Volltext : Wirschinger, Heinrich: Darstellung der Entstehung, Ausbildung, und des jetzigen rechtlichen Zustandes der Patrimonial-Gerichtsbarkeit in Bayern

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1)  Jn  den  Städten  waren  die  Stadtgerichte.  Zur  Ausübung ¬
  der  hohen  Jurisdiction  war  in  den  Reichsund ¬
  Landstädten  ein  Vogt  bestellt,  welcher  auch  an
der  Spitze  des  Stadtgerichtes  stand.
Die  Klöster  waren  von  den  Reichs=  und  Territorial2) =

gerichten  durch  die  s.  g.  Immunitäten  eximirt.
3)  Deßgleichen  gab  es  eigene  Lehengerichte;  und
4)  Markgerichte.
Zweite  Abtheilung.
Von  der  bayerischen  Gerichtsverfassung*).
In  den  ältesten  Zeiten  war  die  bayerische  Gerichtsverfassung ¬
  eben  auch  ganz  auf  die  Gau=  und  Centverfassung =
  gegründet.  Die  Gaugerichte  hatten  alle  Rechtshändel ¬
  und  höheren  Friedbrüche  abzuwandeln;  so  wie
über  Eigenthum  an  Grund  und  Boden,  über  Freiheit
oder  Knechtschaft  eines  Menschen  zu  richten.  Die  mindern =
  wichtigen  Fälle  gehörten  vor  das  Centgericht,  bei
welchem  namentlich  solche  Fälle,  welche  nicht  Freiheit
und  Leben  betraffen,  persönliche  Streitsachen,  abgeurtheilt ¬
  worden,  Verhandlung  der  Streitigkeiten  über  Grund
und  Boden  und  Eigenthum  an  demselben  war  von  diesem ¬
  Forum  ausgeschlossen.  Aber  auch  der  Herzog  oder
König  reiste  im  Lande  herum,  und  hielt  Gericht  mit
seiner  Getreuen  Beisitz;  insbesondere  wurden  unter  dessen
Leitung  allgemeine  Gerichtstage  gehalten,  die  sich  von
den  sogenannten  Landtagen  nicht  viel  unterscheiden  mochten, ¬
  und  wobei  höchst  wahrscheinlich  die  höchsten  Friedwurde ¬
  manche  frühere  weltliche  Sachen  nun  als  geistliche
vor  das  geistliche  Forum  gezogen.
a)  Ueber  die  bayerische  Gerichtsverfassung  vergleiche  besonders
von  Maurers  schon  öfters  erwähntes  treffliches  Werk:
„Geschichte  des  allgemeinen  Gerichtsverfahrens.„  Heidelberg
bei  Mohr  1824.
            
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