Objekt : Lehrbuch der Pandekten (Bd. 2, Abt. 2)

882  Drittes  Buch.  Die  Rechte.  Zweiter  Theil.  Die  Rechte  im  Einzelnen,
Einen  gezalt  hat,  offeriren  112).  Damit  wäre  die  Konsequenz
aus  der  essentiellen  Solidarhaft  gebeugt:  man  dürfte  denn  annehmen, ¬
  daß  der  Schuldner  durch  Bezalung  des  Einen  Gläubigers ¬
  in  dessen  Pfandrecht  succedirt  und  nur  dadurch  das  slidarische ¬
  Verkaufsrecht  der  Uebrigen  gestört  sei  12).  Noch  eine
andere  Stelle,  und  zwar  von  den  schwierigsten  eine,  betrifft
den  Fall  der  mehreren  Erben  des  Gläubigers13).  Auch  sie
erweckt  den  Schein,  als  ob  Jeder  an  dem  Pfand  seinen  Theil
habe  14).  Indessen  geht  diese  Stelle  von  dem  Verhältnisse  aus
in  dem  die  mehreren  Erben  des  Gläubigers  untereinander
stehen,  und  insoweit  besteht  allerdings  eine  Getheiltheit:  dahin.
daß  die  Satisfaktion,  die  das  Pfand  bietet,  unter  alle  nach
Maßgabe  ihrer  Forderungstheile  vertheilt  werden  muß.
1la)  1.  11  §.  4  D.  pign.  act.  13,  7.
12)  worauf  das  „non  debent  ceteri  heredes  creditoris  injuria  affici
gehen  könnte
13)  1.  29  D.  fam.  herc.  10,  2,  dazu  Bachofen,  S.  196  fg.  Vaugerow ¬
  §.  365  Anm.  —
14)  nicht  dadurch,  daß  das  Pfand  in  fam.  judicium  kommt  und  Einem ¬
  adjudicirt  wird  (denn  nicht  nur  in  Ansehung  der  theilbaren,  sondern  auch
der  untheilbaren  Objekte  soll  fam.  herc.  j.  die  Erben  auseinandersetzen),  wohl
aber  insoferne  als  dem  Falle  der  Adjudikation  der  da  der  Theilerbe  „alteram
partem  emerit“  an  die  Seite  gestellt,  und  auch  der  Gedanke,  daß  der  Sch
ner  (durch  Theilzahlung)  Anspruch  auf  theilweise  Restitution  erheben
nicht  ausgeschlossen  ist  (si  velit  totum  reddere,  licet  debitor  nolit
            
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