Objekt : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 2 = Theil 1, Bd. 2)

Begriff.

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Erster  Theil.  Zwanzigster  Titel.
kann  keine  Verjährung  wider  ihn  anfangen,  wenn  er  auch  von  seinem
Rechte  keinen  Gebrauch  gemacht  hätte.
§.  33.  Rechte  auf  und  zu  fremden  Sachen  erlöschen,  wenn
das  Recht  desjenigen,  welcher  sie  bestellt  hat,  aufhört,  und  die
Sache  an  einen  Andern  fällt,  der  auf  selbige,  schon  vor  der  Einräumung ¬
  jener  Befugnisse,  einen  gegründeten  Anspruch  hatte??
Zwanzigster  Titel.
Von  dem  Rechte  auf  die  Substanz  einer  fremden  Sache.
Erster  Abschnitt.
Vom  Rechte  des  Unterpfandes.
§.  1.  Das  dingliche  Recht,  welches  Jemanden  auf  eine  fremde
Sache  zur  Sicherheit  seiner  Forderung  eingeräumt  *)  worden,  und
ziehung  steht,  daß  sie  als  Gegenleistung  für  das  nicht  ausgeübte  Recht  klar  hervortritt.“ ¬
  Pr.  des  Obertr.  v.  1848  (Entsch.  Bd.  XVII,  S.  284).
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„Wenn  dem  Erbpächter  gegen  Enrrichtung  des  Erbpachtzinses  eine  fortdauer
Gegenleistung  von  Holz  verheißen  worden,  demnächst  aber  die  Forst  vom  Gute
des  Erbverpächters  getrennt,  und  ein  Dritter  im  Hypothekenbuche  eingetragen  wird
so  ist  der  Erbpächter  gleichwohl  von  demjenigen,  welchem  der  Kanon  verblieben
ist,  die  Gewährung  des  Holzes  zu  fordern  berechtigt.  Durch  die  Annahme  des
bpachtpreises  wird  jede  Extinktivverjährung  ausgeschlossen,  wenn  auch  der  Er
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pächter  inzwischen  seit  rechtsverjährter  Zeit  das  Holz  in  einer  außerhalb  des  Guts
belegenen  Forst  angewiesen  erhalten  und  angenommen  haben  sollte."  Pr.  des
Obertr.  1783,  vom  21.  September  1846.  (Entsch.  Bd.  XIV,  S.  266.)  Vergl.
auch  das  Pr.  vom  29.  November  1849,  Nr.  V,  oben  in  der  Anm.  3.
27)  Resoluto  jure  concedentis  resolvitur  jus  concessum.  Einl.  §.  101
und  Tit.  7,  §.  172.  Anwendung  davon:  Tit.  21,  §§.  388  ff.  Die  Redlichkeit
des  Erwerbers  überwindet  auch  diesen  Rechtsgrundsatz,  d.  h.  das  jus  in  re  erlischt ¬
  nicht  durch  Eintritt  der  Resolutivbedingung,  wenn  der  Erwerber  von  der
Beschränkung  des  Einräumenden  nichts  wußte  und  auch  nichts  wissen  konnte  oder
mußte.  Anwendungen:  Tit.  11,  §§.  264,  265,  270,  311.  Auf  das  Eigenthum ¬
  aber  findet  die  nur  für  Rechte  auf  eine  fremde  Sache  (jura  ad  rem)  geltende ¬
  Regel  keine  Anwendung:  die  Vindikationsklage  wird  allein  durch  die  Redlichkeit ¬
  des  Besitzers  nicht  ausgeschlossen;  nur  auf  den  Inhalt  der  Gegenforderungen ¬
  des  Besitzers  ist  die  Beschaffenheit  der  Gesinnung  desselben  bei  der  Erwerbung
von  Einfluß.  Vergl.  die  Anm.  116  zu  §.  115,  Tit.  4,  u.  §§.  24—27,  Tit.  15.
In  wiefern  das  Recht  auf  eine  Sache  durch  deren  Untergang  ein  Ende
nimmt,  ist  bestimmt  im  §.  108  der  Einl.  und  §.  2,  Tit.  16.
Dingliche  Rechte,  deren  Dinglichkeit  durch  den  Besitz  bedingt  ist,  wie  z.  B.
das  eigentliche  Pfandrecht,  erlöschen  durch  freiwillige  Aufgebung  des  Besitzes.
1)  Das  „eingeräumt"  ist  nicht  als  Ergebniß  einer  Privatwillkür,  sondern
überhaupt  als  Erforderniß  der  Begründung,  abgesehen  von  dem  dazu  berechtigten
Subjekte,  aufzufassen.  Dann  fällt  der  Tadel,  daß  die  Begriffsbestimmung  in
diesem  Ausdrucke  zu  enge  gegeben  sei,  weg.  Denn  es  ist  wahr,  das  Unterpfandsrecht ¬
  wird  allemal  eingeräumt,  aber  es  kann  geschehen  sowohl  durch  Privatwillkür, ¬
  als  in  manchen  Fällen  unmittelbar  durch  das  Gesetz,  und  in  manchen  anderen ¬
  Fällen  auch  durch  den  Richter.
            
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