Begriff.
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Erster Theil. Zwanzigster Titel.
kann keine Verjährung wider ihn anfangen, wenn er auch von seinem
Rechte keinen Gebrauch gemacht hätte.
§. 33. Rechte auf und zu fremden Sachen erlöschen, wenn
das Recht desjenigen, welcher sie bestellt hat, aufhört, und die
Sache an einen Andern fällt, der auf selbige, schon vor der Einräumung ¬
jener Befugnisse, einen gegründeten Anspruch hatte??
Zwanzigster Titel.
Von dem Rechte auf die Substanz einer fremden Sache.
Erster Abschnitt.
Vom Rechte des Unterpfandes.
§. 1. Das dingliche Recht, welches Jemanden auf eine fremde
Sache zur Sicherheit seiner Forderung eingeräumt *) worden, und
ziehung steht, daß sie als Gegenleistung für das nicht ausgeübte Recht klar hervortritt.“ ¬
Pr. des Obertr. v. 1848 (Entsch. Bd. XVII, S. 284).
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„Wenn dem Erbpächter gegen Enrrichtung des Erbpachtzinses eine fortdauer
Gegenleistung von Holz verheißen worden, demnächst aber die Forst vom Gute
des Erbverpächters getrennt, und ein Dritter im Hypothekenbuche eingetragen wird
so ist der Erbpächter gleichwohl von demjenigen, welchem der Kanon verblieben
ist, die Gewährung des Holzes zu fordern berechtigt. Durch die Annahme des
bpachtpreises wird jede Extinktivverjährung ausgeschlossen, wenn auch der Er
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pächter inzwischen seit rechtsverjährter Zeit das Holz in einer außerhalb des Guts
belegenen Forst angewiesen erhalten und angenommen haben sollte." Pr. des
Obertr. 1783, vom 21. September 1846. (Entsch. Bd. XIV, S. 266.) Vergl.
auch das Pr. vom 29. November 1849, Nr. V, oben in der Anm. 3.
27) Resoluto jure concedentis resolvitur jus concessum. Einl. §. 101
und Tit. 7, §. 172. Anwendung davon: Tit. 21, §§. 388 ff. Die Redlichkeit
des Erwerbers überwindet auch diesen Rechtsgrundsatz, d. h. das jus in re erlischt ¬
nicht durch Eintritt der Resolutivbedingung, wenn der Erwerber von der
Beschränkung des Einräumenden nichts wußte und auch nichts wissen konnte oder
mußte. Anwendungen: Tit. 11, §§. 264, 265, 270, 311. Auf das Eigenthum ¬
aber findet die nur für Rechte auf eine fremde Sache (jura ad rem) geltende ¬
Regel keine Anwendung: die Vindikationsklage wird allein durch die Redlichkeit ¬
des Besitzers nicht ausgeschlossen; nur auf den Inhalt der Gegenforderungen ¬
des Besitzers ist die Beschaffenheit der Gesinnung desselben bei der Erwerbung
von Einfluß. Vergl. die Anm. 116 zu §. 115, Tit. 4, u. §§. 24—27, Tit. 15.
In wiefern das Recht auf eine Sache durch deren Untergang ein Ende
nimmt, ist bestimmt im §. 108 der Einl. und §. 2, Tit. 16.
Dingliche Rechte, deren Dinglichkeit durch den Besitz bedingt ist, wie z. B.
das eigentliche Pfandrecht, erlöschen durch freiwillige Aufgebung des Besitzes.
1) Das „eingeräumt" ist nicht als Ergebniß einer Privatwillkür, sondern
überhaupt als Erforderniß der Begründung, abgesehen von dem dazu berechtigten
Subjekte, aufzufassen. Dann fällt der Tadel, daß die Begriffsbestimmung in
diesem Ausdrucke zu enge gegeben sei, weg. Denn es ist wahr, das Unterpfandsrecht ¬
wird allemal eingeräumt, aber es kann geschehen sowohl durch Privatwillkür, ¬
als in manchen Fällen unmittelbar durch das Gesetz, und in manchen anderen ¬
Fällen auch durch den Richter.