480 Gesetz, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung, § 143.
welcher dieselben zufließen, ist diejenige der Versicherungsanstalt, deren
Vorstand die Strafverfügung erlassen hat.
§ 143.
Arbeitgeber, welche es unterlassen*), für die von ihnen beschäftigten, ¬
dem Versicherungszwange unterliegenden Personen
Marken in zureichender Höhe2) und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit ¬
rechtzeitig*) (§ 109) zu verwenden, können von dem
Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu
dreihundert Mark belegt werden. Eine Bestrafung") findet
nicht statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von
einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter (§ 144) oder im
Falle des § 111 von dem Versicherten bewirkt worden ist*)
Während in dem vorhergehenden Artikel ein Kommissivdelikt
den
Gegenstand der Strafnorm bildet, handelt es sich hier um ein
Omissivdelikt, welches durch die nicht rechtzeitig erfolgende Verwendung ¬
von Marken für den Versicherungspflichtigen verübt wird.
Arbeitgeber ist, wie bereits an einer anderen Stelle bemerk
wurde, derjenige, für dessen Rechnung der Arbeitslohn gezahlt wird. Aus
der Fassung des Gesetzes darf aber nicht der Schluß gezogen werden,
daß der Arbeitgeber unter allen Umständen in Strafe genommen werden
muß, auch dann, wenn er von den vorgekommenen Ordnungswidrigkeiten
gar Nichts wußte und auch Nichts davon wissen konnte, wie dieß beispielsweise ¬
bei einem Großindustriellen der Fall ist, der umfassende Unternehmungen ¬
besitzt und unmöglich dieselben Tag für Tag oder gar
Stunde für Stunde besichtigen kann, um die Verwendung von Marken
zu kontroliren, vielmehr ist der Artikel dahin zu interpretiren, daß der
Arbeitgeber nur straffällig ist, wenn ihm ein Verschulden, eine Ordnungswidrigkeit ¬
zur Last fällt; dementsprechend ist aber, wenn der Arbeitgeber
die Leitung des Betriebes vollständig einer Person übertragen hat, in
der Regel die Möglichkeit nicht vorhanden, ihn für vorgekommene Ordnungswidrigkeiten ¬
bei der Markenverwendung strafrechtlich verantwortlich
zu machen, da ihm nicht zugemuthet werden kann, für alle Einzelheiten
des Verfahrens seines Beauftragten selbst noch die Verantwortlichkeit zu
übernehmen. Vgl. auch § 144.
2. Die Verwendung höherer Beitragsmarken ist nicht strafbar, weil
hierdurch weder eine Schädigung des Reiches noch eine unrechtmäßige Aneignung ¬
des Reichszuschusses bewirkt wird; ebensowenig ist die Verwendung ¬
einer geringeren Anzahl von Marken, als an und für sich noth¬