Volltext : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das österreichische Fabrikenrecht

480  Gesetz,  betr.  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung,  §  143.
welcher  dieselben  zufließen,  ist  diejenige  der  Versicherungsanstalt,  deren
Vorstand  die  Strafverfügung  erlassen  hat.
§  143.
Arbeitgeber,  welche  es  unterlassen*),  für  die  von  ihnen  beschäftigten, ¬
  dem  Versicherungszwange  unterliegenden  Personen
Marken  in  zureichender  Höhe2)  und  in  vorschriftsmäßiger  Beschaffenheit ¬
  rechtzeitig*)  (§  109)  zu  verwenden,  können  von  dem
Vorstande  der  Versicherungsanstalt  mit  Ordnungsstrafe  bis  zu
dreihundert  Mark  belegt  werden.  Eine  Bestrafung")  findet
nicht  statt,  wenn  die  rechtzeitige  Verwendung  der  Marken  von
einem  anderen  Arbeitgeber  oder  Betriebsleiter  (§  144)  oder  im
Falle  des  §  111  von  dem  Versicherten  bewirkt  worden  ist*)
Während  in  dem  vorhergehenden  Artikel  ein  Kommissivdelikt
den
Gegenstand  der  Strafnorm  bildet,  handelt  es  sich  hier  um  ein
Omissivdelikt,  welches  durch  die  nicht  rechtzeitig  erfolgende  Verwendung ¬
  von  Marken  für  den  Versicherungspflichtigen  verübt  wird.
Arbeitgeber  ist,  wie  bereits  an  einer  anderen  Stelle  bemerk
wurde,  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Arbeitslohn  gezahlt  wird.  Aus
der  Fassung  des  Gesetzes  darf  aber  nicht  der  Schluß  gezogen  werden,
daß  der  Arbeitgeber  unter  allen  Umständen  in  Strafe  genommen  werden
muß,  auch  dann,  wenn  er  von  den  vorgekommenen  Ordnungswidrigkeiten
gar  Nichts  wußte  und  auch  Nichts  davon  wissen  konnte,  wie  dieß  beispielsweise ¬
  bei  einem  Großindustriellen  der  Fall  ist,  der  umfassende  Unternehmungen ¬
  besitzt  und  unmöglich  dieselben  Tag  für  Tag  oder  gar
Stunde  für  Stunde  besichtigen  kann,  um  die  Verwendung  von  Marken
zu  kontroliren,  vielmehr  ist  der  Artikel  dahin  zu  interpretiren,  daß  der
Arbeitgeber  nur  straffällig  ist,  wenn  ihm  ein  Verschulden,  eine  Ordnungswidrigkeit ¬
  zur  Last  fällt;  dementsprechend  ist  aber,  wenn  der  Arbeitgeber
die  Leitung  des  Betriebes  vollständig  einer  Person  übertragen  hat,  in
der  Regel  die  Möglichkeit  nicht  vorhanden,  ihn  für  vorgekommene  Ordnungswidrigkeiten ¬
  bei  der  Markenverwendung  strafrechtlich  verantwortlich
zu  machen,  da  ihm  nicht  zugemuthet  werden  kann,  für  alle  Einzelheiten
des  Verfahrens  seines  Beauftragten  selbst  noch  die  Verantwortlichkeit  zu
übernehmen.  Vgl.  auch  §  144.
2.  Die  Verwendung  höherer  Beitragsmarken  ist  nicht  strafbar,  weil
hierdurch  weder  eine  Schädigung  des  Reiches  noch  eine  unrechtmäßige  Aneignung ¬
  des  Reichszuschusses  bewirkt  wird;  ebensowenig  ist  die  Verwendung ¬
  einer  geringeren  Anzahl  von  Marken,  als  an  und  für  sich  noth¬
            
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