entweder von bestimmter oder unbestimmter Successionsart. ¬
Ist nämlich in der Fideikommiß-Anordnung zugleich die
Successions-Art genau angegeben, so ist es ein Fideikommiß
von bestimmter Succession; im entgegengesetzten Falle von unbestimmter ¬
(gemeiner) §. 624. Die gewöhnlich vorkommenden ¬
Fideikommisse bestimmter Successions-Art sind: die Primogenitur, ¬
das Majorat und Seniorat (§. 619) jenachdem
die frühere Linie, oder die Nähe des Grades (gleichgültig ¬
übrigens, von wem an der Grad gezählt wird, indem
das Gesetz einen bestimmten Anfangspunkt nicht als wesentlich ¬
in die Definition aufnimmt) und erst bei gleichem Grade
das höhere Alter; oder endlich ohne Rücksicht auf weitere
Merkmahle das höhere Alter des Familiengliedes an sich den
Nachfolger im Fideikommisse bestimmt. (§. 619) *) Die nähere
Entwicklung dieser Begriffe wird sich später ergeben.
Indessen sind diese Unterschiede bloß die gewöhnlichen, ¬
es ist nach §. 622 immerhin möglich, daß der Stifter
des Fideikommisses, dem die Bestimmung der Successions-Art
zusteht, eine Ultimogenitur, ein Minorat, oder ein
Juniorat **) einrichtet, wo dann die jüngste Linie,
oder der fernste Grad, oder das jüngste Alter den Fideikommißnachfolger ¬
bezeichnet, wodurch die bisher gewöhnliche
Successions-Art erst im eigentlichen Sinne des Worts umgekehrt ¬
wäre, was bei den, im §. 622 bezeichneten Arten
wohl nicht strenge der Fall ist, indem der jüngste der ersten
Linie nicht die jüngste Linie der ganzen Familie bildet,
und nur diese der ältesten entgegensteht, mit ihrer Einfüh*) ¬
Dr. Vogelhuber führt folgende Seniorate als ihm bekannt
an: in den gräflichen Familien Breuner, Hardegg-Machland,
Abensberg und Traun, bei welchen sich Lehensherrlichkeiten befinden, ¬
deren Genießer das älteste Familienglied ist.
**) Diese Ausdrücke gebraucht auch Hr. Appell. Rath Nippel beim
§. 622 S. 207. mit Ausschluß von Ultimogenitur, jedoch in einem ¬
andern Sinne.