Volltext : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das Fideikommiß-Recht nach dem Oest. allg. b. Gesetz-Buche und mehr als zweihundert darauf bezüglichen besonderen Anordnungen

entweder  von  bestimmter  oder  unbestimmter  Successionsart. ¬
  Ist  nämlich  in  der  Fideikommiß-Anordnung  zugleich  die
Successions-Art  genau  angegeben,  so  ist  es  ein  Fideikommiß
von  bestimmter  Succession;  im  entgegengesetzten  Falle  von  unbestimmter ¬
  (gemeiner)  §.  624.  Die  gewöhnlich  vorkommenden ¬
  Fideikommisse  bestimmter  Successions-Art  sind:  die  Primogenitur, ¬
  das  Majorat  und  Seniorat  (§.  619)  jenachdem
die  frühere  Linie,  oder  die  Nähe  des  Grades  (gleichgültig ¬
  übrigens,  von  wem  an  der  Grad  gezählt  wird,  indem
das  Gesetz  einen  bestimmten  Anfangspunkt  nicht  als  wesentlich ¬
  in  die  Definition  aufnimmt)  und  erst  bei  gleichem  Grade
das  höhere  Alter;  oder  endlich  ohne  Rücksicht  auf  weitere
Merkmahle  das  höhere  Alter  des  Familiengliedes  an  sich  den
Nachfolger  im  Fideikommisse  bestimmt.  (§.  619)  *)  Die  nähere
Entwicklung  dieser  Begriffe  wird  sich  später  ergeben.
Indessen  sind  diese  Unterschiede  bloß  die  gewöhnlichen, ¬
  es  ist  nach  §.  622  immerhin  möglich,  daß  der  Stifter
des  Fideikommisses,  dem  die  Bestimmung  der  Successions-Art
zusteht,  eine  Ultimogenitur,  ein  Minorat,  oder  ein
Juniorat  **)  einrichtet,  wo  dann  die  jüngste  Linie,
oder  der  fernste  Grad,  oder  das  jüngste  Alter  den  Fideikommißnachfolger ¬
  bezeichnet,  wodurch  die  bisher  gewöhnliche
Successions-Art  erst  im  eigentlichen  Sinne  des  Worts  umgekehrt ¬
  wäre,  was  bei  den,  im  §.  622  bezeichneten  Arten
wohl  nicht  strenge  der  Fall  ist,  indem  der  jüngste  der  ersten
Linie  nicht  die  jüngste  Linie  der  ganzen  Familie  bildet,
und  nur  diese  der  ältesten  entgegensteht,  mit  ihrer  Einfüh*) ¬
  Dr.  Vogelhuber  führt  folgende  Seniorate  als  ihm  bekannt
an:  in  den  gräflichen  Familien  Breuner,  Hardegg-Machland,
Abensberg  und  Traun,  bei  welchen  sich  Lehensherrlichkeiten  befinden, ¬
  deren  Genießer  das  älteste  Familienglied  ist.
**)  Diese  Ausdrücke  gebraucht  auch  Hr.  Appell.  Rath  Nippel  beim
§.  622  S.  207.  mit  Ausschluß  von  Ultimogenitur,  jedoch  in  einem ¬
  andern  Sinne.
            
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