Volltext : Wiedemann, Carl Paul: Beiträge zur Lehre von den idealen Vereinen

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§  1.  Der  Rechtszustand  vor  dem  Erlass  des  BGB.  und  des  SOR.
erklärt,  so  müssen  zwei  weitere  Erwägungen  m.  E.  von  der  Unrichtigkeit ¬
  der  Annahme,  dass  im  römischen  Reiche  zur  Zeit
der  Republik  Assoziationsfreiheit  bestanden  habe,  vollends
überzeugen.
Vor  allem  der  Mangel  eines  freien  Versammlungsrechts,  der
unzweifelhaft  ist  26,  und  auch  von  Mommsen27  zugegeben  wird.
Wie  kann  man  sich  da  ein  freies  Vereinsrecht  denken,  wo  ein
freies  Sichversammeln  nicht  erlaubt  ist?  Mit  Recht  sagt  Cohn
a.  a.  O.  p.  35:  „Der  Verein  unterscheidet  sich  von  der  Versammlung -
  durch  seine  Fortdauer,  und  wenn  schon  für  den  einzelnen ¬
  Fall,  um  wie  viel  mehr  musste  für  ein  Institut  Genehmigung -
  erforderlich  sein,  das  begriffsmässig  eine  Vielheit  von
Fällen  in  sich  schliesst!“  Man  wird  in  der  Tat  sagen  müssen.
dass  das  sich  öftere  Besammeln  der  Mitglieder,  sei  es  in  feststehenden, ¬
  wiederkehrenden  Zeitpunkten  2s,  sei  es  je  nach  BeVV -

26  Ein  sicherer  Beleg  hiefür  bei  Livius,  ab  urbe  condita,  Liber.  XXXIX,
Caput  15:  „maiores  vestri  ne  vos  quidem,  nisi  cum  aut  vexillo  in  arce  posito
comitiorum  causa  exercitus  eductus  esset  ....  forte  temere  coire  voluerunt,
et  ubicumque  multitudo  esset,  ibi  et  legitimum  rectorem  multitudinis  censebant ¬
  debere  esse“
27  Vergl.  Mommsen,  Staatsrecht  Bd.  1  p.  195;  Kornemann  a.  d.  in  Anm.  6
a.  O.  p.  404:  „Auf  Versammlungen  bezieht  sich  auch  die  ......  Stelle  bei
Livius  XXXIX,  15,  11,  12  (vergl.  auch  XXXIX,  16)“,  und  namentlich  auch
Cohn,  VereinsR.  p.  30,  35,  wo  er  eingehend  nachweist,  dass  die  für  das
Gegenteil  angerufenen  Quellenstellen  in  Tat  und  Wahrheit  ein  vorhandenes
Versammlungsrecht  nicht  darzutun  vermögen.  Jedenfalls  kann  für  den  gegenteiligen -
  Standpunkt  nicht  auf  die  1.  4  D.  de  coll.  et  corp.  47,  22  verwiesen
werden,  denn  diese  spricht  nicht  von  der  Gründung  neuer  collegia,  sondern
—  wie  ich  schon  in  Anm.  10  gesagt  habe  —  von  den  Befugnissen  der  Mitglieder ¬
  der  Kollegien,  die  im  Zeitpunkt  des  Erlasses  der  „lex  publica“  d.  h.
des  Zwölftafelgesetzes  bereits  bestanden  haben:  den  Priesterkollegien  und
acht  Handwerkerzünften.  Die  Mitglieder  dieser  sollen,  soweit  dies  ohne
„Rechtsbeugung“  dessen,  was  die  Zwölftafeln  vorgeschrieben,  verträglich
sei,  für  ihre  Verhältnisse  unter  einander  Autonomie  besitzen.  Vergl.  Cohn,
VereinsR.  p.  33  Note  47,  auch  Gierke,  GR.  Bd.  3  p.  84  Note  181,  der  annimmt,
dass  nur  die  Beschlussfassung  auf  dem  Boden  und  im  Rahmen  der  Korporationsverfassung -
  den  sodales  anheimgegeben,  diese  letztere  selbst  aber
bei  diesen  sakralen  und  politischen  Körpern  dem  Belieben  entzogen  gewesen
sei  und  zum  Bereich  der  lex  publica  gehört  habe.  (In  diesem  Punkte  a.  M.
Pernice,  Labeo  Bd.  1  p.  290).  Brinz  Bd.  1  p.  116,  131,  auch  134.  —  Darin
erschöpft  sich  der  Inhalt  dieser  Vorschrift;  a.  M.  Pernice,  Labeo  a.  a.  O.;
s.  auch  unten  die  Anm.  32.
28  Wie  z.  B.  bei  den  später  (in  der  ersten  Kaiserzeit)  allgemein  konzessionierten -
  Begräbnisgenossenschaften,  denen  nur  einmal  im  Monat  zu-
            
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