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§ 1. Der Rechtszustand vor dem Erlass des BGB. und des SOR.
erklärt, so müssen zwei weitere Erwägungen m. E. von der Unrichtigkeit ¬
der Annahme, dass im römischen Reiche zur Zeit
der Republik Assoziationsfreiheit bestanden habe, vollends
überzeugen.
Vor allem der Mangel eines freien Versammlungsrechts, der
unzweifelhaft ist 26, und auch von Mommsen27 zugegeben wird.
Wie kann man sich da ein freies Vereinsrecht denken, wo ein
freies Sichversammeln nicht erlaubt ist? Mit Recht sagt Cohn
a. a. O. p. 35: „Der Verein unterscheidet sich von der Versammlung -
durch seine Fortdauer, und wenn schon für den einzelnen ¬
Fall, um wie viel mehr musste für ein Institut Genehmigung -
erforderlich sein, das begriffsmässig eine Vielheit von
Fällen in sich schliesst!“ Man wird in der Tat sagen müssen.
dass das sich öftere Besammeln der Mitglieder, sei es in feststehenden, ¬
wiederkehrenden Zeitpunkten 2s, sei es je nach BeVV -
26 Ein sicherer Beleg hiefür bei Livius, ab urbe condita, Liber. XXXIX,
Caput 15: „maiores vestri ne vos quidem, nisi cum aut vexillo in arce posito
comitiorum causa exercitus eductus esset .... forte temere coire voluerunt,
et ubicumque multitudo esset, ibi et legitimum rectorem multitudinis censebant ¬
debere esse“
27 Vergl. Mommsen, Staatsrecht Bd. 1 p. 195; Kornemann a. d. in Anm. 6
a. O. p. 404: „Auf Versammlungen bezieht sich auch die ...... Stelle bei
Livius XXXIX, 15, 11, 12 (vergl. auch XXXIX, 16)“, und namentlich auch
Cohn, VereinsR. p. 30, 35, wo er eingehend nachweist, dass die für das
Gegenteil angerufenen Quellenstellen in Tat und Wahrheit ein vorhandenes
Versammlungsrecht nicht darzutun vermögen. Jedenfalls kann für den gegenteiligen -
Standpunkt nicht auf die 1. 4 D. de coll. et corp. 47, 22 verwiesen
werden, denn diese spricht nicht von der Gründung neuer collegia, sondern
— wie ich schon in Anm. 10 gesagt habe — von den Befugnissen der Mitglieder ¬
der Kollegien, die im Zeitpunkt des Erlasses der „lex publica“ d. h.
des Zwölftafelgesetzes bereits bestanden haben: den Priesterkollegien und
acht Handwerkerzünften. Die Mitglieder dieser sollen, soweit dies ohne
„Rechtsbeugung“ dessen, was die Zwölftafeln vorgeschrieben, verträglich
sei, für ihre Verhältnisse unter einander Autonomie besitzen. Vergl. Cohn,
VereinsR. p. 33 Note 47, auch Gierke, GR. Bd. 3 p. 84 Note 181, der annimmt,
dass nur die Beschlussfassung auf dem Boden und im Rahmen der Korporationsverfassung -
den sodales anheimgegeben, diese letztere selbst aber
bei diesen sakralen und politischen Körpern dem Belieben entzogen gewesen
sei und zum Bereich der lex publica gehört habe. (In diesem Punkte a. M.
Pernice, Labeo Bd. 1 p. 290). Brinz Bd. 1 p. 116, 131, auch 134. — Darin
erschöpft sich der Inhalt dieser Vorschrift; a. M. Pernice, Labeo a. a. O.;
s. auch unten die Anm. 32.
28 Wie z. B. bei den später (in der ersten Kaiserzeit) allgemein konzessionierten -
Begräbnisgenossenschaften, denen nur einmal im Monat zu-