Die Rechtsquellen.
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gefaßt, ist diese Ansicht auf keine Weise zu billigen. Denn bei der Begründung ¬
eines Statuts handelt es sich um einen bestimmten Act der Rechtserzeugung, ¬
und ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn der Wille ausdrücklich ¬
darauf gerichtet worden ist; andere Handlungen der Corporation,
welche ohne diese bestimmte Richtung eine Beziehung auf eine Rechtsregel
haben, sind nur als Momente für die Ausbildung eines Gewohnheitsrechts
zu betrachten.
c) Im Allgemeinen ist anzunehmen, daß das Statut denjenigen, welche
es binden soll, gehörig bekannt gemacht werden muß. Bei den Statuten
öffentlicher Corporationen und namentlich der Gemeinden ist dazu innerhalb
des Kreises, für welchen sie bestimmt sind, eine Publication ähnlich wie bei
dem Gesetze nothwendig; bei Privatcorporationen wird es regelmäßig genügen,
daß das Statut zur Kenntniß der unmittelbar Betheiligten gebracht wird;
vgl. oben Note 3.
II. Das ungeschriebene Recht.
§. 29.
Begriffsbestimmung im Allgemeinen.
Unter dem ungeschriebenen Recht sind diejenigen Rechtsregeln zu verstehen, ¬
welche sich, ohne durch einen bestimmten Act der Gesetzgebung oder
als gewillkührtes Recht der Corporationen begründet zu sein, allein durch die
Macht der Verhältnisse und der Geschichte ausbilden und zu einer bindenden
Autorität gelangen. Es ist dies die ursprüngliche, naive Rechtserzeugung,
durch welche noch vor der Begründung eines durchgebildeten Staatswesens
das Volk als Naturganzes die seinen Anlagen und Bedürfnissen entsprechenden ¬
Normen hervorbringt, ähnlich wie es sich seine Sprache und eine bestimmt
ausgeprägte nationale Religion schafft. Aber der Staat, wie sehr er auch die
menschlichen Dinge durchdringen und beherrschen mag, zieht nicht nothwendig
die ganze rechtserzeugende Kraft des Volkes an sich, und vertritt dieses nicht
ausschließlich durch die für die Gesetzgebung bestimmten Organe; auch in der
vom Staat zum politischen Volk erhobenen Nation bleibt doch die ursprüngliche, ¬
natürliche Substanz, so daß sie sich zur Rechtsbildung immer noch
unmittelbar schöpferisch verhalten kann, wenn nicht die Gesetzgebung in
ausschließlicher Geltung den ganzen Rechtsstoff systematisch umspannt, und
nur zu dessen legislativer Fortbildung durch die neu sich bildenden Bezwischen ¬
dem Statut und dem Gewohnheitsrecht (der Observanz) immer streng unterschieden ¬
hat, wie dies auch den ältern Juristen nicht gelungen ist; z. B. J. H. Böhmer,
jus eccl. protest. I. tit. IV. §. 13., faßt die Observanz als ein pactum tacitum
auf, die ja nach dem Obigen ebenfalls ein Statut soll begründen können. Aber um
so dringender ist die Aufforderung, unser heutiges Recht vor dieser Begriffsverwirrung
zu bewahren. Vgl. unten §. 33. Note 1.