Volltext : System des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

Die  Rechtsquellen.
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gefaßt,  ist  diese  Ansicht  auf  keine  Weise  zu  billigen.  Denn  bei  der  Begründung ¬
  eines  Statuts  handelt  es  sich  um  einen  bestimmten  Act  der  Rechtserzeugung, ¬
  und  ein  solcher  ist  nur  dann  anzunehmen,  wenn  der  Wille  ausdrücklich ¬
  darauf  gerichtet  worden  ist;  andere  Handlungen  der  Corporation,
welche  ohne  diese  bestimmte  Richtung  eine  Beziehung  auf  eine  Rechtsregel
haben,  sind  nur  als  Momente  für  die  Ausbildung  eines  Gewohnheitsrechts
zu  betrachten.
c)  Im  Allgemeinen  ist  anzunehmen,  daß  das  Statut  denjenigen,  welche
es  binden  soll,  gehörig  bekannt  gemacht  werden  muß.  Bei  den  Statuten
öffentlicher  Corporationen  und  namentlich  der  Gemeinden  ist  dazu  innerhalb
des  Kreises,  für  welchen  sie  bestimmt  sind,  eine  Publication  ähnlich  wie  bei
dem  Gesetze  nothwendig;  bei  Privatcorporationen  wird  es  regelmäßig  genügen,
daß  das  Statut  zur  Kenntniß  der  unmittelbar  Betheiligten  gebracht  wird;
vgl.  oben  Note  3.
II.  Das  ungeschriebene  Recht.
§.  29.
Begriffsbestimmung  im  Allgemeinen.
Unter  dem  ungeschriebenen  Recht  sind  diejenigen  Rechtsregeln  zu  verstehen, ¬
  welche  sich,  ohne  durch  einen  bestimmten  Act  der  Gesetzgebung  oder
als  gewillkührtes  Recht  der  Corporationen  begründet  zu  sein,  allein  durch  die
Macht  der  Verhältnisse  und  der  Geschichte  ausbilden  und  zu  einer  bindenden
Autorität  gelangen.  Es  ist  dies  die  ursprüngliche,  naive  Rechtserzeugung,
durch  welche  noch  vor  der  Begründung  eines  durchgebildeten  Staatswesens
das  Volk  als  Naturganzes  die  seinen  Anlagen  und  Bedürfnissen  entsprechenden ¬
  Normen  hervorbringt,  ähnlich  wie  es  sich  seine  Sprache  und  eine  bestimmt
ausgeprägte  nationale  Religion  schafft.  Aber  der  Staat,  wie  sehr  er  auch  die
menschlichen  Dinge  durchdringen  und  beherrschen  mag,  zieht  nicht  nothwendig
die  ganze  rechtserzeugende  Kraft  des  Volkes  an  sich,  und  vertritt  dieses  nicht
ausschließlich  durch  die  für  die  Gesetzgebung  bestimmten  Organe;  auch  in  der
vom  Staat  zum  politischen  Volk  erhobenen  Nation  bleibt  doch  die  ursprüngliche, ¬
  natürliche  Substanz,  so  daß  sie  sich  zur  Rechtsbildung  immer  noch
unmittelbar  schöpferisch  verhalten  kann,  wenn  nicht  die  Gesetzgebung  in
ausschließlicher  Geltung  den  ganzen  Rechtsstoff  systematisch  umspannt,  und
nur  zu  dessen  legislativer  Fortbildung  durch  die  neu  sich  bildenden  Bezwischen ¬
  dem  Statut  und  dem  Gewohnheitsrecht  (der  Observanz)  immer  streng  unterschieden ¬
  hat,  wie  dies  auch  den  ältern  Juristen  nicht  gelungen  ist;  z.  B.  J.  H.  Böhmer,
jus  eccl.  protest.  I.  tit.  IV.  §.  13.,  faßt  die  Observanz  als  ein  pactum  tacitum
auf,  die  ja  nach  dem  Obigen  ebenfalls  ein  Statut  soll  begründen  können.  Aber  um
so  dringender  ist  die  Aufforderung,  unser  heutiges  Recht  vor  dieser  Begriffsverwirrung
zu  bewahren.  Vgl.  unten  §.  33.  Note  1.
            
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