oder nicht gehoͤrig bestaͤtigter juristischer Personen. 193
Subjekt im Rechtsgebiete auftreten könne, ohne von der
höchsten Gewalt zuvor in dieses eingeführt worden zu
seyn. Sie ist daher geneigt, sich ohne Weiteres lediglich
auf die ihr ja so klar vor Augen liegende Natur der
Sache zu beziehen, und nach einer positiven Begründung ¬
sich gar nicht weiter umzusehen. Hiergegen läßt
sich von Einer Seite freilich nicht viel einwenden, weil
dies überhaupt die Art und Weise ist, wie Zeitansichten
sich stets im Rechte geltend machen. Allein von der andern ¬
Seite erfordert doch die Wissenschaft und wahre
praktische Weisheit ein umsichtigeres und zurückhaltenderes ¬
Benehmen, ein Verfahren, wie wir es vor allen im
prätorischen Rechte der Römer erblicken, das sich solchen
Zeitansichten nicht verschließt, sich aber durch sie auch
nicht verleiten läßt, die Weisheit der Vorfahren gering
zu schätzen, und die Grundsätze und Bildungen der Vergangenheit ¬
sofort gegen dasjenige völlig aufzugeben, was
die s. g. Zeit schmeichelnd anempfiehlt, oder gebietend
fordert, aber, ist es ihr gewährt, nur zu bald wieder
unerträglich findet, und mit eben so großer Eilfertigkeit
wieder von sich wirft. Erwägen wir also mit wissenschaftlichem ¬
Ernste das in Frage stehende Verhältniß,
entfernen wir jenen Leichtsinn, dem der Nich Jurist und
insbesondere der administrative Beamte, der nur
zu oft für eingebildete Jnteressen des Staates, wenn
auch gegen das Recht zu kämpfen sich berufen glaubt,
sich so leicht besonders da hingibt, wo er unter dem
Panier der Zeitansicht kämpft; so müssen wir als Juri1131 ¬