Volltext : Welter, Anton Karl: ¬Das gutsherrlich-bäuerliche Rechtsverhältniß in besonderer Beziehung auf die vormaligen Eigenhörigen, Erbpächter und Hofhörigen im früheren Hochstifte Münster und auf bäuerliche Grundbesitzer in anderen Gegenden Westfalens

—
—
281
4.  Während  des  Prozesses  über  streitige  Abgaben  kann,
wenn  der  Gutsherr  sich  seither  im  Besitze  derselben  befunden
hat,  der  Bauer  durch  den  Richter,  mit  Vorbehalt  seines  Rechts,
zur  Entrichtung  oder  zur  Bestellung  einer  Sicherheit  dafür  angehalten ¬
  werden  e).
5.  Die  Kornpacht  muß  in  wohlgereinigten  guten  Früchten, ¬
  so  gut  sie  auf  dem  Erbe  wachsen,  abgetragen,  und  die
Geldpacht  in  guter,  in  der  ehemals  münsterschen  LandschaftsPfenningkammer ¬
  gangbaren  Münze,  also,  da  diese  Conventionsgeld -
  war,  jetzt  entweder  in  Conventionsgeld  selbst,  oder,  nach
der  Wahl  des  Verpflichteten,  im  Preußischen  Kourant  unter  Erstattung ¬
  des  am  Zahlungstage  geltenden  Tageskurses  gezahlt
werden  1).
6.  Die  Pacht  muß  auf  Kosten  des  Bauern,  jedoch  mit
Vorbehalt  dessen,  was  er  bei  der  Ablieferung  an  Kost  oder
Geld  bisher  zu  genießen  gehabt  hat,  an  den  Wohnort  des
8.
Gutsherrn,  oder  wohin  es  dieser  sonst  hergebracht,  oder
wohin  er  sie  bestimmt  hat,  abgeliefert  werden.  Ist  aber  der
von  dem  Gutsherrn  zur  Ablieferung  angewiesene  neue  Ort
von  dem  Orte,  wo  sonst  die  Pacht  abgeliefert  wurde  soweit
entfernt,  daß  der  Bauer  einen  halben  oder  ganzen  Tag,  oder
einige  Tage  mehr,  wie  früher,  darauf  zubringen  muß;  so  muß
sich  dieser  zwar  solches  gefallen  lassen,  jedoch  wird  ihm  für  einen
jeden  halben  oder  ganzen  Tag  ein  halber  oder  ganzer  Spanndienst ¬
  angerechnet  oder  der  Fuhrlohn  mit  einem  Thaler  für  den
Tag,  oder  auch,  wenn  er  Dienstgeld  bezahlt,  nach  Verhältniß
dieses  vergütet.  Dasselbe  findet  Statt,  wenn  der  Bauer  durch
Verkauf,  Tausch,  Erbschaft  oder  auf  eine  andere  Weise  einen
anderen  Gutsherrn  bekommt,  und  der  Wohnort  dieses  neuen
Gutsherrn  von  dem  früheren  Pachtablieferungsorte  eine  halbe
Tagreise  oder  mehr  entfernt  sein  mögte.  Doch  kann  der  vormalige ¬
  Erbpächter,  wenn  es  mit  ihm  nicht  anders  vereinbart
oder  hergebracht  ist,  unter  keinen  Umständen  angehalten  werden,
die  Pacht  weiter  als  zwölf  Stunden  zu  fahren  g).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer