—
—
281
4. Während des Prozesses über streitige Abgaben kann,
wenn der Gutsherr sich seither im Besitze derselben befunden
hat, der Bauer durch den Richter, mit Vorbehalt seines Rechts,
zur Entrichtung oder zur Bestellung einer Sicherheit dafür angehalten ¬
werden e).
5. Die Kornpacht muß in wohlgereinigten guten Früchten, ¬
so gut sie auf dem Erbe wachsen, abgetragen, und die
Geldpacht in guter, in der ehemals münsterschen LandschaftsPfenningkammer ¬
gangbaren Münze, also, da diese Conventionsgeld -
war, jetzt entweder in Conventionsgeld selbst, oder, nach
der Wahl des Verpflichteten, im Preußischen Kourant unter Erstattung ¬
des am Zahlungstage geltenden Tageskurses gezahlt
werden 1).
6. Die Pacht muß auf Kosten des Bauern, jedoch mit
Vorbehalt dessen, was er bei der Ablieferung an Kost oder
Geld bisher zu genießen gehabt hat, an den Wohnort des
8.
Gutsherrn, oder wohin es dieser sonst hergebracht, oder
wohin er sie bestimmt hat, abgeliefert werden. Ist aber der
von dem Gutsherrn zur Ablieferung angewiesene neue Ort
von dem Orte, wo sonst die Pacht abgeliefert wurde soweit
entfernt, daß der Bauer einen halben oder ganzen Tag, oder
einige Tage mehr, wie früher, darauf zubringen muß; so muß
sich dieser zwar solches gefallen lassen, jedoch wird ihm für einen
jeden halben oder ganzen Tag ein halber oder ganzer Spanndienst ¬
angerechnet oder der Fuhrlohn mit einem Thaler für den
Tag, oder auch, wenn er Dienstgeld bezahlt, nach Verhältniß
dieses vergütet. Dasselbe findet Statt, wenn der Bauer durch
Verkauf, Tausch, Erbschaft oder auf eine andere Weise einen
anderen Gutsherrn bekommt, und der Wohnort dieses neuen
Gutsherrn von dem früheren Pachtablieferungsorte eine halbe
Tagreise oder mehr entfernt sein mögte. Doch kann der vormalige ¬
Erbpächter, wenn es mit ihm nicht anders vereinbart
oder hergebracht ist, unter keinen Umständen angehalten werden,
die Pacht weiter als zwölf Stunden zu fahren g).