100 2. Der Werth des Quasikontrakts f. Wissenschaft u. Gesetzgebung.
suchung einen Fehlgriff begangen und die Pflicht überkommen
denselben baldmöglichst wieder gut zu machen.
Andere Gesetzbücher dagegen, welche, wie insbesondere das
Preußische Allgemeine Landrecht, ferner das Oesterreichische bür
gerliche Gesetzbuch ec. jenen Fehler mit Bewußtsein vermieden
haben, legen dadurch für den philosophischen Blick und juristi
schen Takt ihrer scharfsinnigen Erzeuger beredtes Zeugniß ab
und fordern zur Nachahmung auf.
Dringend wäre darum zu wünschen, daß auch das in Vor
bereitung begriffene Civilgesetzbuch des Deutschen Reichs sich nicht
durch Sachsen, Baiern und Baden, sondern durch Preußens Bei
spiel bestimmen ließe und demgemäß den Quasikontrakt als über
wundenen Standpunkt betrachtete, welcher zum Vortheil der
Wissenschaft und ohne Schaden für die Praxis endgültig aufzu
geben wäre.
Könnte diese Schrift zu einem solchen Erfolge auch nur das
Geringste beitragen, so würde ihr außer der inneren Genug
thuung, mit redlicher Mühe für Ermittelung der Wahrheit ge
kämpft zu haben, auch noch die Befriedigung zu Theil, an einem
hochwichtigen nationalen Werke ein kleines Stückchen mit gear
beitet zu haben.
Doch ist nicht anzunehmen, daß jene weisen Männer, welche
an der Spitze der Reichsjustiz stehen, noch erst dieser Schrif
bedürften, um den von der Preußischen Gesetzgebung vor hun
dert Jahren vermiedenen Fehler vom Deutschen Reiche fernzu
halten.
Allen Denen aber, welche sich durch den quasikontraktlichen
Schein noch täuschen lassen, Rechtslehrern und Gesetzgebern
möchte die Schrift, das Resultat ihrer Untersuchung zum Schluß
auf einen einzigen Punkt zusammendrängend, mit überzeugender
Kraft zurufen können:
„Fort mit dem Quasikontrakt aus Wissenschaft und Gesetz
gebung!