Full text: Ramm, A.: ¬Der Quasikontrakt nach den Quellen und sein Werth für Wissenschaft und Gesetzgebung

100 2. Der Werth des Quasikontrakts f. Wissenschaft u. Gesetzgebung. 
suchung einen Fehlgriff begangen und die Pflicht überkommen 
denselben baldmöglichst wieder gut zu machen. 
Andere Gesetzbücher dagegen, welche, wie insbesondere das 
Preußische Allgemeine Landrecht, ferner das Oesterreichische bür 
gerliche Gesetzbuch ec. jenen Fehler mit Bewußtsein vermieden 
haben, legen dadurch für den philosophischen Blick und juristi 
schen Takt ihrer scharfsinnigen Erzeuger beredtes Zeugniß ab 
und fordern zur Nachahmung auf. 
Dringend wäre darum zu wünschen, daß auch das in Vor 
bereitung begriffene Civilgesetzbuch des Deutschen Reichs sich nicht 
durch Sachsen, Baiern und Baden, sondern durch Preußens Bei 
spiel bestimmen ließe und demgemäß den Quasikontrakt als über 
wundenen Standpunkt betrachtete, welcher zum Vortheil der 
Wissenschaft und ohne Schaden für die Praxis endgültig aufzu 
geben wäre. 
Könnte diese Schrift zu einem solchen Erfolge auch nur das 
Geringste beitragen, so würde ihr außer der inneren Genug 
thuung, mit redlicher Mühe für Ermittelung der Wahrheit ge 
kämpft zu haben, auch noch die Befriedigung zu Theil, an einem 
hochwichtigen nationalen Werke ein kleines Stückchen mit gear 
beitet zu haben. 
Doch ist nicht anzunehmen, daß jene weisen Männer, welche 
an der Spitze der Reichsjustiz stehen, noch erst dieser Schrif 
bedürften, um den von der Preußischen Gesetzgebung vor hun 
dert Jahren vermiedenen Fehler vom Deutschen Reiche fernzu 
halten. 
Allen Denen aber, welche sich durch den quasikontraktlichen 
Schein noch täuschen lassen, Rechtslehrern und Gesetzgebern 
möchte die Schrift, das Resultat ihrer Untersuchung zum Schluß 
auf einen einzigen Punkt zusammendrängend, mit überzeugender 
Kraft zurufen können: 
„Fort mit dem Quasikontrakt aus Wissenschaft und Gesetz 
gebung!
	        
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