Full text: Ramm, A.: ¬Der Quasikontrakt nach den Quellen und sein Werth für Wissenschaft und Gesetzgebung

4. Der Werth des Quasikontrakts. 
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gebührenden Stelle in die vorstehende Klassifikation einzureihen 
sein und darnach die neg. gest. unter die Rubrik 1 1b, die so 
lutio ind. unter die Rubrik I le und die communio inc. unter 
die Rubrik II 1 fallen. Das Legatum aber und die tutela wären, 
um nicht eng mit ihnen zusammenhängende größere Rechtsma 
terien zu zerreißen, aus überwiegenden Gründen der Zweckmäßig 
keit überhaupt nicht im Obligationenrecht, sondern mit im Fa 
milien- und Erbrechte abzuhandeln, wie solches von den neueren 
Rechtslehrern fast allgemein geschieht. 
Da für die analoge Beurtheilung ferner von Wichtigkeit 
werden kann, daß die aus quasikontraktlichen Verhältnissen ent 
springende Obligation im Wesentlichen gleiche Substanz enthält, 
wie die entsprechende Kontraktsobligation, so dürfte sich noch 
empfehlen, bei den einzelnen Quasikontrakten hierauf kurz hin 
zudeuten. Auf diese Weise würde man das Interesse der Wis 
senschaft, der Quellen und der Praxis zweckmäßig mit einander 
verbinden, den materiellen Bestand der Quasikontrakte salviren, 
sie selbst aber aus den heutigen Systemen beseitigen und nur, 
wie schon oben erwähnt, in den historischen Lehrbüchern weiter 
1.249) Damit wird gleichzeitig aber auch das Schicksal der 
führen 
Quasikontrakte für die heutige Gesetzgebung entschieden. 
Denn die Gesetzgebung kann und darf, wenn sie anders ratio 
nell verfahren will, die Resultate der Wissenschaft nicht ignori 
ren. Im Gegentheil ist es ihre eigenste Aufgabe, die ideellen 
Resultate der letzteren im Bedürfnißfall zu verkörpern und für 
die praktische Anwendung in tausendfältiger Gestalt zurecht zu 
formen. 
Hiernach haben diejenigen Gesetzgebungen, welche, wie die 
Bairische, Badische, Sächsische und Französische, das wissenschaft 
liche Princip hintenansetzend, die Quasikontrakte in ihre Kodifi 
kationen noch mit aufnehmen, ausweislich der geführten Unter 
249) Dies ist speciell auch Bruns zu erwidern, welcher sagt: v. Holtzen 
dorff's Encykl. 2. Aufl. § 73 S. 412: Die Römer nennen diese Fälle oblig. 
g. e. contr. Sie bezeichnen damit zugleich den praktischen Grund der Ob 
ligation und das rechtliche Princip ihrer Behandlung, und es ist daher 
sehr unverständig, wenn man bei uns geglaubt hat, die Fälle wissenschaft 
licher als Obligationen aus einseitigen Handlungen, Zuständen u. dergl. 
zu bezeichnen, wobei der eigentliche Rechtsgrund völlig verschleiert bleibt.
	        
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