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37. Buch. 1. Tit. §. 1598.d.
kehrt das Interesse, daß es sich möglichst bald entscheide, ¬
ob der Vorstehende die Erbschaft ausschlage.
Fällt der testamentarische Erbe hinweg, so wird der
nächste Intestaterbe schon nach Civilrecht gerufen; er
wird also regelmäßig die Ausschlagung wünschen, um an
die Stelle des testamentarischen Erben zu treten.
4) Alle diese drei Gesichtspunkte lassen sich mit
einem Quellenausdruck so zusammenfassen: es ist von
Iuteresse: ne bona hereditaria vacua sine domino diutius ¬
iacerent '*). Es ist dies von Interesse sowohl dem
Proherede=Usucapienten gegenüber, wie es im Interesse
der Creditoren und Pontifen, wie endlich des nachstehenden ¬
Erbprätendenten ist.
Ein vierter Gesichtspunkt ist von diesen drei Momenten ¬
wesentlich verschieden. Das ältere Civilrecht
enthält nur einen sehr engen Kreis von zur Erbschaft
zu Berufenden *2). Vom testamentarischen Erben giebt
es eine successio auf den nächsten Intestaterben, aber
innerhalb der legitimen Klassen giebt es keine successive
Berufung (Gai. III. 12. 22.). Es sind also der Fälle
viele zu denken, wo entweder gar keine Erbklasse vorhanden
war, oder wegen des Vorhandengewesenseins eines
Näheren die Späterstehenden nicht in Betracht kamen,
wo also die Güter erblos wurden (vgl. das oben Ziffer ¬
59. über die letzte Klasse des Pontifenedicts Gesagte).
Hier handelt es sich nicht darum: ne bona vacua
diutius jacerent d. h. daß man Einrichtungen träfe,
tet creditores curare vel si quis alius est, qui non
edito partu successionem speret. §. 18.: si creditores ¬
instant, vel qui sperat se successurum.
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Fr. 1. pr. de succ. edict. 38. 9.
Gai. III. 18.: quod ius quemadmodum strictum
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fuerit, palam est intellegere.
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