Volltext : Weber, Adolph Dietrich: Ueber die Verbindlichkeit zur Beweisführung im Civilprozeß

I.  Register  über  die  vorzüglichsten  Materien.
L.
Last  des  Beweises  s.  Beweiglast.
Legatar  —  muß  beweisen,  wenn  ihm  in  einem  Testamente
eine  Summe  mehrere  Male  vermacht  ist,  daß  der  Testator ¬
  das  Vermächtniß  ihm  wirklich  doppelt  bestimmt  habe.
VI.  19.  s.  Erbe.
M.
5
Mandatarius  muß  beweisen,  daß  er  das  übernommene
Geschäft  mit  seinem  Fleiße  nicht  habe  besorgen  können.
VI.  23.
—  muß  die  Unmöglichkeit  der  Ausführung  der  übernommenen =
  Geschaͤfte,  oder  womit  er  sich  sonst  zu  schuͤtzen  glaubt,
7
beweisen.  VI.  21.  23.
Minderjährige,
siehe  auch  Pupill  -  der  eine  Veräußerung
muß  deren  Ungültigkeit  beweisen.
anfechten  will
VI.  32.
—  Wenn  gegen
ihn  auf  Erfüllung  eines  Contrakts  geklagt
wird,  so  muß
die  Beobachtung  der  gesetzlichen  Form  bewiesen ¬
  werden.  VI.  32.
1
N.
Negativa  s.  Verneinung.
—  deren  Eintheilung  in  negativas  juris,  qualitatis,  facti  definiti. ¬
  VI.  1.  14.
Negatorienklage.  VI.  46.
Notorisch  —  Prüfung  der  Lehre,  daß  es  keines  Beweises
+..
be  dürfe.  UII.  2.
1
**.
das  Römische  Recht  weiß  nichts  hievon.  III.  2.
—  das  Canonische  Recht  ist  mehr  dafur.  ebendas.
die -
  P.  G.  O.  Carls  V.  ist  dagegen.  III  2.
—  Das  Verfahren  in  eximinalibus  hat  sich  in  dieser  Rücksicht ¬
  der  Gerechtigkeit  genähert.  ebendas.
Ueber  das  Mißliche  der  hiedurch  begründeten  Ausnahme. ¬
  111.  2.
—
Wenn  man  darunter  versteht,  was  schon  aus  den  Akten
erhellt,  so  ist  der  Satz=  daß  das  Notorische  keines  Beweises ¬

            
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