15. —
— §.
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achtet der reprobirten natürlichen Verbindlichkeit, dennoch, =
wenn sie wissentlich ihre unguͤltige Buͤrgschaft
erfüllet haben, vergeblich auf das Vellejanische Senatus =
Consultum provociren 8)? Ja, siehet man vollends =
auf die übrigen Fälle zurück, wo die Charactere
jener reprobirten natürlichen Verbindlichkeit sämtlich
zutreffen, und gleichwol die geschehene Erfüllung gar
nicht zuruͤckgefordert werden darf, so muß natuͤrlich
die erwähnte Theorie noch unzureichender erscheinen.
Wir werden im folgenden §. mehrere Faͤlle dieser
Art anzuführen Gelegenheit haben. Um aber vorjetzt =
wenigstens Ein Beispiel anzuführen, so wird
man nicht leugnen, daß, wer zu einem verbotenen
Spiele Geld leihet, eben so unerlaubt und rechtswidrig =
handle, als die Spieler selbst 9). Gesetzt
aber, es sei ihm freiwillig wieder bezahlt, sollte wol
eine Zurückforderung Statt finden? Diese Frage
zu verneinen, wird man sich schon nach der bloßen
juristischen Empfindung sehr geneigt fuͤhlen, aber in
der gewöhnlichen Theorie schwerlich ein tüchtiges
Argument antreffen, um es mit Gründen behaupten
zu können. Die einmal angenommene Regel, daß
in den Fällen einer reprobirten natürlichen Verbindlichkeit =
die repetitio soluti zulässig sei, wird immer
ein unubersteigliches Hinderniß in den Weg legen,
so, daß mancher vielleicht gar seine Philosophie unter
dem
8) L. 26. §. 3. verglichen mit L. 40. D. de condict.
indeb.
9) Diesen Fall wird der folgende 5. noch näher erläutern. =