Volltext : Weber, Adolph Dietrich: Systematische Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen Wirkung

15.  —
—  §.
317
achtet  der  reprobirten  natürlichen  Verbindlichkeit,  dennoch, =
  wenn  sie  wissentlich  ihre  unguͤltige  Buͤrgschaft
erfüllet  haben,  vergeblich  auf  das  Vellejanische  Senatus =
  Consultum  provociren  8)?  Ja,  siehet  man  vollends =
  auf  die  übrigen  Fälle  zurück,  wo  die  Charactere
jener  reprobirten  natürlichen  Verbindlichkeit  sämtlich
zutreffen,  und  gleichwol  die  geschehene  Erfüllung  gar
nicht  zuruͤckgefordert  werden  darf,  so  muß  natuͤrlich
die  erwähnte  Theorie  noch  unzureichender  erscheinen.
Wir  werden  im  folgenden  §.  mehrere  Faͤlle  dieser
Art  anzuführen  Gelegenheit  haben.  Um  aber  vorjetzt =
  wenigstens  Ein  Beispiel  anzuführen,  so  wird
man  nicht  leugnen,  daß,  wer  zu  einem  verbotenen
Spiele  Geld  leihet,  eben  so  unerlaubt  und  rechtswidrig =
  handle,  als  die  Spieler  selbst  9).  Gesetzt
aber,  es  sei  ihm  freiwillig  wieder  bezahlt,  sollte  wol
eine  Zurückforderung  Statt  finden?  Diese  Frage
zu  verneinen,  wird  man  sich  schon  nach  der  bloßen
juristischen  Empfindung  sehr  geneigt  fuͤhlen,  aber  in
der  gewöhnlichen  Theorie  schwerlich  ein  tüchtiges
Argument  antreffen,  um  es  mit  Gründen  behaupten
zu  können.  Die  einmal  angenommene  Regel,  daß
in  den  Fällen  einer  reprobirten  natürlichen  Verbindlichkeit =
  die  repetitio  soluti  zulässig  sei,  wird  immer
ein  unubersteigliches  Hinderniß  in  den  Weg  legen,
so,  daß  mancher  vielleicht  gar  seine  Philosophie  unter
dem
8)  L.  26.  §.  3.  verglichen  mit  L.  40.  D.  de  condict.
indeb.
9)  Diesen  Fall  wird  der  folgende  5.  noch  näher  erläutern. =

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer