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X.
Von den Grundbuchs=Taxen.
Die Gerichts=Behörden haben zwar im allgemeinen
keine andere Taxen als jene abzunehmen, welche
die Tax=Ordnung vom 1. November 1781 und vom
13. September 1787 vorschreiben, und da in die
sen beyden Tax=Ordnungen für die Grundbuchs=Hand
lungen keine besonderen Gebühren ausgemessen sind,
so ist den Grundbuchsämtern gestattet, bis zur Erfol
gung einer allgemeinen Grundbuchs=Tax=Ordnung
die in jedem Lande bisher üblichen und zum
Theil in den verschiedenen Grundbuchs=Patenten
enthaltenen Taxen abzunehmen.
Eine in Vorderösterreich ergangene Regierungs
Verordnung vom 10. December 1789 gestattet diese
Tax=Abnahme ausdrücklich, und in der Ausübung be
nimmt man sich allgemein hiernach.
Für das Herzogthum Kärnthen sind dießfall= |
vermög Vormerk=Patent vom 5. November 1786
nachstehende Taxen bestimmet:
Für die Vormerkung und Einschreibung der
Briefschaften in die Amtsbücher von einem Betrage