Full text: Wanggo, Cajetan: Grundbuchslehre oder Abhandlung von der Verfassung der Grundbücher und von der Ausführung der bey Grundbuchsämtern vorkommenden Geschäfte

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X. 
Von den Grundbuchs=Taxen. 
Die Gerichts=Behörden haben zwar im allgemeinen 
keine andere Taxen als jene abzunehmen, welche 
die Tax=Ordnung vom 1. November 1781 und vom 
13. September 1787 vorschreiben, und da in die 
sen beyden Tax=Ordnungen für die Grundbuchs=Hand 
lungen keine besonderen Gebühren ausgemessen sind, 
so ist den Grundbuchsämtern gestattet, bis zur Erfol 
gung einer allgemeinen Grundbuchs=Tax=Ordnung 
die in jedem Lande bisher üblichen und zum 
Theil in den verschiedenen Grundbuchs=Patenten 
enthaltenen Taxen abzunehmen. 
Eine in Vorderösterreich ergangene Regierungs 
Verordnung vom 10. December 1789 gestattet diese 
Tax=Abnahme ausdrücklich, und in der Ausübung be 
nimmt man sich allgemein hiernach. 
Für das Herzogthum Kärnthen sind dießfall= | 
vermög Vormerk=Patent vom 5. November 1786 
nachstehende Taxen bestimmet: 
Für die Vormerkung und Einschreibung der 
Briefschaften in die Amtsbücher von einem Betrage
	        
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