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Vorrede.
Die Geschichte lehret, daß schon in den äl
tern Zeiten der Römer eine gewisse Gattung
von Grundbüchern bestanden habe, wenn sie
auch nicht ausdrücklich diese Ueberschrift führten.
Die durch den Kaiser Justinian aufgeho
bene Eintheilung der Sachen im weitläufigsten
juridischen Verstande genommen, ist bekannt.
Es mußte nähmlich jeder Bürger seine
Häuser, liegenden Güter in Jtalien, Scla
den und Lastthiere in dem Schätzungs=Pro
tokolle einzeln und nahmentlich anzeigen,
sein übriges Vermögen aber überhaupt schätzen,
und die Summe angeben.
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