Full text: Wanggo, Cajetan: Grundbuchslehre oder Abhandlung von der Verfassung der Grundbücher und von der Ausführung der bey Grundbuchsämtern vorkommenden Geschäfte

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Vorrede. 
Die Geschichte lehret, daß schon in den äl 
tern Zeiten der Römer eine gewisse Gattung 
von Grundbüchern bestanden habe, wenn sie 
auch nicht ausdrücklich diese Ueberschrift führten. 
Die durch den Kaiser Justinian aufgeho 
bene Eintheilung der Sachen im weitläufigsten 
juridischen Verstande genommen, ist bekannt. 
Es mußte nähmlich jeder Bürger seine 
Häuser, liegenden Güter in Jtalien, Scla 
den und Lastthiere in dem Schätzungs=Pro 
tokolle einzeln und nahmentlich anzeigen, 
sein übriges Vermögen aber überhaupt schätzen, 
und die Summe angeben. 
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