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des Rechtes von Seite desjenigen, welchem das
Recht überlassen wurde, und die Gestattung
der Ausübung von Seite des Ueberlassers statt der
Uebergabe.
Ein unbewegliches Gut z. B. ein Haus, ein
Acker u. s. w. wird dadurch übergeben, daß der
gegenwärtige Eigenthümer entweder selbst, oder
durch einen Bevollmächtigten den künftigen Eigen
thumer zu dem Gut fuͤhre, und ihm selbes mit dem
Beysatz zeige, daß es ihm üͤbergeben werde.
Wird dem künftigen Eigenthümer das Gut von der
Ferne gezeiget, und die Uebergabe erkläret, so wird
eine solche Uebergabe Traditio longa manu ge
nannt. Werden dem künftigen Eigenthümer z. B.
bey einem Hauskaufe in der Absicht der dadurch
erklärten Uebergabe die Schlüssel, oder die das Gut
betreffenden Urkunden übergeben, so wird eine der
ley Uebergabe Traditio symbolica genannt.
Hat aber derjenige die Sache, welche ihm
übergeben werden sollte, vorhin schon in seinen
Händen, so ist zur Uebertragung des Eigenthumes
eine fernere Uebergabe nicht nöthig, sondern die
Erklärung des Eigenthümers zureichend, daß je
ner, in dessen Händen sich die Sache befindet, solche
als Eigenthümer behalten sollte. Diese letztere Gat= | |
tung der Uebergabe wird Traditio brevi manu ge
nannt.