Full text: Wanggo, Cajetan: Grundbuchslehre oder Abhandlung von der Verfassung der Grundbücher und von der Ausführung der bey Grundbuchsämtern vorkommenden Geschäfte

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des Rechtes von Seite desjenigen, welchem das 
Recht überlassen wurde, und die Gestattung 
der Ausübung von Seite des Ueberlassers statt der 
Uebergabe. 
Ein unbewegliches Gut z. B. ein Haus, ein 
Acker u. s. w. wird dadurch übergeben, daß der 
gegenwärtige Eigenthümer entweder selbst, oder 
durch einen Bevollmächtigten den künftigen Eigen 
thumer zu dem Gut fuͤhre, und ihm selbes mit dem 
Beysatz zeige, daß es ihm üͤbergeben werde. 
Wird dem künftigen Eigenthümer das Gut von der 
Ferne gezeiget, und die Uebergabe erkläret, so wird 
eine solche Uebergabe Traditio longa manu ge 
nannt. Werden dem künftigen Eigenthümer z. B. 
bey einem Hauskaufe in der Absicht der dadurch 
erklärten Uebergabe die Schlüssel, oder die das Gut 
betreffenden Urkunden übergeben, so wird eine der 
ley Uebergabe Traditio symbolica genannt. 
Hat aber derjenige die Sache, welche ihm 
übergeben werden sollte, vorhin schon in seinen 
Händen, so ist zur Uebertragung des Eigenthumes 
eine fernere Uebergabe nicht nöthig, sondern die 
Erklärung des Eigenthümers zureichend, daß je 
ner, in dessen Händen sich die Sache befindet, solche 
als Eigenthümer behalten sollte. Diese letztere Gat= | | 
tung der Uebergabe wird Traditio brevi manu ge 
nannt.
	        
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