Full text: Wanggo, Cajetan: Grundbuchslehre oder Abhandlung von der Verfassung der Grundbücher und von der Ausführung der bey Grundbuchsämtern vorkommenden Geschäfte

1 
geeignet, daß hierauf eine Vormerkung geschehe, 
daß sie zu Unterpfändern bedungen, oder verschrie 
ben werden, daß eine Uebertragung statt finde. 
b) Künste, Gewerbe, Professionen, deren, | | 
Ausübung eigene Werkstätte und Fabriken=Gebäude 
voraussetzt, als Mühlen, Bräuhäuser, Wirths= | | 
häuser, Schmidten, Fleischbänke u. d. g. können, | | 
zwar dem Neali, d. i. ihren Fabrikaturs=Gebäuden 
in der Art ankleben, daß der Besitz der Gebäude 
zur Ausübung der Kunst, oder des Gewerbes be 
rechtige, daß sie daher mit dem Gebäude ererbt 
verkauft, verpfändet, oder eine Vormerkung dar 
auf vorgenommen werden könne, da aber der 
Obrigkeit die Hände nie gebunden sind, auf die 
nähmlichen Gewerbe, so derley bereits bestehenden 
Fabrikaturs=Gebäuden ankleben, neuerliche Befähi 
gungen zu ertheilen, folglich neue Strukturen der 
ley Gewerbsgebäuden im nähmlichen Orte zu ver 
anlassen, und durch die Concurrenz den Werth der 
vorigen herabzusetzen, so ist es nur des Gläubigers 
eigene Sache, sich so wie bey allen anderen Reali 
täten, auch bey derley Gewerbsgebäuden um den 
Werth und seine sich darauf gründende Sicherheit 
zu bekümmern. 
c) Mit dieser Rücksicht und Mässigung kann 
es auch de præterito bey den bereits auf Gewerbe 
B
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer