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geeignet, daß hierauf eine Vormerkung geschehe,
daß sie zu Unterpfändern bedungen, oder verschrie
ben werden, daß eine Uebertragung statt finde.
b) Künste, Gewerbe, Professionen, deren, | |
Ausübung eigene Werkstätte und Fabriken=Gebäude
voraussetzt, als Mühlen, Bräuhäuser, Wirths= | |
häuser, Schmidten, Fleischbänke u. d. g. können, | |
zwar dem Neali, d. i. ihren Fabrikaturs=Gebäuden
in der Art ankleben, daß der Besitz der Gebäude
zur Ausübung der Kunst, oder des Gewerbes be
rechtige, daß sie daher mit dem Gebäude ererbt
verkauft, verpfändet, oder eine Vormerkung dar
auf vorgenommen werden könne, da aber der
Obrigkeit die Hände nie gebunden sind, auf die
nähmlichen Gewerbe, so derley bereits bestehenden
Fabrikaturs=Gebäuden ankleben, neuerliche Befähi
gungen zu ertheilen, folglich neue Strukturen der
ley Gewerbsgebäuden im nähmlichen Orte zu ver
anlassen, und durch die Concurrenz den Werth der
vorigen herabzusetzen, so ist es nur des Gläubigers
eigene Sache, sich so wie bey allen anderen Reali
täten, auch bey derley Gewerbsgebäuden um den
Werth und seine sich darauf gründende Sicherheit
zu bekümmern.
c) Mit dieser Rücksicht und Mässigung kann
es auch de præterito bey den bereits auf Gewerbe
B