Full text: ¬Das österreichische Frauenrecht (2)

Siebenter Abschnitt. 
Vorschriften für Beamtensfranen, Wittwen und 
Waisen. 
Erste Abtheilung. 
Von den Gnadengehalten der Wittwen. 
§. 214. 
Der den Staatsdienern allerhöchst verliehene An 
spruch auf Abfertigung oder einen Ruhegehalt, geht nach 
seinem Tode bei dem Daseyn der erforderlichen Bedingun 
gen im vorgeschriebenen Maße auf die von ihm hinterlassene 
Wittwe oder seine Kinder über *). 
In Bezug auf die Pensionirung der Wittwen und Kin 
der solcher Individuen, welche sich eines Verbrechens oder 
einer schweren Polizeiübertretung schuldig gemacht haben, 
und während der Untersuchung, jedoch noch vor ihrer Ver 
urtheilung gestorben sind, oder deren Verbrechen oder schwere 
Polizeiübertretung erst nach ihrem Tode entdeckt wurde, be 
steht folgende Vorschrift: 
Wenn gegen einen Beamten oder minderen Staatsdie 
ner noch vor seinem Tode, oder zwar nach demselben, aber 
noch ehe als über die Pensions= oder Provisionsbehandlung 
seiner zurückgelassenen Familie definitiv entschieden ist, solche 
*) Pensions-Normale v. 30. November 1771.
	        
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