Siebenter Abschnitt.
Vorschriften für Beamtensfranen, Wittwen und
Waisen.
Erste Abtheilung.
Von den Gnadengehalten der Wittwen.
§. 214.
Der den Staatsdienern allerhöchst verliehene An
spruch auf Abfertigung oder einen Ruhegehalt, geht nach
seinem Tode bei dem Daseyn der erforderlichen Bedingun
gen im vorgeschriebenen Maße auf die von ihm hinterlassene
Wittwe oder seine Kinder über *).
In Bezug auf die Pensionirung der Wittwen und Kin
der solcher Individuen, welche sich eines Verbrechens oder
einer schweren Polizeiübertretung schuldig gemacht haben,
und während der Untersuchung, jedoch noch vor ihrer Ver
urtheilung gestorben sind, oder deren Verbrechen oder schwere
Polizeiübertretung erst nach ihrem Tode entdeckt wurde, be
steht folgende Vorschrift:
Wenn gegen einen Beamten oder minderen Staatsdie
ner noch vor seinem Tode, oder zwar nach demselben, aber
noch ehe als über die Pensions= oder Provisionsbehandlung
seiner zurückgelassenen Familie definitiv entschieden ist, solche
*) Pensions-Normale v. 30. November 1771.