Full text: ¬Das österreichische Frauenrecht (2)

§. 212. 
Die allhier bestehende herzoglich Savoy'sche Fräulein 
Stiftung beruht auf folgendem kaiserlichen Konfirmations¬ 
briefe: 
Wir Maria Theresia, Kaiserin rc. rc. bekennen 
für Uns, Unsere Erben und Nachkommen an Unserm Durch 
lauchtigsten Erzhaus öffentlich mit diesem Brief, und thun 
kund jedermänniglich: wie nach Uns die letzthin unterm 20. 
Februar 1772 in Gott seelig verschiedene, hochgeborne Für 
stinn, Unsere liebe Muhme, Maria Theresia, Herzo 
ginn v. Savoyen Lbd.*) nicht nur noch bei ihren Lebzeiten 
im Jahre 1756 ihre nebst anderen zur Ehre Gottes und des 
gemeinen Wesens Wohlfahrt gereichenden Stiftungen, auch 
auf Errichtung eines adeligen Fräulein-Stiftes allhier ge 
hende Absicht zu erkennen gegeben, sondern auch in ihrem 
hinterlassenen, unterm 16. August 1769 gefertigten Testa 
mente, Codicillen, dann Stift-Brief, Regeln und Satzun 
gen dieses adeligen Fräulein-Stiftes halber, mit Vorbehalt 
Unserer höchsten Ratifikation und Bestätigung verschiedenes 
disponiret, unter andern aber folgendes angeordnet habe. 
Vorzüglich hat die Stifterin §. 16 ihres Testamentes 
diesem adeligen Fräulein-Stifte ihre in der Johannes-Gasse 
befindlichen zwei sogenannten Salnburgischen Häuser, wie 
der §. 19 lautet, mit allen niemals zu veräußernden Mobi 
lien und Effekten zu einem eigenthümlichen Stifthause der 
gestalt gewidmet, daß der instituirte Universal-Erbe dieses 
nach ihrer Intention zu errichten, und mit allen Nothwen 
digkeiten versehen lassen, auch diese Häuser mit ihrer Ge 
währ auf den Namen des Universal-Erben und dessen Nach 
folgern geschrieben seyn und bleiben sollen. 
1) Wittwe des Herzogs Emanuel von Savoien, geborne 
Fürstin von Lichtenstein.
	        
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