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und auf diese Weise die entfernteren Männer von der Le
henfolge ausschließen (geschlechtsvermischte oder
durchgehende Weiberlehen); oder auf die Art, daß
die Weiber nur bloß zur Aushülfe für den Fall, daß keine
Männer mehr vorhanden sind, im Lehen folgen dürfen
(subsidiarische Weiberlehen).
Wenn das Lehen zwar niemals unmittelbar von einem
Weibe, aber doch von ihrer männlichen Nachkom
menschaft besessen werden kann, wird es ein Weiber
lehen in der Übertragung genannt.
In Niederösterreich sind mit Ausschluß der Beutellehen
(solche nämlich, wo statt der Dienstleistung ein Geldbetrag
entrichtet wird, die auch von Unadeligen besessen werden
können), keine ursprünglichen Weiberlehen vorhanden, son
dern bei den landesfürstlichen Lehen mit der Gnade dürfen
die Weiber subsidiarisch folgen.
Übrigens können auch, vorzüglich in Niederösterreich,
Weiber ein Lehen errichten, also auch in dem Obereigen
thume succediren*).
§. 211.
Zu dem für Prinzessinnen und adelige Damen bestimm
ten Orden des Sternkreuzes gab die bei einer am 2. Fe
bruar 1668 in der kaiserlichen Burg allhier unter den Zim
mern der verwittweten Kaiserin Elenore, Wittwe, Fer
dinands III., ausgebrochenen Feuersbrunst eingetretene
wunderbare Erhaltung eines ihr gehörigen Kreuzpartikels
die Veranlassung. Der von der Kaiserin aus Freude über
dieses Ereigniß gestiftete Damenorden wurde vom Papste
Klemens IX. in der Bulle Redemptoris et Domini no
stri (28. Juli 1668) unter Verleihung der gewöhnlichen
*) Heinke Handbuch des n. ö. Lehenrechtes. I. Th. §. 25.