Full text: ¬Das österreichische Frauenrecht (2)

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und auf diese Weise die entfernteren Männer von der Le 
henfolge ausschließen (geschlechtsvermischte oder 
durchgehende Weiberlehen); oder auf die Art, daß 
die Weiber nur bloß zur Aushülfe für den Fall, daß keine 
Männer mehr vorhanden sind, im Lehen folgen dürfen 
(subsidiarische Weiberlehen). 
Wenn das Lehen zwar niemals unmittelbar von einem 
Weibe, aber doch von ihrer männlichen Nachkom 
menschaft besessen werden kann, wird es ein Weiber 
lehen in der Übertragung genannt. 
In Niederösterreich sind mit Ausschluß der Beutellehen 
(solche nämlich, wo statt der Dienstleistung ein Geldbetrag 
entrichtet wird, die auch von Unadeligen besessen werden 
können), keine ursprünglichen Weiberlehen vorhanden, son 
dern bei den landesfürstlichen Lehen mit der Gnade dürfen 
die Weiber subsidiarisch folgen. 
Übrigens können auch, vorzüglich in Niederösterreich, 
Weiber ein Lehen errichten, also auch in dem Obereigen 
thume succediren*). 
§. 211. 
Zu dem für Prinzessinnen und adelige Damen bestimm 
ten Orden des Sternkreuzes gab die bei einer am 2. Fe 
bruar 1668 in der kaiserlichen Burg allhier unter den Zim 
mern der verwittweten Kaiserin Elenore, Wittwe, Fer 
dinands III., ausgebrochenen Feuersbrunst eingetretene 
wunderbare Erhaltung eines ihr gehörigen Kreuzpartikels 
die Veranlassung. Der von der Kaiserin aus Freude über 
dieses Ereigniß gestiftete Damenorden wurde vom Papste 
Klemens IX. in der Bulle Redemptoris et Domini no 
stri (28. Juli 1668) unter Verleihung der gewöhnlichen 
*) Heinke Handbuch des n. ö. Lehenrechtes. I. Th. §. 25.
	        
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