Full text: ¬Das österreichische Frauenrecht (2)

Neunter Abschnitt. 
Gesetzliche Bestimmungen in Bezug auf Nonnen 
und Nonnenklöster. 
§. 314. 
Die Glieder eines geistlichen Ordens, also auch die 
Ronnen, bekennen sich: 
1. zu einer gewissen, von der Kirche gut geheißenen Re 
gel, nach der sie ihr Leben einrichten sollen; 
2. stehen sie unter sich in einer Gemeinschaft und unter 
eigenen Ordensobern; 
3. legen sie die feierlichen Gelübde der Armuth, der 
Keuschheit und des Gehorsams ab. 
Es unterscheiden sich dabei die Chorfrauen von den Laien 
schwestern, deren jene sich dem Chor und andern geistlichen 
Funktionen, diese aber der Handarbeit und den geringeren 
Hausdiensten widmen. Die Bewilligung zur Aufnahme muß 
von der Landesstelle erfolgen*); ausländische Kandidatinnen 
dürfen ohne besondere allerhöchste Erlaubniß nicht aufgenom 
men werden?). Würden die Ordensoberinnen wider die lan 
desfürstlichen Gesetze einige Kandidatinnen aufnehmen, so 
soll denselben nach dem Verhältniß der Umstände der aller 
höchste Schutz benommen, und sie aus den kaiserlichen Staa 
ten abgeschafft werden 3). 
1) Hofd. v. 17. Okt. 1811. — 2) Hofd. v. 3. Mai 1805. — 
3) Hofd. v. 13. Juli 1782. 
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