Neunter Abschnitt.
Gesetzliche Bestimmungen in Bezug auf Nonnen
und Nonnenklöster.
§. 314.
Die Glieder eines geistlichen Ordens, also auch die
Ronnen, bekennen sich:
1. zu einer gewissen, von der Kirche gut geheißenen Re
gel, nach der sie ihr Leben einrichten sollen;
2. stehen sie unter sich in einer Gemeinschaft und unter
eigenen Ordensobern;
3. legen sie die feierlichen Gelübde der Armuth, der
Keuschheit und des Gehorsams ab.
Es unterscheiden sich dabei die Chorfrauen von den Laien
schwestern, deren jene sich dem Chor und andern geistlichen
Funktionen, diese aber der Handarbeit und den geringeren
Hausdiensten widmen. Die Bewilligung zur Aufnahme muß
von der Landesstelle erfolgen*); ausländische Kandidatinnen
dürfen ohne besondere allerhöchste Erlaubniß nicht aufgenom
men werden?). Würden die Ordensoberinnen wider die lan
desfürstlichen Gesetze einige Kandidatinnen aufnehmen, so
soll denselben nach dem Verhältniß der Umstände der aller
höchste Schutz benommen, und sie aus den kaiserlichen Staa
ten abgeschafft werden 3).
1) Hofd. v. 17. Okt. 1811. — 2) Hofd. v. 3. Mai 1805. —
3) Hofd. v. 13. Juli 1782.
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