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ligionsbegriffe der die Trennung der Ehe fordernden Eheleute, ¬
noch sind sie so zu verstehen, in so ferne es den
Religionsbegriffen ihrer Kirche gemäß ist, sondern dahin,
weil es den Religionsbegriffen ihrer Kirche gemäß ist*).
Die Frage, ob die gesetzlich aufgezählten EhetrennungsGründe =
nur beispielsweise (Demonstrationis causa) oder
ausschließungsweise (Taxationis causa) angeführt und nämlich ¬
so zu verstehen seyen, daß außer denselben keine andern
zu gelten haben, muß nach der letztern Meinung entschieden
werden
In Bezug auf die Trennungsgründe kommt zu bemerken: ¬
I. Nur der Ehebruch im strengsten Verstande
ist ein trennendes Ehehinderniß; es ist gleichgültig, ¬
ob die Person, mit welcher sich vergangen wird,
verehelicht oder unverehelicht ist, also, ob der Ehebruch ein
einfacher oder ein doppelter sey; der Fehltritt muß aber zugerechnet ¬
werden können; also nicht in Folge unwiderstehlichen ¬
Zwanges, eines entschuldbaren Irrthumes, einer zufälligen ¬
Verwechslung in voller Trunkenheit oder im Wahnsinne ¬
erfolgt seyn; aber auch außerdem fällt das Recht zur
Klage auf Trennung weg, wenn
a) der beleidigte Ehegatte den Fehltritt verziehen hat;
b) wenn er ungeachtet des ihm bekannt gewordenen Ehebruches ¬
die eheliche Beiwohnung mit dem schuldigen
Ehetheile fortgesetzt hat;
c) wenn ein Ehegatte dem andern Anlaß zum Ehebruche
gegeben, d. i. ihn, sich andern Preis zu geben, genöthiget, ¬
beredet, oder wenigstens seine Einwilligung
*) Allerh. Entschließ. v. 4. September 1820. Dolliner in
Pratobevera. Mat. B. V. Abh. I. §. 6. — 2) Dolliner -
in Pratobevera. B. VI. Abh. I. §. 49.