Volltext : ¬Das österreichische Frauenrecht (1)

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ligionsbegriffe  der  die  Trennung  der  Ehe  fordernden  Eheleute, ¬
  noch  sind  sie  so  zu  verstehen,  in  so  ferne  es  den
Religionsbegriffen  ihrer  Kirche  gemäß  ist,  sondern  dahin,
weil  es  den  Religionsbegriffen  ihrer  Kirche  gemäß  ist*).
Die  Frage,  ob  die  gesetzlich  aufgezählten  EhetrennungsGründe =
  nur  beispielsweise  (Demonstrationis  causa)  oder
ausschließungsweise  (Taxationis  causa)  angeführt  und  nämlich ¬
  so  zu  verstehen  seyen,  daß  außer  denselben  keine  andern
zu  gelten  haben,  muß  nach  der  letztern  Meinung  entschieden
werden
In  Bezug  auf  die  Trennungsgründe  kommt  zu  bemerken: ¬

I.  Nur  der  Ehebruch  im  strengsten  Verstande
ist  ein  trennendes  Ehehinderniß;  es  ist  gleichgültig, ¬
  ob  die  Person,  mit  welcher  sich  vergangen  wird,
verehelicht  oder  unverehelicht  ist,  also,  ob  der  Ehebruch  ein
einfacher  oder  ein  doppelter  sey;  der  Fehltritt  muß  aber  zugerechnet ¬
  werden  können;  also  nicht  in  Folge  unwiderstehlichen ¬
  Zwanges,  eines  entschuldbaren  Irrthumes,  einer  zufälligen ¬
  Verwechslung  in  voller  Trunkenheit  oder  im  Wahnsinne ¬
  erfolgt  seyn;  aber  auch  außerdem  fällt  das  Recht  zur
Klage  auf  Trennung  weg,  wenn
a)  der  beleidigte  Ehegatte  den  Fehltritt  verziehen  hat;
b)  wenn  er  ungeachtet  des  ihm  bekannt  gewordenen  Ehebruches ¬
  die  eheliche  Beiwohnung  mit  dem  schuldigen
Ehetheile  fortgesetzt  hat;
c)  wenn  ein  Ehegatte  dem  andern  Anlaß  zum  Ehebruche
gegeben,  d.  i.  ihn,  sich  andern  Preis  zu  geben,  genöthiget, ¬
  beredet,  oder  wenigstens  seine  Einwilligung
*)  Allerh.  Entschließ.  v.  4.  September  1820.  Dolliner  in
Pratobevera.  Mat.  B.  V.  Abh.  I.  §.  6.  —  2)  Dolliner -
  in  Pratobevera.  B.  VI.  Abh.  I.  §.  49.
            
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