Inhaltsverzeichnis : Samter, Adolph: Gesellschaftliches und Privat-Eigenthum als Grundlage der Socialpolitik

Mittel,  die  Herrschaft  des  Eigenthums  über  die  Arbeit  zu  beseitigen.  47
ist  es,  daß  nicht  die  Institution  des  Privateigenthums  selbst  es  sein
darf,  welche  es  dem  Einzelnen  zu  sehr  erschwert,  zum  Privateigenthum
zu  gelangen.  Privateigenthum  ist  eine  Institution,  welche
dem  Wesen  des  Menschen  entspricht;  aber  es  ist  als  gesellschaftliche ¬
  Institution  nur  haltbar,  wenn  es  allen
zugänglich  gemacht  ist.  Eine  auf  Privateigenthum  beruhende ¬
  Gesellschaft,  in  welcher  dasselbe  Privilegium
ist,  ist  nicht  Ausdruck  der  Menschlichkeit,  sondern  ein  Zerrbild ¬
  derselben")).  Auch  Hegel  bemerkt,  „jeder  müßte  Eigenthum
haben"  —  „die  Gerechtigkeit  fordert,  daß  jeder  Eigenthum  haben  solle“2)
Emil  de  Laveleye,  dessen  Werk  de  la  propriété  et  de  ses  formes
primitives  die  allergrößte  Beachtung  verdient,  äußert  sich  folgendermaßen3): ¬
  „das  Eigenthum  ist  ein  natürliches  Recht,  sagt  Portalis.
—
„Aber  wenn  es
das  Princip  des  Eigenthumsrechts  liegt  in  uns.“
ein  natürliches  Recht  ist,  d.  h.  aus  der  Natur  des  Menschen  entspringt,
so  folgt  daraus,  daß  man  dasselbe  Niemandem  entziehen
darf".  Der  Existenzgrund  des  Eigenthums,  wie  ihn  Portalis ¬
  angiebt,  fordert  das  Eigenthum  für  Alle“,  —  und  an
einer  andern  Stelle:  „der  bedeutende  Gesetzgeber  Portalis,  indem
er  die  Motive  auseinandersetzt,  auf  welche  er  das  code  civile  stützt,
weist  dessen  Nothwendigkeit  und  Legitimität  folgendermaßen  nach:  „der
Mensch  kann  nur  mittelst  der  Arbeit  leben;  um  zu  arbeiten,  muß  er
sich  ein  Stück  Erdboden  aneignen  und  nach  seinem  Gutdünken  ver— ¬
  Nichts  ist  wahrer:
wenden;  also  ist  das  Eigenthum  nothwendig.
aber  wenn,  um  zu  arbeiten  und  zu  leben,  Eigenthum  unentbehrlich  ist,
so  folgt  daraus,  daß  Jeder  einiges  Eigenthum  haben  muß".
Auch  Kant  war  unzweifelhaft  der  Ansicht,  daß  alle  Menschen  auf
Eigenthum  Anspruch  haben.  In  Bezug  auf  Bodeneigenthum  sagt  er:
Alle  Menschen  sind  ursprünglich  im  rechtmäßigen  Bessitz ¬
  des  Bodens,  d.  i.  sie  haben  ein  Recht,  da  zu  sein,  wohin  sie
die  Natur  oder  der  Zufall  wider  ihren  Willen  gesetzt  hat".  „Der
Besitz  aller  Menschen  auf  Erden  ist  ein  ursprünglicher  Gesammtbesitz, ¬
  dessen  Begriff  nicht  empirisch  und  von  Zeitbedingungen  abhängig
ist,  wie  etwa  der  gedichtete,  aber  nie  nachweisliche  eines  uranfänglichen,
sondern  ein  praktischer  Vernunftbegriff,  der  a  priori  das  Prinzip  enthält, ¬
  nach  welchem  allein  die  Menschen  den  Platz  auf  Erden  nach  Rechts74) ¬

gesetzen  gebrauchen  können
*)  Samter,  Sociallehre  109—111.
2)  Hegel,  Philosophse  des  Rechis.  §  49.
*)  Laveleye,  XX.  S.  392.
*)  Kant,  Methaphysische  Anfangsgründe  der  Rechtslehre,  S.  83.
            
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