Mittel, die Herrschaft des Eigenthums über die Arbeit zu beseitigen. 47
ist es, daß nicht die Institution des Privateigenthums selbst es sein
darf, welche es dem Einzelnen zu sehr erschwert, zum Privateigenthum
zu gelangen. Privateigenthum ist eine Institution, welche
dem Wesen des Menschen entspricht; aber es ist als gesellschaftliche ¬
Institution nur haltbar, wenn es allen
zugänglich gemacht ist. Eine auf Privateigenthum beruhende ¬
Gesellschaft, in welcher dasselbe Privilegium
ist, ist nicht Ausdruck der Menschlichkeit, sondern ein Zerrbild ¬
derselben")). Auch Hegel bemerkt, „jeder müßte Eigenthum
haben" — „die Gerechtigkeit fordert, daß jeder Eigenthum haben solle“2)
Emil de Laveleye, dessen Werk de la propriété et de ses formes
primitives die allergrößte Beachtung verdient, äußert sich folgendermaßen3): ¬
„das Eigenthum ist ein natürliches Recht, sagt Portalis.
—
„Aber wenn es
das Princip des Eigenthumsrechts liegt in uns.“
ein natürliches Recht ist, d. h. aus der Natur des Menschen entspringt,
so folgt daraus, daß man dasselbe Niemandem entziehen
darf". Der Existenzgrund des Eigenthums, wie ihn Portalis ¬
angiebt, fordert das Eigenthum für Alle“, — und an
einer andern Stelle: „der bedeutende Gesetzgeber Portalis, indem
er die Motive auseinandersetzt, auf welche er das code civile stützt,
weist dessen Nothwendigkeit und Legitimität folgendermaßen nach: „der
Mensch kann nur mittelst der Arbeit leben; um zu arbeiten, muß er
sich ein Stück Erdboden aneignen und nach seinem Gutdünken ver— ¬
Nichts ist wahrer:
wenden; also ist das Eigenthum nothwendig.
aber wenn, um zu arbeiten und zu leben, Eigenthum unentbehrlich ist,
so folgt daraus, daß Jeder einiges Eigenthum haben muß".
Auch Kant war unzweifelhaft der Ansicht, daß alle Menschen auf
Eigenthum Anspruch haben. In Bezug auf Bodeneigenthum sagt er:
Alle Menschen sind ursprünglich im rechtmäßigen Bessitz ¬
des Bodens, d. i. sie haben ein Recht, da zu sein, wohin sie
die Natur oder der Zufall wider ihren Willen gesetzt hat". „Der
Besitz aller Menschen auf Erden ist ein ursprünglicher Gesammtbesitz, ¬
dessen Begriff nicht empirisch und von Zeitbedingungen abhängig
ist, wie etwa der gedichtete, aber nie nachweisliche eines uranfänglichen,
sondern ein praktischer Vernunftbegriff, der a priori das Prinzip enthält, ¬
nach welchem allein die Menschen den Platz auf Erden nach Rechts74) ¬
gesetzen gebrauchen können
*) Samter, Sociallehre 109—111.
2) Hegel, Philosophse des Rechis. § 49.
*) Laveleye, XX. S. 392.
*) Kant, Methaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, S. 83.