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6. Der Abspruch über den Ersatz der Kosten des Verfahrens
in wasserrechtlichen Angelegenheiten,
welchen die sachfällige Partei dem
Gegner zu leisten verpflichtet ist, hat von Seite der Verwaltungsbehörde gleichzu ¬
erfolgen 361
zeitig mit der Fällung des Spruches in der Hauptsache
Anders natürlich, wenn ein Rechtsfreund, welcher eine Partei in eine
derartigen Angelegenheit vertreten hat, von dieser seiner Partei
den Ersatz der Vertretungskosten begehrt. Hier handelt es sich um Anwendung ¬
der Vorschriften über den Lohnvertrag und kann die Competenz ¬
der Gerichte nicht in Zweifel gezogen werden 362)
361) Die Verweisung des Kostenanspruches auf den Rechtsweg wurde mit
der Entscheidung des Ackerbauministeriums vom 14. März 1875, Z. 14.580 ex
1874 (Zeitschr. f. Verw. 1875, S. 111), für unstatthaft erklärt. Vgl. übrigens
jetzt in Betreff des analogen Falles des Ersatzes der Proceßkosten im Markenschutzstreite ¬
die Entscheidung des Reichsgerichtes vom 21. Jänner 1889, Z. 7
(Zeitschr. f. Verw. 1889, S. 41).
382) In diesem Sinne vgl. die Entscheidung des Ackerbauministeriums
Ist jedoch
vom 22. Mai 1877, Z. 4692 (Zeitschr. f. Verw. 1878, S. 16).
diesfalls eine Klage erforderlich? Die Frage wird bejaht in der Entscheidung
des obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 1885, Z. 7002 (Právnik 1885,
S. 678).
Druck der k. Wiener Zeitung. — 81. Nr. 285.