Volltext : Pražák, Georg: Wasserrechtliche Competenzfragen

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6.  Der  Abspruch  über  den  Ersatz  der  Kosten  des  Verfahrens
in  wasserrechtlichen  Angelegenheiten,
welchen  die  sachfällige  Partei  dem
Gegner  zu  leisten  verpflichtet  ist,  hat  von  Seite  der  Verwaltungsbehörde  gleichzu ¬
  erfolgen  361
zeitig  mit  der  Fällung  des  Spruches  in  der  Hauptsache
Anders  natürlich,  wenn  ein  Rechtsfreund,  welcher  eine  Partei  in  eine
derartigen  Angelegenheit  vertreten  hat,  von  dieser  seiner  Partei
den  Ersatz  der  Vertretungskosten  begehrt.  Hier  handelt  es  sich  um  Anwendung ¬
  der  Vorschriften  über  den  Lohnvertrag  und  kann  die  Competenz ¬
  der  Gerichte  nicht  in  Zweifel  gezogen  werden  362)
361)  Die  Verweisung  des  Kostenanspruches  auf  den  Rechtsweg  wurde  mit
der  Entscheidung  des  Ackerbauministeriums  vom  14.  März  1875,  Z.  14.580  ex
1874  (Zeitschr.  f.  Verw.  1875,  S.  111),  für  unstatthaft  erklärt.  Vgl.  übrigens
jetzt  in  Betreff  des  analogen  Falles  des  Ersatzes  der  Proceßkosten  im  Markenschutzstreite ¬
  die  Entscheidung  des  Reichsgerichtes  vom  21.  Jänner  1889,  Z.  7
(Zeitschr.  f.  Verw.  1889,  S.  41).
382)  In  diesem  Sinne  vgl.  die  Entscheidung  des  Ackerbauministeriums
Ist  jedoch
vom  22.  Mai  1877,  Z.  4692  (Zeitschr.  f.  Verw.  1878,  S.  16).
diesfalls  eine  Klage  erforderlich?  Die  Frage  wird  bejaht  in  der  Entscheidung
des  obersten  Gerichtshofes  vom  1.  Juli  1885,  Z.  7002  (Právnik  1885,
S.  678).
Druck  der  k.  Wiener  Zeitung.  —  81.  Nr.  285.
            
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