Volltext : Zimmermann, Wilhelm: ¬Die Rechtswirkungen der Veräußerung und der Belastung des vermieteten Grundstücks auf das Mietverhältnis nach deutschem Rechte

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nicht  bezweifelt  werden.
Dies  zeigt  deutlich  der  Zusammenhalt ¬
  des  Art.  184  mit  Art.  172  1.  c.  Während  ersterer  von
den  dinglichen  Rechten  handelt,  hat  letzterer,  der  seine  Stellung ¬
  in  Mitte  von  Übergangsbestimmungen  für  obligatorische
Schuldverhältnisse  einnimmt,  den  Schutz  des  Mieters  nach
Maßgabe  der  §§  571  ff.  B.G.B.  zum  Gegenstand.  Hiermit
steht  auch  die  Ausdrucksweise  des  §  9  des  Zwangsversteigerungsgesetzes ¬
  im  Einklang,  woselbst  das  Miet-  und  Pachtrecht, ¬
  auf  Grund  dessen  das  Grundstück  dem  Mieter  bezw.
Pächter  überlassen  ist,  im  Gegensatz  zu  den  Rechten  „am
Grundstück"  genannt  ist.
Es  ergibt  sich  sonach  das  Resultat,  daß  dem  Mietrecht
der  dingliche  Charakter  abzusprechen  ist.  Seine  obligatorische
Natur  erleidet  eine  Veränderung  nicht.
Einen  eigenartigen
Charakter,  durch  den  sie  sich  von  anderen  Schuldverhältnissen
unterscheidet,  weist  aber  die  Miete  vermöge  der  Besonderheit
auf,  daß  der  Grundstückserwerber,  obwohl  außerhalb  des
Vertrages  stehend,  unter  den  gesetzlich  aufgestellten  Voraussetzungen ¬
  für  die  Dauer  seines  Eigentums  kraft  Gesetzes  an
die  Stelle  des  Vermieters  in  das  Mietverhältnis  eintritt,
daß  sonach  eine  gewisse  Gebundenheit  des  Grundstücks  in
das  Mietverhältnis  besteht  2°°).  Mit  Rücksicht  hierauf  erblickt
Schollmeyer2°)  in  der  Miete  von  Grundstücken  eine  „Zu203) ¬

Planck
standsobligation".  Ihm  schließt  sich  Endemann  202
und  Oertmann?04
an.  Wenn  letzterer  von  der  Miete  als
„Realobligation"  spricht,  so  liegt  lediglich  eine  andere  Bezeichnung ¬
  vor,  ohne  sachliche  Abweichung  von  der  Auffassung
der  vorgenannten  Schriftsteller,  denen  er  sich  in  der  Sache
selbst  anschließt.
200)  Bgl.  Crome  S.  31.
201)  S.  51.
202)  I  S.  760.
2*)  N.  1  zu  §  571.
:0*)  Vorbem.  zu  §§  571—579.
            
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