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die zweckmäßige Einrichtung des Gewerbs=Kaßen= und
Armenwesens, gehören, und diese der besondern Leitung =
der Gewerbs=Commißion zu übertragen sein.
Nicht weniger vorteilhaft für die Gewerbetreibenden ¬
und für die Regierungen würde es aber auch,
wie schon aus den oben gemachten Bemerkungen hervorgehet, =
werden können, wenn auch die Verteilung
und Einziehung der Gewerbesteuern den Gewerbs=Comißionen =
übertragen würde, welches eine gleichmäßigere ¬
Verteilung derselben auf die einzelnen Individuen,
und eine Verminderung der Prägravations=Beschwerden ¬
zur Folge haben, nicht minder aber die StaatsEinnahmen ¬
unbedenklich mehr sichern, und überdies
den Contribuenten vieleicht den, alle Rücksicht verdienenden ¬
Vorteil gewähren könnte, daß sie diese Abgabe
nicht mit einemmale, sondern nach und nach, in kleinern ¬
Summen, wöchentlich oder monatlich, nach einem,
in ähnlichen Fällen schon sonst gewöhnlich gewesenen
Privat=Abkommen mit ihren Gewerbs-Vorstehern, abtragen ¬
dürften.
Die Begegnung der Nachteile welche dem Gewerbsbetriebe ¬
und den Staatsbewohnern, so wie selbst
den Staats=Einnahmen aus dem Hausirhandel erwachsen, =
würde nicht minder ein Gegenstand der Gesetzgebung ¬
für das Gewerbewesen, die Handhabung dieser
Gesetze, aber allerdings mehr Sache der unmittelbaren =
Staatsbehörden seyn; aber gewiß nicht unwesentlich =
könnten die Gewerbs-Commißionen, wenigstens
durch Beobachtung des Erfolgs des Gesetzes und