Volltext : Allgemeine juristische Monatsschrift für die preußischen Staaten (Bd. 8. 1809 (1809))

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33.
Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  25sten  September
1809.,  an  das  Generalauditoriat,  wegen  der
aufgehobenen  Beschränkung  der  Disposition -
  der  Unterofsiziere  und  gemeinen
Soldaten  über  ihr  Vermögen.
Seine  Königl.  Majestät  sind  mit  dem  Generalauditoriate -
  dahin  einverstanden:  daß  die  bisher  gesetzlich  statt
gehabte  Beschränkung  der  Disposition  der  Unteroffiziere
und  gemeinen  Soldaten  und  deren  Ehefrauen  über  ihr
Vermögen  und  Zinsen,  bei  der  jetzigen  Militairverfassung,
nach  welcher  die  Armee  aus  lauter  sichern  Leuten  bestehen
wird,  nicht  mehr  nöthig  sei,  wollen  daher  diese  Beschränkung -
  des  Soldaten  im  Gebrauch  seines
Eigenthums  hierdurch  gänzlich  aufheben,  und
sowohl  den  Unteroffizieren  als  gemeinen  Soldaten  und  deren -
  Ehefrauen,  gleich  andern  Unterthanen  des  Landes,  den
freien  Gebrauch  ihrer  Kapitalien  nebst  Zinsen  gestatten,
wornach  also  das  Generalauditoriat  das  Weitere  zu  verfügen -
  hat.
Königsberg  den  25sten  September  1809.
Friedrich  Wilhelm.
34.
Zirkularreskript  des  Justizministerium  vom  27sten
September  1809.,  wegen  des  Unterschiedes
zwischen  persönlichen  Erwerbsberechti¬Max-Planck-Institut -
  fü
            
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