Inhaltsverzeichnis : Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte der preuß. Rheinprovinzen in bürgerlichen Rechtssachen (10)

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glieder  dieser  Gerichte,  sowie  gegen  Mitglieder  eines  Appellhofs
oder  Assisenhofs  gehören  vor  den  App.=Ger.=Hof  des  Bezirks,  wozu
das  betreffende  Gericht  gehört.  (Art.  509  der  b.  Pr.=O.)  Sindikatsklagen ¬
  gegen  einen  Appellhof  oder  Assisenhof,  oder  einen  Senat
eines  solchen  Gerichtshofs  gehörten  nach  der  ältern  Gesetzgebung
vor  den  Kassationshof.  (Gesetz  v.  27.  November,  1.  Dez.  1790.
Art.  2.  Gesetz  v.  27.  Ventose  VIII.  Art.  60.)  Durch  Art.  101
ff.  des  organ.  Senatskonsults  v.  28.  Flor.  XII.  wurde  das  Erkenntniß ¬
  über  Sindikatsklagen  gegen  einen  Appellhof,  einen  Assisenhof, ¬
  oder  eine  Abtheilung  eines  solchen  Gerichtshofs,  sowie  gegen
Mitglieder  des  Kassationshofs  dem  Hohen  Kaiserl.  Gerichtshof  (§.
193)  übertragen.  (Art.  509  der  b.  Pr.=O.)  Nach  dem  Wegfallen
dieses  Gerichtshofs  ist  diese  Gerichtsbarkeit  an  den  Kassationshof
wieder  zurückgekehrt.  (Urth.  des  Kass.=H.  v.  22.  Februar  1823.
Sirey  XXV.  1.  S.  407.)
§.  118.
nn.  Gerichtsstand  für  Gebühren-Fodrungen  ministerieller  Beamten.
Sie  gehören  vor  das  Gericht,  bei  welchem  die  Kosten  gemacht
worden  sind.  (Art.  60  der  b.  Pr.=O.)  Kosten  außergerichtlicher
Akte,  z.  B.  Exekutions=Kosten  werden  angesehen  als  bei  demjenigen
Gerichte  gemacht,  welches  auch  über  Streitigkeiten  zu  erkennen  hat,
die  in  Betreff  dieser  außergerichtlichen  Akte  entstehen  können,  also
in  der  Regel  vor  das  Landgericht.  Streitigkeiten  über  Notariatsgebühren ¬
  entscheidet  das  Landgericht,  unter  dem  der  Notar  steht.
(Anh.  zur  Gebührentaxe  v.  25.  April'  1822.  Nr.  17.)  Dagegen
sind  Advokaten-Honorare  unter  300  Thlr.  am  Friedensgericht  einzuklagen. ¬
  (Urth.  des  App.=Ger.=H.  v.  9.  Jan.  1828.  Arch.  XII.
2.  S.  9.)
§.  119.
o0.  Gerichtsstand  der  Einheit  des  Klugegrundes.
Ist  eine  persönliche  oder  gemischte  Klage  gegen  mehre  Beklagte ¬
  zu  gleicher  Zeit  zu  richten,  so  hat  der  Kläger  die  Wahl,  die
Klage  beim  Richter  des  Wohnorts  Eines  der  Beklagten  anzustellen,
            
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