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glieder dieser Gerichte, sowie gegen Mitglieder eines Appellhofs
oder Assisenhofs gehören vor den App.=Ger.=Hof des Bezirks, wozu
das betreffende Gericht gehört. (Art. 509 der b. Pr.=O.) Sindikatsklagen ¬
gegen einen Appellhof oder Assisenhof, oder einen Senat
eines solchen Gerichtshofs gehörten nach der ältern Gesetzgebung
vor den Kassationshof. (Gesetz v. 27. November, 1. Dez. 1790.
Art. 2. Gesetz v. 27. Ventose VIII. Art. 60.) Durch Art. 101
ff. des organ. Senatskonsults v. 28. Flor. XII. wurde das Erkenntniß ¬
über Sindikatsklagen gegen einen Appellhof, einen Assisenhof, ¬
oder eine Abtheilung eines solchen Gerichtshofs, sowie gegen
Mitglieder des Kassationshofs dem Hohen Kaiserl. Gerichtshof (§.
193) übertragen. (Art. 509 der b. Pr.=O.) Nach dem Wegfallen
dieses Gerichtshofs ist diese Gerichtsbarkeit an den Kassationshof
wieder zurückgekehrt. (Urth. des Kass.=H. v. 22. Februar 1823.
Sirey XXV. 1. S. 407.)
§. 118.
nn. Gerichtsstand für Gebühren-Fodrungen ministerieller Beamten.
Sie gehören vor das Gericht, bei welchem die Kosten gemacht
worden sind. (Art. 60 der b. Pr.=O.) Kosten außergerichtlicher
Akte, z. B. Exekutions=Kosten werden angesehen als bei demjenigen
Gerichte gemacht, welches auch über Streitigkeiten zu erkennen hat,
die in Betreff dieser außergerichtlichen Akte entstehen können, also
in der Regel vor das Landgericht. Streitigkeiten über Notariatsgebühren ¬
entscheidet das Landgericht, unter dem der Notar steht.
(Anh. zur Gebührentaxe v. 25. April' 1822. Nr. 17.) Dagegen
sind Advokaten-Honorare unter 300 Thlr. am Friedensgericht einzuklagen. ¬
(Urth. des App.=Ger.=H. v. 9. Jan. 1828. Arch. XII.
2. S. 9.)
§. 119.
o0. Gerichtsstand der Einheit des Klugegrundes.
Ist eine persönliche oder gemischte Klage gegen mehre Beklagte ¬
zu gleicher Zeit zu richten, so hat der Kläger die Wahl, die
Klage beim Richter des Wohnorts Eines der Beklagten anzustellen,