Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

Hinschius:  Das  Personenrecht  der  Ehegatten
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letzteren  die  gültige  Ehe  gelöst  wird,  mindestens  ebenso  groß
wie  im  Falle  unrichtiger  Beurtheilung  der  Geisteskrankheit,
ja  der  für  todt  Erklärte  muß  im  Zweifel  das  Unrecht,  welches
ihm  durch  die  Auflösung  der  Ehe  geschehen,  schmerzlicher
empfinden,  als  der  unheilbare  Geisteskranke.
Auch  auf  die  Frage,  ob  sich  etwaige  Härten  bei  der  Zulassung ¬
  der  Scheidung  wegen  unheilbarer  Geisteskrankheit  nicht
dadurch  mildern  lassen,  daß  man  im  Falle  des  Unvermögens
des  Geisteskranken  für  den  anderen  Gatten  die  Unterhaltspflicht, ¬
  welche  durch  die  Ehe  begründet  war  (§§  1280,  1281),
fortbestehen  läßt,  sind  die  Motive  nicht  näher  eingegangen,  obwohl ¬
  dieser  Punkt  jedenfalls  der  Berücksichtigung  werth  gewesen
wäre.
2.  Die  absoluten  und  relativen  Scheidegründe.
Eine  weitere  Eigenthümlichkeit  des  Entwurfs  in  der  Behandlung ¬
  des  Scheiderechts  besteht  darin,  daß  er  nach  dem  Vorbilde ¬
  der  schon  erwähnten  preußischen  Entwürfe  von  1856
1859  und  1860  sog.  absolute  und  relative  Scheidegründe
aufstellt.  Die  ersteren  bilden  objektiv  normirte  Thatbestände,
deren  Vorliegen  stets  die  Scheidung  begründet  und  hierher
werden  gezählt:  Ehebruch,  die  ihm  gleichgestellte  Bigamie
(Str.=G.=B.  §  171,  praktisch  nur  von  Bedeutung,  wenn  mit
rri
ihr  die  Konsummation  der  neuen  Ehe  nicht  konkurrict),  und
widernatürliche  Unzucht  (Str.=G.=B.  §  175),  Lebensnachstellungen
und  bösliche  Verlassung  (§§  1441—1443);  die  anderen  dagegen
solche  Thatbestände,  welche  eine  schwere  Verletzung  der  Pflichten
gegen  den  anderen  Theil,  wie  schwere  Mißhandlung,  ehrloses
oder  unsittliches  Verhalten  (namentlich  Begehung  eines  entehrenden ¬
  Verbrechens  oder  Vergehens)  enthalten,  aber  erst  dadurch ¬
  die  Qualifikation  als  Scheidegrund  erlangen,  daß  durch  sie
eine  so  tiefe  Zerrüttung  des  ehelichen  Verhältnisses  verschuldet
wird,  daß  dem  anderen  Ehegatten  die  Fortsetzung  der  Ehe  nich
zugemuthet  werden  kann  (§  1444).  Diese  Neuerung,  durch
welche  auch  zugleich  die  Frage,  ob  und  in  wie  weit  die  Ver¬
            
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