Hinschius: Das Personenrecht der Ehegatten
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letzteren die gültige Ehe gelöst wird, mindestens ebenso groß
wie im Falle unrichtiger Beurtheilung der Geisteskrankheit,
ja der für todt Erklärte muß im Zweifel das Unrecht, welches
ihm durch die Auflösung der Ehe geschehen, schmerzlicher
empfinden, als der unheilbare Geisteskranke.
Auch auf die Frage, ob sich etwaige Härten bei der Zulassung ¬
der Scheidung wegen unheilbarer Geisteskrankheit nicht
dadurch mildern lassen, daß man im Falle des Unvermögens
des Geisteskranken für den anderen Gatten die Unterhaltspflicht, ¬
welche durch die Ehe begründet war (§§ 1280, 1281),
fortbestehen läßt, sind die Motive nicht näher eingegangen, obwohl ¬
dieser Punkt jedenfalls der Berücksichtigung werth gewesen
wäre.
2. Die absoluten und relativen Scheidegründe.
Eine weitere Eigenthümlichkeit des Entwurfs in der Behandlung ¬
des Scheiderechts besteht darin, daß er nach dem Vorbilde ¬
der schon erwähnten preußischen Entwürfe von 1856
1859 und 1860 sog. absolute und relative Scheidegründe
aufstellt. Die ersteren bilden objektiv normirte Thatbestände,
deren Vorliegen stets die Scheidung begründet und hierher
werden gezählt: Ehebruch, die ihm gleichgestellte Bigamie
(Str.=G.=B. § 171, praktisch nur von Bedeutung, wenn mit
rri
ihr die Konsummation der neuen Ehe nicht konkurrict), und
widernatürliche Unzucht (Str.=G.=B. § 175), Lebensnachstellungen
und bösliche Verlassung (§§ 1441—1443); die anderen dagegen
solche Thatbestände, welche eine schwere Verletzung der Pflichten
gegen den anderen Theil, wie schwere Mißhandlung, ehrloses
oder unsittliches Verhalten (namentlich Begehung eines entehrenden ¬
Verbrechens oder Vergehens) enthalten, aber erst dadurch ¬
die Qualifikation als Scheidegrund erlangen, daß durch sie
eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses verschuldet
wird, daß dem anderen Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nich
zugemuthet werden kann (§ 1444). Diese Neuerung, durch
welche auch zugleich die Frage, ob und in wie weit die Ver¬