Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

Dr.  Pietzcker:  Ueber  den  Begriff  der  aufschiebenden  Bedingung  477
im  vorliegenden  Falle  Caution  verlangt  werden,  vgl.  Scheurl,
Nebenbestimmungen  p.  132.
Dies  sind  die  Hauptstellen,  aus  denen  für  den  Begriff
der  aufschiebenden  Bedingung  etwas  zu  entnehmen  ist.  Eine
weitere  Betrachtung  der  Quellen  unterlasse  ich,  da  der  Plan
dieser  Arbeit  auf  eine  logische  Untersuchung  ging.  Desgleichen
glaube  ich  auf  eine  weitere  Beschreibung  des  Verhältnisses
meiner  Ansicht  zu  den  herrschenden  Theorien  verzichten  zu  können.
Der  prinzipielle  Unterschied  wird  genügend  hervorgetreten  sein.
            
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