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Brühl: Die Arbeit der Ehefrau
der ehelichen Nutznießung zu gewähren. Eigenthümlich ist, mit
welcher Konsequenz der Entwurf sich vor dieser Logik der Thatsachen ¬
verschließt. Der einen Ehefrau, welche selbstständig erwirbt.
wird ihr Erwerb als Vorbehaltsgut überlassen, um der (anderen
Frau, welche Vermögen besitzt, einen Ausgleich für die Entziehung ¬
der Vermögensnutzungen zu gewähren. Dem Ehemanne
der ersteren wird zum Troste gleichzeitig versichert, daß die
Ehefrau regelmäßig nur deßhalb einen selbstständigen Erwerbszweig ¬
betreibe, um den Ertrag desselben für die ehelichen Lasten
zu verwenden, und diese Verwendung daher auch ohne besondere
rechtliche Verpflichtung eintreten lassen werde (Mot. Bd. IV
S. 174). Gleichwohl lehnt der Entwurf es ab, den Anspruch
der Frau auf Rückerstattung des Verwendeten (§ 1668 des
sächs. B.=G.=B.) durch eine positive Bestimmung gänzlich abzuschneiden ¬
(Mot. Bd. IV S. 326).
Aus der Erwägung, daß der fragliche Erwerb seiner Natur
nach laufendes Einkommen ist, welches als solches die Bestimmung ¬
hat, zu den laufenden Ausgaben verwendet, nicht aber
als Kapital aufgespart zu werden (Mot. Bd. IV S. 175)
zieht man nur die Folgerung, daß der Standpunkt des preußischen ¬
und sächsischen Rechts, den Erwerb der ehelichen Nutznießung ¬
zu unterwerfen, ein verfehlter sei. Allerdings ist diese
Folgerung richtig, aber nicht ein weiterer Schluß, der an dieselbe ¬
geknüpft wird.
Der Arbeits=Erwerb steht den Kapital=Nutzungen zur
Seite. Derselbe kann Kapital werden, ist aber an sich nicht
Kapital, so lange er nicht als neuer, selbstständiger Produktionsfaktor ¬
benutzt wird. Er darf deßhalb nicht ohne Weiteres ¬
als Ehegut behandelt und in diesem Sinne der ehelichen
Nutznießung unterworfen werden. Ebensowenig aber ist es
richtig, ihn ohne Weiteres als Kapital im Sinne von Vorbehaltsgut ¬
anzusehen und nicht nur der Nutznießung, sondern
überhaupt jedem Rechte des Ehemannes zu entziehen. Indem
der Entwurf dies thut, macht er ein in der Mehrzahl der Fälle