Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

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Brühl:  Die  Arbeit  der  Ehefrau
der  ehelichen  Nutznießung  zu  gewähren.  Eigenthümlich  ist,  mit
welcher  Konsequenz  der  Entwurf  sich  vor  dieser  Logik  der  Thatsachen ¬
  verschließt.  Der  einen  Ehefrau,  welche  selbstständig  erwirbt.
wird  ihr  Erwerb  als  Vorbehaltsgut  überlassen,  um  der  (anderen
Frau,  welche  Vermögen  besitzt,  einen  Ausgleich  für  die  Entziehung ¬
  der  Vermögensnutzungen  zu  gewähren.  Dem  Ehemanne
der  ersteren  wird  zum  Troste  gleichzeitig  versichert,  daß  die
Ehefrau  regelmäßig  nur  deßhalb  einen  selbstständigen  Erwerbszweig ¬
  betreibe,  um  den  Ertrag  desselben  für  die  ehelichen  Lasten
zu  verwenden,  und  diese  Verwendung  daher  auch  ohne  besondere
rechtliche  Verpflichtung  eintreten  lassen  werde  (Mot.  Bd.  IV
S.  174).  Gleichwohl  lehnt  der  Entwurf  es  ab,  den  Anspruch
der  Frau  auf  Rückerstattung  des  Verwendeten  (§  1668  des
sächs.  B.=G.=B.)  durch  eine  positive  Bestimmung  gänzlich  abzuschneiden ¬
  (Mot.  Bd.  IV  S.  326).
Aus  der  Erwägung,  daß  der  fragliche  Erwerb  seiner  Natur
nach  laufendes  Einkommen  ist,  welches  als  solches  die  Bestimmung ¬
  hat,  zu  den  laufenden  Ausgaben  verwendet,  nicht  aber
als  Kapital  aufgespart  zu  werden  (Mot.  Bd.  IV  S.  175)
zieht  man  nur  die  Folgerung,  daß  der  Standpunkt  des  preußischen ¬
  und  sächsischen  Rechts,  den  Erwerb  der  ehelichen  Nutznießung ¬
  zu  unterwerfen,  ein  verfehlter  sei.  Allerdings  ist  diese
Folgerung  richtig,  aber  nicht  ein  weiterer  Schluß,  der  an  dieselbe ¬
  geknüpft  wird.
Der  Arbeits=Erwerb  steht  den  Kapital=Nutzungen  zur
Seite.  Derselbe  kann  Kapital  werden,  ist  aber  an  sich  nicht
Kapital,  so  lange  er  nicht  als  neuer,  selbstständiger  Produktionsfaktor ¬
  benutzt  wird.  Er  darf  deßhalb  nicht  ohne  Weiteres ¬
  als  Ehegut  behandelt  und  in  diesem  Sinne  der  ehelichen
Nutznießung  unterworfen  werden.  Ebensowenig  aber  ist  es
richtig,  ihn  ohne  Weiteres  als  Kapital  im  Sinne  von  Vorbehaltsgut ¬
  anzusehen  und  nicht  nur  der  Nutznießung,  sondern
überhaupt  jedem  Rechte  des  Ehemannes  zu  entziehen.  Indem
der  Entwurf  dies  thut,  macht  er  ein  in  der  Mehrzahl  der  Fälle
            
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