Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([1])

Hartmann:  Der  Civilgesetzentwurf,
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zweifelhaftesten  Zufall  bis  zum  gröbsten  Verschulden  verlaufen
doch  tausende  von  Abstufungen,  je  nach  dem  der  Fall  immer
wieder  um  eine  ganz  geringe  Nuance  sich  ändert;  und  es  geht
hier  gar  nicht  ab  ohne  eine  freie  gewissenhafte  Erwägung  und
Findung  des  Urtheils,  bis  zu  welcher  Nuance  der  Sorgfalt  die
gesammte  vorliegende  Situation  den  Schuldner  verpflichtet.
Oder  man  nehme  als  Beispiel  den  Hinterlegungsvertrag
und  denke  sich,  daß  bei  Gelegenheit  einer  großen  Ueberschwemmung ¬
  durch  Rhein,  Weichsel,  Oder,  zur  Abwendung  der  dringenden ¬
  Gefahr,  eine  Masse  Gegenstände  aus  den  tiefer  gelegenen
Häusern  an  einen  höher  Wohnenden  überbracht  und  von  ihm
gutwillig  übernommen  werden.  Sollte  denn  hier,  weil  es
zufällig  „Hinterlegungsvertrag"  heißt  und  nicht  „Geschäftsführung ¬
  ohne  Auftrag“  etwas  Anderes  das  wahrhaft  Gerechte
und  Gebotene  sein,  als  das  was  der  Entwurf  im  §  750  für
die  negotiorum  gestio  anordnet?  Sollte  nicht  dort  es  nach
einem  weit  gelinderen  Maßstabe  beurtheilt  werden  müssen,  wenn
etwa  durch  Leute  des  Depositars  im  Wirrwarr  Sachen  beschädigt ¬
  sind  oder  in  Folge  der  Verwechselung  von  Personen  an
den  Unrichtigen  zurückgegeben  wurden,  als  wenn  die  äußerlich
ganz  gleiche  Unvorsichtigkeit  begangen  wäre  auf  seiten  eines
Mannes,  der  sich  im  gewöhnlichen  Lauf  der  Dinge  zum  Depositum ¬
  aufdrängte?
Und  wie,  wenn  Jemand  einen  Auftrag  vertragsmäßig
übernahm,  zu  irgend  einer  beliebigen  Geschäftsbesorgung,  nach
§  586  des  Entwurfs  unter  vereinbarter  Vergütung  für  die
Ausführung;  sollte  auch  hier  der  vollkommen  uniforme  Maßstab ¬
  an  den  Thatbestand  angelegt  werden,  wie  wenn  er  als
Helfer  in  ärgster  Noth  aus  reinster  Gefälligkeit  sein  Eintreten
auf  Bitten  versprochen  hätte?  Der  Richter  müßte  zuvor  erst
alles  lebendige  Rechtsgefühl  glücklich  in  sich  ertödtet  haben,  ehe
er  zu  solcher  Beurtheilungsweise  gelangen  könnte.  Auch  zweitrotz ¬

feln  wir  selber,  ob  wirklich  der  Sinn  des  Entwurfs,
seiner  abstracten  Formeln  und  trotz  der  bedenklichen  Aeuße¬
            
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