Hartmann: Der Civilgesetzentwurf,
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zweifelhaftesten Zufall bis zum gröbsten Verschulden verlaufen
doch tausende von Abstufungen, je nach dem der Fall immer
wieder um eine ganz geringe Nuance sich ändert; und es geht
hier gar nicht ab ohne eine freie gewissenhafte Erwägung und
Findung des Urtheils, bis zu welcher Nuance der Sorgfalt die
gesammte vorliegende Situation den Schuldner verpflichtet.
Oder man nehme als Beispiel den Hinterlegungsvertrag
und denke sich, daß bei Gelegenheit einer großen Ueberschwemmung ¬
durch Rhein, Weichsel, Oder, zur Abwendung der dringenden ¬
Gefahr, eine Masse Gegenstände aus den tiefer gelegenen
Häusern an einen höher Wohnenden überbracht und von ihm
gutwillig übernommen werden. Sollte denn hier, weil es
zufällig „Hinterlegungsvertrag" heißt und nicht „Geschäftsführung ¬
ohne Auftrag“ etwas Anderes das wahrhaft Gerechte
und Gebotene sein, als das was der Entwurf im § 750 für
die negotiorum gestio anordnet? Sollte nicht dort es nach
einem weit gelinderen Maßstabe beurtheilt werden müssen, wenn
etwa durch Leute des Depositars im Wirrwarr Sachen beschädigt ¬
sind oder in Folge der Verwechselung von Personen an
den Unrichtigen zurückgegeben wurden, als wenn die äußerlich
ganz gleiche Unvorsichtigkeit begangen wäre auf seiten eines
Mannes, der sich im gewöhnlichen Lauf der Dinge zum Depositum ¬
aufdrängte?
Und wie, wenn Jemand einen Auftrag vertragsmäßig
übernahm, zu irgend einer beliebigen Geschäftsbesorgung, nach
§ 586 des Entwurfs unter vereinbarter Vergütung für die
Ausführung; sollte auch hier der vollkommen uniforme Maßstab ¬
an den Thatbestand angelegt werden, wie wenn er als
Helfer in ärgster Noth aus reinster Gefälligkeit sein Eintreten
auf Bitten versprochen hätte? Der Richter müßte zuvor erst
alles lebendige Rechtsgefühl glücklich in sich ertödtet haben, ehe
er zu solcher Beurtheilungsweise gelangen könnte. Auch zweitrotz ¬
feln wir selber, ob wirklich der Sinn des Entwurfs,
seiner abstracten Formeln und trotz der bedenklichen Aeuße¬