§ 35. Aeussere Organisation. III. Räumliche Kompetenz.
426
idealen Zwecke ausgeschlossen, wennschon auch zu ihrer Befriedigung
Rechtsgeschäfte sich vernothwendigen: so eine öffentliche Lehranstalt,
ein Missionshaus, eine Gefangenenanstalt, ein Krankenhaus, eine
Irrenanstalt (vorausgesetzt dass es sich hier nicht um eine Privatunternehmung ¬
zum Zwecke des Erwerbs handelt). — Wie bemerkt,
können verschiedene Zwecke kombinirt sein; dadurch dass sich
die Fabrik auf dem Pachtgut befindet und mit demselben bewirthschaftet ¬
wird, steigert sich nur der praktische Umfang des Gerichtsstands. ¬
d. Die Niederlassung muss sich darstellen als eine dem Wohnsitz ¬
gegenüber (wenn solcher existirt!) relativ selbständige
Centralstelle des Rechtsverkehrs.
Ihre Selbständigkeit liegt in den Worten: „von welcher aus
unmittelbar Geschäfte geschlossen werden“, ihre Relativität in der
endlichen Beziehung auf das Domicil als den Sammelpunkt auch für
diesen Geschäftsbetrieb. Ihm gegenüber ist und bleibt die Niederlassung ¬
ein detachirtes Etablissement.
Wir reden von „unmittelbarem Geschäftsabschluss
im Gegensatz zu dem von der Niederlassung aus nur vermittelten
Geschäftsabschluss. Also fehlt der Gerichtsstand, wenn dort zwar Geschäfte ¬
angebahnt, aber nicht abgeschlossen werden (wie das z. B. bei
Agenturen von Versicherungsgesellschaften gewöhnlich ist). Er fehlt
auch dann, wenn sie zwar abgeschlossen werden, aber der Abschluss
nur durch die Niederlassungsstelle vermittelt wird, nicht von ihr ausgeht, ¬
m. a. W. wenn das die Niederlassung leitende Organ nur Vertreter ¬
in der Erklärung, nicht im Willen ist 2?
Wir vermissen die geforderte Relativität, wenn die Niederlassung ¬
zwar auf Rechnung des Geschäftsherrn, aber nicht auf dessen
unternehmen (Gesellschaft, Staat), Reichsbankhauptstellen (Reichsbankgesetz v. 14.
März 1875 § 38) u. dgl.
2 Dieses Erforderniss der Selbständigkeit wird, soviel ich sehe, sehr allgemein
angenommen. So verneint RG II CS vom 24. Sept. 1880 (E II 388 f.) dies Forum
des § 22 für einfache Agenturen, Eisenbahnstationen, soweit sich ihre Thätigkeit
wesentlich als Geschäftsvermittelung darstellt (übereinstimmend mit II Instanz: OLG
Dresden Ann II 88, Wenglers A 1881 S 161. 187; auch Z f. CP VI 478 f. und
Vierhaus das. V 61; and. Mein. Gaupp S 73). — Andererseits werden Eisenbahnbetriebsämter -
im Sinne des Allerhöchsten Erlasses vom 24. Nov. 1879 § 16
seitens des RG V CS vom 23. April 1881 (Seuffert XXXVII Nr 66; Gruchot XXVI
121) für Niederlassungen erklärt. Die Einwendung von Vierhaus a. O. Anm 14,
dass der Gerichtsstand unter § 20, nicht § 22 falle, welcher v. WilmowskiLevy ¬
zu § 22 Anm 2 und Förster Anm 1 beipflichten, betont richtig die den
Gerichtsstand der Niederlassung absorbirende Koincidenz des Wohnsitzes.