Volltext : Handbuch des deutschen Civilprozessrechts (1)

§  35.  Aeussere  Organisation.  III.  Räumliche  Kompetenz.
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idealen  Zwecke  ausgeschlossen,  wennschon  auch  zu  ihrer  Befriedigung
Rechtsgeschäfte  sich  vernothwendigen:  so  eine  öffentliche  Lehranstalt,
ein  Missionshaus,  eine  Gefangenenanstalt,  ein  Krankenhaus,  eine
Irrenanstalt  (vorausgesetzt  dass  es  sich  hier  nicht  um  eine  Privatunternehmung ¬
  zum  Zwecke  des  Erwerbs  handelt).  —  Wie  bemerkt,
können  verschiedene  Zwecke  kombinirt  sein;  dadurch  dass  sich
die  Fabrik  auf  dem  Pachtgut  befindet  und  mit  demselben  bewirthschaftet ¬
  wird,  steigert  sich  nur  der  praktische  Umfang  des  Gerichtsstands. ¬

d.  Die  Niederlassung  muss  sich  darstellen  als  eine  dem  Wohnsitz ¬
  gegenüber  (wenn  solcher  existirt!)  relativ  selbständige
Centralstelle  des  Rechtsverkehrs.
Ihre  Selbständigkeit  liegt  in  den  Worten:  „von  welcher  aus
unmittelbar  Geschäfte  geschlossen  werden“,  ihre  Relativität  in  der
endlichen  Beziehung  auf  das  Domicil  als  den  Sammelpunkt  auch  für
diesen  Geschäftsbetrieb.  Ihm  gegenüber  ist  und  bleibt  die  Niederlassung ¬
  ein  detachirtes  Etablissement.
Wir  reden  von  „unmittelbarem  Geschäftsabschluss
im  Gegensatz  zu  dem  von  der  Niederlassung  aus  nur  vermittelten
Geschäftsabschluss.  Also  fehlt  der  Gerichtsstand,  wenn  dort  zwar  Geschäfte ¬
  angebahnt,  aber  nicht  abgeschlossen  werden  (wie  das  z.  B.  bei
Agenturen  von  Versicherungsgesellschaften  gewöhnlich  ist).  Er  fehlt
auch  dann,  wenn  sie  zwar  abgeschlossen  werden,  aber  der  Abschluss
nur  durch  die  Niederlassungsstelle  vermittelt  wird,  nicht  von  ihr  ausgeht, ¬
  m.  a.  W.  wenn  das  die  Niederlassung  leitende  Organ  nur  Vertreter ¬
  in  der  Erklärung,  nicht  im  Willen  ist  2?
Wir  vermissen  die  geforderte  Relativität,  wenn  die  Niederlassung ¬
  zwar  auf  Rechnung  des  Geschäftsherrn,  aber  nicht  auf  dessen
unternehmen  (Gesellschaft,  Staat),  Reichsbankhauptstellen  (Reichsbankgesetz  v.  14.
März  1875  §  38)  u.  dgl.
2  Dieses  Erforderniss  der  Selbständigkeit  wird,  soviel  ich  sehe,  sehr  allgemein
angenommen.  So  verneint  RG  II  CS  vom  24.  Sept.  1880  (E  II  388  f.)  dies  Forum
des  §  22  für  einfache  Agenturen,  Eisenbahnstationen,  soweit  sich  ihre  Thätigkeit
wesentlich  als  Geschäftsvermittelung  darstellt  (übereinstimmend  mit  II  Instanz:  OLG
Dresden  Ann  II  88,  Wenglers  A  1881  S  161.  187;  auch  Z  f.  CP  VI  478  f.  und
Vierhaus  das.  V  61;  and.  Mein.  Gaupp  S  73).  —  Andererseits  werden  Eisenbahnbetriebsämter -
  im  Sinne  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  24.  Nov.  1879  §  16
seitens  des  RG  V  CS  vom  23.  April  1881  (Seuffert  XXXVII  Nr  66;  Gruchot  XXVI
121)  für  Niederlassungen  erklärt.  Die  Einwendung  von  Vierhaus  a.  O.  Anm  14,
dass  der  Gerichtsstand  unter  §  20,  nicht  §  22  falle,  welcher  v.  WilmowskiLevy ¬
  zu  §  22  Anm  2  und  Förster  Anm  1  beipflichten,  betont  richtig  die  den
Gerichtsstand  der  Niederlassung  absorbirende  Koincidenz  des  Wohnsitzes.
            
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