Full text: Vlk, Johann Qualbert: Handbuch der provisorischen Concursordnung und der dahin einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit Berücksichtigung der älteren Gesetzgebung Ungarns

Erstes Hauptstück. 
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b) ein dort in Concurs verfallener Schuldner auch in diesen Kron 
ländern ein Vermögen; 
so hat man sich in Beziehung auf die Frage, ob und von welchem Ge 
richte ein solches Vermögen in den Concurs zu ziehen, zunächst an die 
diesfälligen Staatsverträge zu halten. 
In Ermangelung solcher Verträge ist das im Auslande befindliche 
bewegliche Vermögen im Falle a) in den inländischen Concurs zu zie 
hen, daher die Ausfolgung desselben von der ausländischen Behörde 
in Anspruch zu nehmen und im Falle b) das im Inlande befindliche be 
wegliche Vermögen der ausländischen Concurs-Instanz auf Verlangen 
auszufolgen. 
Die Concursverhandlung über das unbewegliche Vermögen ist in 
beiden Fällen den Gerichten des Staates, in welchem es liegt, vor 
behalten. 
Sollte von den Behörden eines auswärtigen Staates die an 
gesuchte Ausfolgung des beweglichen Vermögens verweigert oder nur 
in beschränkter Weise zugestanden werden; so ist hiervon das Justiz 
ministerium ohne Verzug in Kenntniß zu setzen, welches erforderlichen 
Falles die österreichischen Gerichte anweisen wird, gegen jenen Staat 
ein gleiches Verfahren zu beobachten. 
Die hier enthaltene Vorschrift, daß das bewegliche Vermögen eines im 
Auslande in Concurs verfallenen Verschuldeten der ausländischen Behörde auf 
deren Verlangen auszufolgen sei, weicht von der für die übrigen Kronlän 
der erlassenen Verordnung darin ab, daß dort die Ausfolgung eines solchen 
Vermögens gestattet wird, wenn vorläufig von den ausländischen Behörden 
die Zusicherung der Reciprocität in ähnlichen Fällen ertheilt 
wird. 
Die betreffenden Verordnungen lauten: 
Hofdekret 15. Jänner 1789, Z. 954, an alle Appellationsgerichte. 
„b) Da zur Concursinstanz aus dem judicio universali alle 
Vermögenschaften des Schuldners gehören, die alleinigen, in andern 
Provinzen gelegenen Realitäten ausgenommen, so ist offenbar, daß 
auch die Handlungsactiven des Cridatars aller Orten als solche Enti 
täten anzusehen seien, die einzig und allein in die allgemeine Concurs 
masse gehören; und kann auf solche Handlungsactiven kein giltiges Ver 
bot mehr angenommen werden, sobald der Concurs, obschon in einer 
andern, auch allenfalls fremden Provinz, wider denjenigen, dessen 
Eigenthum sie sind, ausgeschrieben worden ist."
	        
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