Erstes Hauptstück.
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b) ein dort in Concurs verfallener Schuldner auch in diesen Kron
ländern ein Vermögen;
so hat man sich in Beziehung auf die Frage, ob und von welchem Ge
richte ein solches Vermögen in den Concurs zu ziehen, zunächst an die
diesfälligen Staatsverträge zu halten.
In Ermangelung solcher Verträge ist das im Auslande befindliche
bewegliche Vermögen im Falle a) in den inländischen Concurs zu zie
hen, daher die Ausfolgung desselben von der ausländischen Behörde
in Anspruch zu nehmen und im Falle b) das im Inlande befindliche be
wegliche Vermögen der ausländischen Concurs-Instanz auf Verlangen
auszufolgen.
Die Concursverhandlung über das unbewegliche Vermögen ist in
beiden Fällen den Gerichten des Staates, in welchem es liegt, vor
behalten.
Sollte von den Behörden eines auswärtigen Staates die an
gesuchte Ausfolgung des beweglichen Vermögens verweigert oder nur
in beschränkter Weise zugestanden werden; so ist hiervon das Justiz
ministerium ohne Verzug in Kenntniß zu setzen, welches erforderlichen
Falles die österreichischen Gerichte anweisen wird, gegen jenen Staat
ein gleiches Verfahren zu beobachten.
Die hier enthaltene Vorschrift, daß das bewegliche Vermögen eines im
Auslande in Concurs verfallenen Verschuldeten der ausländischen Behörde auf
deren Verlangen auszufolgen sei, weicht von der für die übrigen Kronlän
der erlassenen Verordnung darin ab, daß dort die Ausfolgung eines solchen
Vermögens gestattet wird, wenn vorläufig von den ausländischen Behörden
die Zusicherung der Reciprocität in ähnlichen Fällen ertheilt
wird.
Die betreffenden Verordnungen lauten:
Hofdekret 15. Jänner 1789, Z. 954, an alle Appellationsgerichte.
„b) Da zur Concursinstanz aus dem judicio universali alle
Vermögenschaften des Schuldners gehören, die alleinigen, in andern
Provinzen gelegenen Realitäten ausgenommen, so ist offenbar, daß
auch die Handlungsactiven des Cridatars aller Orten als solche Enti
täten anzusehen seien, die einzig und allein in die allgemeine Concurs
masse gehören; und kann auf solche Handlungsactiven kein giltiges Ver
bot mehr angenommen werden, sobald der Concurs, obschon in einer
andern, auch allenfalls fremden Provinz, wider denjenigen, dessen
Eigenthum sie sind, ausgeschrieben worden ist."