Full text: Vlk, Johann Qualbert: Handbuch der provisorischen Concursordnung und der dahin einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit Berücksichtigung der älteren Gesetzgebung Ungarns

Viertes Hauptstück. 
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betreffenden Forderung betreffenden Schrift (Duplik) eine Frist von fünfzehn 
Tagen. Diese Frist kann im Falle, wenn der Massevertreter die Eingaben 
zahlreicher Gläubiger zu beantworten hat, auch auf fünfundvierzig Tage 
erstreckt werden. 
§. 74. Sowohl der Massevertreter als auch die im §. 73 erwähnten 
Gläubiger sind verpflichtet, ihre die Richtigkeit der Forderung betreffende 
letzte Eingabe am bestimmten Tage einzureichen; nach dieser letzten Ein 
gabe wird in Hinsicht der Richtigkeit der Forderung keine neue Vertheidi 
gung oder Beweisführung, auch keine Mittheilung der Klagschrift mehr 
stattfinden, sondern das Gericht hat auf Grund der bereits eingelangten 
Eingaben das Endurtheil zu schöpfen und dieses ungesäumt kund zu 
machen. 
§. 75. Sollten in Hinsicht einer Forderung nur halbe Proben bei 
gebracht werden, und zu deren Ergänzung ein Eid erforderlich sein, so 
kann der Reinigungseid (Abläugnungseid) dem Sachfälligen nie zuge 
sprochen, sondern die Beweise können nur mittelst des Erfüllungseides 
ergänzt werden. 
(Ueber die Verhandlung rücksichtlich der Classifikazion siehe VI. Hauptstück). 
Vor dem Jahre 1840 in Ungarn. 
Zu Folge der Gepflogenheit vor dem Jahre 1840 lag dem Masse 
vertreter blos ob, über die Richtigkeit der Forderung zu verhandeln, dagegen 
war es Sache der Gläubiger, über den von dem Gläubiger gestellten Klassen 
anspruch sich zu äussern, weil es nicht im Interesse des Massevertreters, wohl 
aber in jenem der Gläubiger läge, in welcher Klasse die eine oder andere Forde 
rung gestellt werde. 
Die Art der Verhandlungen über die Anmeldungen, ob mündlich oder 
schriftlich oder gemischt, und die Anzahl der den Parteien zu gestattenden Reden 
oder Schriften betreffend, so war in der Regel die Wahl derselben dem 
Willen der Parteien überlassen, und eben so wenig waren diese an eine strenge 
Ordnung, in welcher sie ihre Einwendungen und Beweise anzubringen hatten, 
gebunden. Dem Richter lag blos ob, die einlangenden Schriften der Gegen 
partei zuzufertigen, über allfälliges Ansuchen der einen Partei dem Gegner zur 
Erstattung einer Schrift einen Termin zu bestimmen, über Einschreiten die bei 
gebrachten Zeugnisse zu authentisiren (vorzuhalten und beschwören zu lassen) 
Zeugen zu verhören, nach erschöpfter Verhandlung die Schriften und Urkunden 
mit Beiziehung beider Theile in ein Protokoll einzutragen und hierüber das Ur 
theil zu fällen. 
In dem diesfälligen Urtheile, welches sämmtliche Anmeldungen zu um 
fassen hatte, war die zuerkannte Forderung sowohl mit dem Kapital als auch 
mit den Nebengebühren, 
so wie das Prioritätsrecht oder die Klasse oder die Be 
stimmung der Ordnung, 
in welcher die Gläubiger jeder Klasse unter sich zur 
Befriedigung gelangen sollen, genau zu bezeichnen. 
Dem Richter war es frei
	        
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