Viertes Hauptstück.
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betreffenden Forderung betreffenden Schrift (Duplik) eine Frist von fünfzehn
Tagen. Diese Frist kann im Falle, wenn der Massevertreter die Eingaben
zahlreicher Gläubiger zu beantworten hat, auch auf fünfundvierzig Tage
erstreckt werden.
§. 74. Sowohl der Massevertreter als auch die im §. 73 erwähnten
Gläubiger sind verpflichtet, ihre die Richtigkeit der Forderung betreffende
letzte Eingabe am bestimmten Tage einzureichen; nach dieser letzten Ein
gabe wird in Hinsicht der Richtigkeit der Forderung keine neue Vertheidi
gung oder Beweisführung, auch keine Mittheilung der Klagschrift mehr
stattfinden, sondern das Gericht hat auf Grund der bereits eingelangten
Eingaben das Endurtheil zu schöpfen und dieses ungesäumt kund zu
machen.
§. 75. Sollten in Hinsicht einer Forderung nur halbe Proben bei
gebracht werden, und zu deren Ergänzung ein Eid erforderlich sein, so
kann der Reinigungseid (Abläugnungseid) dem Sachfälligen nie zuge
sprochen, sondern die Beweise können nur mittelst des Erfüllungseides
ergänzt werden.
(Ueber die Verhandlung rücksichtlich der Classifikazion siehe VI. Hauptstück).
Vor dem Jahre 1840 in Ungarn.
Zu Folge der Gepflogenheit vor dem Jahre 1840 lag dem Masse
vertreter blos ob, über die Richtigkeit der Forderung zu verhandeln, dagegen
war es Sache der Gläubiger, über den von dem Gläubiger gestellten Klassen
anspruch sich zu äussern, weil es nicht im Interesse des Massevertreters, wohl
aber in jenem der Gläubiger läge, in welcher Klasse die eine oder andere Forde
rung gestellt werde.
Die Art der Verhandlungen über die Anmeldungen, ob mündlich oder
schriftlich oder gemischt, und die Anzahl der den Parteien zu gestattenden Reden
oder Schriften betreffend, so war in der Regel die Wahl derselben dem
Willen der Parteien überlassen, und eben so wenig waren diese an eine strenge
Ordnung, in welcher sie ihre Einwendungen und Beweise anzubringen hatten,
gebunden. Dem Richter lag blos ob, die einlangenden Schriften der Gegen
partei zuzufertigen, über allfälliges Ansuchen der einen Partei dem Gegner zur
Erstattung einer Schrift einen Termin zu bestimmen, über Einschreiten die bei
gebrachten Zeugnisse zu authentisiren (vorzuhalten und beschwören zu lassen)
Zeugen zu verhören, nach erschöpfter Verhandlung die Schriften und Urkunden
mit Beiziehung beider Theile in ein Protokoll einzutragen und hierüber das Ur
theil zu fällen.
In dem diesfälligen Urtheile, welches sämmtliche Anmeldungen zu um
fassen hatte, war die zuerkannte Forderung sowohl mit dem Kapital als auch
mit den Nebengebühren,
so wie das Prioritätsrecht oder die Klasse oder die Be
stimmung der Ordnung,
in welcher die Gläubiger jeder Klasse unter sich zur
Befriedigung gelangen sollen, genau zu bezeichnen.
Dem Richter war es frei