Volltext : Vezin, August Ludwig: Handbuch für Friedensrichter und andere bei diesem Gerichte angestellte Personen

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zwischen  den  obern  Behörden  und  den  Friedensrichtern
gesorgt,  an  Orten,  wohin  keine  Posten  gehen.
Auch  ist  dafür  gesorgt,  daß  den  Friedensrichtern
kein  Briefporto  zur  Last  falle.
Für  Westphalen  finden  wir  gleiche  Bestimmungen
in  den  die  Posten  und  Portofreiheit  der  Officianten  betreffenden =
  Verordnungen.  Man  sehe  das  Königl.  Decret =
  vom  16ten  April  1808,  und  das  Circulare  des
Justizministers  vom  9ten  Aug.  1808.  Die  Briefe
müssen  bandirt  werden,  d.  h.  es  müssen  kreuzweise  Papierstreifen =
  darum  gelegt  und  diese  versiegelt  werden,
und  der  Absender  muß  seinen  Namen  und  Amt  auf  die
Adresse  setzen.
§.  23.  Dem  Friedensrichter  müssen  von  Amtswegen =
  alle  Gesetz=Bülletins  mitgetheilet  werden.
Alle  drei  Monate  empfängt  der  Gerichtsschreiber
die  Sammlung  der  während  der  Zeit  erschienenen  Gesetze. ¬
  Diese  werden  in  der  Gerichtsschreiberei  verwahrlich =
  niedergelegt,  zum  beständigen  Gebrauch  des
Gerichts.
Auch  dieser  letzte  Satz,  der  jedoch  nur  für  Frankreich =
  gilt,  ist  vom  Herrn  Leth  mit  vieler  Heftigkeit  angegriffen. =
  Er  findet  sich  mit  durren  Worten  im  6ten
Artikel  des  Gesetzes  vom  zwölften  Vendemiaire  des
Jahrs  4  *),  und  der  Angriff  beruhet  auf  einem
Mißverständnisse.
*)  De  trois  mois  en  trois  mois  (sagt  dies  Gesetz)
un  cahier  des  lois  rendues  pendant  le  derniertrimestre; -
  ainsi  q'un  exemplaire  de  chacun  des
            
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