Concepte der Reichskammergerichtsordn. 63
H. meint, daß, weil es manchem geschickten Mann
nicht wohl anstehen möchte, dergleichen Proben nun
erst abzulegen und nachzuholen, und es nach dem
Geist des Gesetzes nicht darauf ankomme / ob einer
Doctor iuris, sondern ob er doctus sey, dahin zu
stellen sey, ob und wie fern eine Milderung hieruntet
statt finden dürfte? Uebrigens ist in beeden Revisionen -
der Ausdruck gewürdigt beybehalten." Ad tit
2. v. 27 wird von dem Präsentationswesen in jedem
Kreis gute Nachricht gegeben. Ad tit. 5. §. 7. wird
erinnert / daß der bisherige modus examinis und die
an den Praesentatum zu machende Fragen eingerückt
werden sollten. Ad §. 13. wären auch die Erfordernisse
der Probrelation im Gesetz selbst zu bestimmen. Jngleichen -
wird die Frage gethan, ob nicht die Formalitäten -
sowohi in Ansehung des modi relationis, als
der dabey vorgeschriebenen Verschiedenheit der Sprachen -
den Praesentatis zu erlassen? solches aber verneint -
und für rathsamer gehalten, solche beyzubehalten: -
weil diese Ausarbeitungen die specimina éruditionis, -
und der Probstein der Fähigkeit der praesentatorum -
sey, und wer eine Relation nach dieser
Art verfertigen könne, zu der andern desto gewisser
fähig sey, und so viel das idioma latinum angehe,
ein Assessor solches wegen der aus den Lüttichischen und
Tridentinischen Landen vorkommenden pur lateinischen
Akten nothwendig wissen und also auch das K. G. dieserwegen -
von Seiten des praesentati gesichert seyn
müsse. P. 89. stehen über das Präsentationswesen
und Examen viele wichtige Erläuterungen. Ad Tit.
9. p. 116. wäre zu wünschen, daß nicht nur den
Bey=Volage. -
ULS
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
FG
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