Inhaltsverzeichnis : Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 2, St. 1 (1782))

Concepte  der  Reichskammergerichtsordn.  63
H.  meint,  daß,  weil  es  manchem  geschickten  Mann
nicht  wohl  anstehen  möchte,  dergleichen  Proben  nun
erst  abzulegen  und  nachzuholen,  und  es  nach  dem
Geist  des  Gesetzes  nicht  darauf  ankomme  /  ob  einer
Doctor  iuris,  sondern  ob  er  doctus  sey,  dahin  zu
stellen  sey,  ob  und  wie  fern  eine  Milderung  hieruntet
statt  finden  dürfte?  Uebrigens  ist  in  beeden  Revisionen -
  der  Ausdruck  gewürdigt  beybehalten."  Ad  tit
2.  v.  27  wird  von  dem  Präsentationswesen  in  jedem
Kreis  gute  Nachricht  gegeben.  Ad  tit.  5.  §.  7.  wird
erinnert  /  daß  der  bisherige  modus  examinis  und  die
an  den  Praesentatum  zu  machende  Fragen  eingerückt
werden  sollten.  Ad  §.  13.  wären  auch  die  Erfordernisse
der  Probrelation  im  Gesetz  selbst  zu  bestimmen.  Jngleichen -
  wird  die  Frage  gethan,  ob  nicht  die  Formalitäten -
  sowohi  in  Ansehung  des  modi  relationis,  als
der  dabey  vorgeschriebenen  Verschiedenheit  der  Sprachen -
  den  Praesentatis  zu  erlassen?  solches  aber  verneint -
  und  für  rathsamer  gehalten,  solche  beyzubehalten: -
  weil  diese  Ausarbeitungen  die  specimina  éruditionis, -
  und  der  Probstein  der  Fähigkeit  der  praesentatorum -
  sey,  und  wer  eine  Relation  nach  dieser
Art  verfertigen  könne,  zu  der  andern  desto  gewisser
fähig  sey,  und  so  viel  das  idioma  latinum  angehe,
ein  Assessor  solches  wegen  der  aus  den  Lüttichischen  und
Tridentinischen  Landen  vorkommenden  pur  lateinischen
Akten  nothwendig  wissen  und  also  auch  das  K.  G.  dieserwegen -
  von  Seiten  des  praesentati  gesichert  seyn
müsse.  P.  89.  stehen  über  das  Präsentationswesen
und  Examen  viele  wichtige  Erläuterungen.  Ad  Tit.
9.  p.  116.  wäre  zu  wünschen,  daß  nicht  nur  den
Bey=Volage. -
  ULS
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
FG
Unlverstats  un
            
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