Full text: Handbuch des in Deutschland üblichen Lehenrechts (3)

234 Von der gesetzlichen Lehensfolge. 
natische Ehen einzugehen, so muß man ihm auch die Befugniß 
dergleichen Verträge einzugehen, einräumen. 
Ob und in wie fern eine morganatische Ehe 
in eine rechtmäßige Ehe umgeschaffen 
werden könne? 
Was die Frage betrifft: Ob eine zur linken Hand einge 
gangene Ehe in der Folge, wie solches in dem Hause Braun 
schweig=Celle und Nassau=Siegen geschehen ist, durch Aufhe 
bung eines morganatischen Vertrages zu einer nicht morganati 
schen Ehe umgeschaffen werden könne; so ist zu unterscheiden, 
ob eine solche Ehe auch ohne diesen Vertrag eine wahre Mißhei 
rath wäre oder nicht. Im ersten Falle kann eine solche Ehe 
nicht zu einer standesgemaͤßen Ehe, im zweyten Falle nur dann 
umgeschaffen werden, wenn kein dritter Compaciscent vorhanden 
ist/ ohne dessen Einwilligung der einmal eingegangene morgana 
tische Vertrag nicht widerrufen werden kann. Wolfart a) be 
hauptet das Gegentheil ohne allen Unterschied; allein er kann 
nicht erweisen, daß die Agnaten und der Lehensherr durch die 
einmal eingegangene morganatische Ehe ein vollkommenes und 
gegründetes Erbfolgerecht (jus quaesitum perfectum et actua 
liter succedendi) erhalten haͤtten. Dieß erhalten sie erst, wenn 
der Successionsfall existirt, und zu solcher Zeit kommt es erst 
darauf an, wer nach seinen Eigenschaften zur Erbfolge berech 
tiget ist. Durch die bloße morganatische Ehe erhalten sie aber 
wie J. J. Moser ganz richtig bemerkt, nur ein unvollkomme 
nes Recht, dergleichen auch der naͤchste Agnat noch zu Lebzei 
ten des Lehensbesitzers hat. Wie aber dieses veraͤndert oder sus 
pendirt werden kann, wenn ein der Linie oder dem Grade 
nach Näherer geboren wird, so ist es auch in dem vorliegen 
den, so wie allen den Faͤllen beschaffen, wenn sich eine den 
Rechten nicht widrige Veränderung zuträgt. Wenn daher 
die 
a) Io. Henr. Wolfart Tr. de matrimonio ad morganaticam 
ejusque speciebus. Hanov. 1746.
	        
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