234 Von der gesetzlichen Lehensfolge.
natische Ehen einzugehen, so muß man ihm auch die Befugniß
dergleichen Verträge einzugehen, einräumen.
Ob und in wie fern eine morganatische Ehe
in eine rechtmäßige Ehe umgeschaffen
werden könne?
Was die Frage betrifft: Ob eine zur linken Hand einge
gangene Ehe in der Folge, wie solches in dem Hause Braun
schweig=Celle und Nassau=Siegen geschehen ist, durch Aufhe
bung eines morganatischen Vertrages zu einer nicht morganati
schen Ehe umgeschaffen werden könne; so ist zu unterscheiden,
ob eine solche Ehe auch ohne diesen Vertrag eine wahre Mißhei
rath wäre oder nicht. Im ersten Falle kann eine solche Ehe
nicht zu einer standesgemaͤßen Ehe, im zweyten Falle nur dann
umgeschaffen werden, wenn kein dritter Compaciscent vorhanden
ist/ ohne dessen Einwilligung der einmal eingegangene morgana
tische Vertrag nicht widerrufen werden kann. Wolfart a) be
hauptet das Gegentheil ohne allen Unterschied; allein er kann
nicht erweisen, daß die Agnaten und der Lehensherr durch die
einmal eingegangene morganatische Ehe ein vollkommenes und
gegründetes Erbfolgerecht (jus quaesitum perfectum et actua
liter succedendi) erhalten haͤtten. Dieß erhalten sie erst, wenn
der Successionsfall existirt, und zu solcher Zeit kommt es erst
darauf an, wer nach seinen Eigenschaften zur Erbfolge berech
tiget ist. Durch die bloße morganatische Ehe erhalten sie aber
wie J. J. Moser ganz richtig bemerkt, nur ein unvollkomme
nes Recht, dergleichen auch der naͤchste Agnat noch zu Lebzei
ten des Lehensbesitzers hat. Wie aber dieses veraͤndert oder sus
pendirt werden kann, wenn ein der Linie oder dem Grade
nach Näherer geboren wird, so ist es auch in dem vorliegen
den, so wie allen den Faͤllen beschaffen, wenn sich eine den
Rechten nicht widrige Veränderung zuträgt. Wenn daher
die
a) Io. Henr. Wolfart Tr. de matrimonio ad morganaticam
ejusque speciebus. Hanov. 1746.