welche als Lehen verliehen werden. 327
nicht von Rittersart war, weder ein Urtheil fällen, noch ein
Zeugniß ablegen, er konnte das Schulzengericht keinem andern
als Lehen verleihen, und mußte sich jeden Herrn gefallen lassen.
Bey diesen Schulzenlehen sind alle wesentliche Eigenschaften ei
nes Lehens vorhanden, und nur in Rücksicht der Dienste, da
von den Lehen ursprünglich Militärdienste geleistet wurden, wi
chen sie von den übrigen Lehen ab, obwohl dieß die Natur der
übrigen gesetzlichen Eigenschaften gar nicht ändert. Sie hießen
hald Schulzenamt, Schulzengericht oder Gehöft,
bald Bauernlehen, Forstgericht, bald Lehenschul
zenamt, Lehenschulzengericht oder Lehen zur
Bauermeisterschaft, und die Vasallen bald Dorfrichter,
Lehenrichter, bald Lehenschulze und Freyschulze,
weil sie von den gewöhnlichen Bauernlasten frey waren.
v. Brauna) glaubt jedoch zwischen dem eigentlichen Bauer
meister= und Schulzenlehen noch den Unterschied, daß jene gar
keine Gerichtsbarkeit, sondern eine bloße Polizeyaufsicht gehabt
hätten, weshalb er sich auf die Glosse des sächsischen Lehenrech
35) beruft. In dem Landbuche der Mark von Karl dem IV.
werden sie praefecti, praetores, pagani feudales genannt.
Als wahre Lehen sind sie nach den Lehensgrundsätzen zu beurthei
len, alle Begriffe aus dem Erbzinspacht, der Emphyteusis und
anderen dergleichen bäuerlichen Verhältnissen passen auf dieselben
nicht, und ihre Rechtsverhältnisse müssen lediglich nach dem Le
benbriefe, dem Herkommen und den gemeinen Lehensgrundsatzen
entschieden werden. Sie sind der Regel nach nicht persönlich, und
gehen auf die Erben desjenigen über, der ein solches Lehen er
worben hat. Einige sehen die Schulzenlehen als Zinslehen an.
Allein zu dem Begriffe eines Zinslehens ist es erforderlich, daß
das Lehen ursprünglich unter Verpflichtung eines jährlichen Zin
ses ertheilt worden sey, denn eine nachherige Verwandlung der
Dienste in Geld, macht noch kein Lehen zum Zinslehen. Die
Schulzen
a) v. Braun von uneigentlichen Lehen N. 25. Vom Bauermei
sterlehen; in Zepernik's Abhandl. Th. III. N. X. S. 222.
b) Gloss. ad cap. LXXVIII. Ius Foud. Sax.