Full text: Handbuch des in Deutschland üblichen Lehenrechts (2)

welche als Lehen verliehen werden. 327 
nicht von Rittersart war, weder ein Urtheil fällen, noch ein 
Zeugniß ablegen, er konnte das Schulzengericht keinem andern 
als Lehen verleihen, und mußte sich jeden Herrn gefallen lassen. 
Bey diesen Schulzenlehen sind alle wesentliche Eigenschaften ei 
nes Lehens vorhanden, und nur in Rücksicht der Dienste, da 
von den Lehen ursprünglich Militärdienste geleistet wurden, wi 
chen sie von den übrigen Lehen ab, obwohl dieß die Natur der 
übrigen gesetzlichen Eigenschaften gar nicht ändert. Sie hießen 
hald Schulzenamt, Schulzengericht oder Gehöft, 
bald Bauernlehen, Forstgericht, bald Lehenschul 
zenamt, Lehenschulzengericht oder Lehen zur 
Bauermeisterschaft, und die Vasallen bald Dorfrichter, 
Lehenrichter, bald Lehenschulze und Freyschulze, 
weil sie von den gewöhnlichen Bauernlasten frey waren. 
v. Brauna) glaubt jedoch zwischen dem eigentlichen Bauer 
meister= und Schulzenlehen noch den Unterschied, daß jene gar 
keine Gerichtsbarkeit, sondern eine bloße Polizeyaufsicht gehabt 
hätten, weshalb er sich auf die Glosse des sächsischen Lehenrech 
35) beruft. In dem Landbuche der Mark von Karl dem IV. 
werden sie praefecti, praetores, pagani feudales genannt. 
Als wahre Lehen sind sie nach den Lehensgrundsätzen zu beurthei 
len, alle Begriffe aus dem Erbzinspacht, der Emphyteusis und 
anderen dergleichen bäuerlichen Verhältnissen passen auf dieselben 
nicht, und ihre Rechtsverhältnisse müssen lediglich nach dem Le 
benbriefe, dem Herkommen und den gemeinen Lehensgrundsatzen 
entschieden werden. Sie sind der Regel nach nicht persönlich, und 
gehen auf die Erben desjenigen über, der ein solches Lehen er 
worben hat. Einige sehen die Schulzenlehen als Zinslehen an. 
Allein zu dem Begriffe eines Zinslehens ist es erforderlich, daß 
das Lehen ursprünglich unter Verpflichtung eines jährlichen Zin 
ses ertheilt worden sey, denn eine nachherige Verwandlung der 
Dienste in Geld, macht noch kein Lehen zum Zinslehen. Die 
Schulzen 
a) v. Braun von uneigentlichen Lehen N. 25. Vom Bauermei 
sterlehen; in Zepernik's Abhandl. Th. III. N. X. S. 222. 
b) Gloss. ad cap. LXXVIII. Ius Foud. Sax.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer