Volltext : Handbuch des in Deutschland üblichen Lehenrechts (2)

Von  denjenigen  Sachen,
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Das  Wort  honor  wird  vielmehr  1.  bald  für  eine  geistliche ¬
  oder  weltliche  Würde,  und  2.  bald  für  das  damit  verbundene ¬
  geistliche  oder  weltliche  Beneficium  gebraucht;  3.  bald  wird
es  dem  Allode  entgegen  gesetzt,  4.  bald  für  ein  ganzes  Territorium =
  oder  einen  ganzen  District,  5.  bald  für  jede  ehrenvolle
und  nutzbringende  Rechte  genommen.  6.  Eben  so  werden  in  dem
Lehenrechte  alle  ehrenvolle  und  nutzbringende  Rechte  unter  dem
Namen  von  honor  begriffen.  7.  Endlich  finden  wir  in  allen
Urkunden  das  Wort  honor  auch  für  jede  Besitzungen,
Rechte,
unbewegliche  Güter  und  Emolumente  gebraucht.
Das  Wort  honor  wird  1)  für  eine  geistliche  oder  weltliche
Würde,  und  2)  für  das  damit  verbundene  geistliche  Beneficium
oder  Feudum  gebraucht.  So  heißt  es  in  dem  Longobardischen
Gesetze  Ludwig  des  Frommen:  Si  liber  homo  aut  ministerialis ¬
  comitis  hoc  fecerit,  honorem,  qualemcunque  habuerit, ¬
  amittat  a).  Eben  so  sagt  Karl  der  Große  in  seinem  Gesetze ¬
  für  die  Longobarden:  Et  qui  hoc  non  fecerint,  beneficium ¬
  et  honorem  perdant,  limiliter  et,  si  Bassi  (i.  e.  Vassi
nostri  hoc  non  adimpleverint,  beneficium  et  honorem  perdant. ¬
  Et  qui  benelicium  nostrum  non  habuerit,  bannum
nostrum  solvat  b).
Das  Wort  honor  wird  3)  sogar  dem  Allode ¬
  entgegengesetzt,  als  deutlicher  Beweis,  daß  darunter  das
Lehen  oder  Feudum  verstanden  worden  sey.  So  heißt  es  in  dem
Kapitulare  Karl  des  Kahlen,  ut  omnes  in  Honoribus  et
Allodiis  vestris  iterum  consistatis  und  Tit.  XXX.  Legem
et  jultitiam  et  in  le  et  in  luis  proprietatibus  et  in  suis
honoribus  habeant  *).  Auch  die  Annalen  von  Metz  unterscheiden ¬
  zu  dem  Jahr  898.  honores  und  hereditates  von  einander. =

Das  Wort  honor  wird  ferner  4)  für  ein  Territorium  oder
einen  ganzen  District  gebraucht,  wie  die  von  Muratori  angeführ ¬
 =
  L.  L.  Longobardorum  XXIV.
b)  L.  L.  Longobardorum  IX.
c)  Capit.  reg.  Franc.  Tit.  XXII.  et  Tit.  XXX.
            
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