Volltext : Handbuch des Seerechts (3)

6.  Erteilung  des  Konnossements.  e)  Die  Konnossementsschuld.  §  19.  269
hat  insbesondere  die  Ablieferung  der  Güter  an  den  Empfänger
nach  dem  Inhalte  des  Konnossements  zu  erfolgen.  Wie  auch  im
übrigen  diese  Vorschrift  zu  verstehen  sein  mag,  so  bringt  sie  doch
jedenfalls  zum  Ausdruck,  dafs  der  Inhalt  der  Urkunde  für  den
Inhalt  des  in  ihr  verbrieften  Rechtsverhältnisses  bestimmende  Bedeutung ¬
  hat.  Nach  alledem  ist  die  Konnossementsschuld  von  dem
Rechtsverhältnis,  das  zu  ihrer  Entstehung  geführt  hat,  losgelöst
und  ihm  gegenüber  verselbständigt  ½,  so  wie  andererseits  auch  dieses
Rechtsverhältnis  selbst  von  der  Ausstellung  des  Konnossements  an
sich  nicht  berührt  wird  (§  651  Abs.  3,  vgl.  unten  §  20  Nr.  V).
Insoweit  besteht  denn  auch  für  das  deutsche  Recht  keine  Meinungsverschiedenheit?. ¬

III.  Ungeklärt  und  streitig  ist  dagegen,  in  welcher  Art  und
in  welchem  Umfange  der  Gedanke  der  Schriftrechtlichkeit  für  die
Konnossementsschuld  vom  geltenden  Rechte  durchgeführt  worden
1  Vgl.  z.  B.  Goldschmidt,  Handb.1  I  681  f.;  Wüstendörfer  I  324  ff.,
401  fl.;  ROHG.  I  203,  VI  346,  XVII  Nr.  20;  RG.CS.  I  37  f.,  IV  91,  XIV  7,
XXXIV  79,  XLVI  5,  LVII  64,  LXIX  24,  LXXIV  194.
2  Von  den  fremden  Rechten  stimmen  mit  dem  deutschen  überein:  Finnand ¬
  89,  110,  112  (dazu  Lang,  Finlands  sjörätt  I  407  ff.),  Skandinavien  144
(vgl.  Platou  303  f.;  Grundtvig  I173;  s.  auch  bereits  Schweden  1864  Art.  100,
102,  103  [dazu  Hambro  S.  167  f.;  Hammarskjöld  S.  173  und  für  Dänemark -
  Gram,  Den  private  Søret  efter  Dansk  Lovgivning  S.  194),  Japan  629,  334.
Die  Mehrzahl  der  fremden  Gesetze  beschränkt  sich  im  wesentlichen  darauf,
dem  Konnossement  eine  gesteigerte  Beweiskraft  beizumessen,  wobei  dann  zwischen
dem  Verhältnis  unter  den  Konnossementsparteien  und  den  am  Frachtvertrage
Beteiligten,  sowie  Dritten  nicht  oder  doch  nicht  hinreichend  unterschieden
wird;  vgl.  Frankreich  283  (insoweit  auch  im  Entw.  v.  1895  unberührt  gelassen),
Niederlande  512  (s.  dagegen  Entw.  v.  1907  Art.  510  ff.),  Belgien  87  (=  1879
Art.  42),  Spanien  709  (dazu  aber  auch  715),  Chile  1061  (auch  1065  f.),  Italien
558,  Portugal  540,  Argentinien  1033  (aber  auch  1044).  Die  Jurisprudenz  ist
aber  von  diesen  Vorschriften  aus  in  weitem  Umfange  zur  Anerkennung  der
Schriftrechtlichkeit  gelangt;  s.  z.  B.  de  Valroger  II  Nr.  739;  Lyon-Caen
et  Renault  V  Nr.  705  ff.;  Danjon  II  Nr.  679  f.;  Ripert  II  Nr.  1358  ff.;
Jacobs  I  Nr.  211;  Vivante,  La  polizza  di  carico  S.  36  ff.  Nach  englischem
Recht,  das  ebenfalls  das  Konnossement  nur  als  eine  Beweisurkunde  behandelt,
wird  auch  zufolge  des  wichtigen  Bills  of  Lading  Act  von  1855  (NA.  f.  HR.
II  119  ff.)  aufser  auf  Grund  besonderer  Abrede  dem  Konnossement  nur  in  engen
Grenzen  die  Bedeutung  von  „conclusive  evidence“  beigemessen;  vgl.  Scrutton
Art.  20  f.;  Carver  s.  62  ff.;  s.  auch  Grundtvig  I  174  ff.,  197  ff.,  Boyens
1  53f.,  II  348  f.  Note  15,  Hans.  GZ.  XIX  (1898)  S.  276  (RG.),  Sanders,  Het
cognossement  S.  104  ff.  Dagegen  hat  der  nordamerikanische  Uniform  Bills  of
Lading  Act  einen  bedeutsamen  Schritt  in  der  Richtung  auf  die  vorher  nicht
durchgedrungene  (Parsons  II  475  f.)  Schriftrechtlichkeit  der  Konnossementsschuld ¬
  getan;  s.  auch  Sanders  a.  a.  O.  S.  118  f.
            
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