Superficiarrecht. § 165.
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vererbliches Recht an einer mit fremdem Grund und Boden kohärirenden ¬
Sache, vermöge dessen man die Sache wie ein Eigenthümer
haben, benutzen und über sie verfügen darf". Möglicher Gegenstand
desselben sind Gebäude jeder Art, auch ein einzelner Stock (Etage) eines
Gebäudes, auch ein Keller (sog. Kellerrecht), und nach der richtigen ¬
Ansicht auch Bäume5
Der Superficiar hat nicht nur das freieste Benutzungsrecht der
Sache, sondern kann auch, wenn nicht bei der Bestellung eine Beschränkung ¬
festgesetzt wurde, frei über die Substanz der Sache verfügen, ¬
sein Recht veräußern, vererben, und hat nicht wie der Emphyteuta ¬
die Pflicht, die Sache in gutem Stand zu halten“
Wer den Inhalt eines Superficiarrechts an einer fremden Sache
faktisch ausübt, ist aber nicht, wie Viele behaupten, possessor der
superficiarischen Sache (corporis possessor); er ist es nicht aus
demselben Grunde, aus dem der Emphyteuta nicht corporis possessor
ist; er ist bloß detentor der Sache und quasi possessor des
Superficiarrechts. In dieser quasi possessio kann er sich aber
gegen Störung durch ein besonderes interdictum de superficiebus ¬
schützen' und wenn er ganz aus ihr (der quasi possessio
entsetzt wird, so hat er das interdictum de vis und nach kanonischem
Recht das remedium spoliis
Begründet kann ein Superficiarrecht werden:
1) durch Vertrag, und zwar durch jeden Veräußerungsvertrag!
Kauf, Schenkung, Tausch ". Am häufigsten wohl wurde bei den Römern ¬
und wird auch bei uns das Recht durch einen Vertrag begründet,
welcher der Miethe ähnlich ist, nämlich so, daß der Eigenthümer das
Platzrecht einräumt gegen einen jährlichen Bodenzins, solarium1?
Dies ist aber kein eigentlicher Miethvertrag'3, sondern ein besonderer
Veräußerungsvertrag, durch den das dingliche Recht der superficies ¬
gegen Leistung des solarium so bestellt wird, daß dieses solarium
* Meine angeführte Schrift § 1—3.
5 Meine angeführte Schrift § 7.
Meine Schrift § 4, 5, 13.
7 D. h. t. l. 1 pr. § 2.
D. de vi 43, 16 l. 1 § 5,
Meine angeführte Schrift § 6.
i Meine angeführte Schrift § 8.
1. Denn in der Bestellung eines Superficiarrechts an einer Sache liegt eine objektive
Beschrankung des Eigenthums, also eine alienatio. D. de superf. 43, 18 1. 1 § 7;
le lure dotium 23, 3 l. 32. Zgl auch Cod. de reb. alien. 4, 51 cst. 7.
12 Arndts 1. c. Note 1,
19 Der Miethvertrag giebt nur ein persönliches Recht.
Wächter, Pandekten. Th. II.
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