Volltext : Pandekten (2)

Superficiarrecht.  §  165.
273
vererbliches  Recht  an  einer  mit  fremdem  Grund  und  Boden  kohärirenden ¬
  Sache,  vermöge  dessen  man  die  Sache  wie  ein  Eigenthümer
haben,  benutzen  und  über  sie  verfügen  darf".  Möglicher  Gegenstand
desselben  sind  Gebäude  jeder  Art,  auch  ein  einzelner  Stock  (Etage)  eines
Gebäudes,  auch  ein  Keller  (sog.  Kellerrecht),  und  nach  der  richtigen ¬
  Ansicht  auch  Bäume5
Der  Superficiar  hat  nicht  nur  das  freieste  Benutzungsrecht  der
Sache,  sondern  kann  auch,  wenn  nicht  bei  der  Bestellung  eine  Beschränkung ¬
  festgesetzt  wurde,  frei  über  die  Substanz  der  Sache  verfügen, ¬
  sein  Recht  veräußern,  vererben,  und  hat  nicht  wie  der  Emphyteuta ¬
  die  Pflicht,  die  Sache  in  gutem  Stand  zu  halten“
Wer  den  Inhalt  eines  Superficiarrechts  an  einer  fremden  Sache
faktisch  ausübt,  ist  aber  nicht,  wie  Viele  behaupten,  possessor  der
superficiarischen  Sache  (corporis  possessor);  er  ist  es  nicht  aus
demselben  Grunde,  aus  dem  der  Emphyteuta  nicht  corporis  possessor
ist;  er  ist  bloß  detentor  der  Sache  und  quasi  possessor  des
Superficiarrechts.  In  dieser  quasi  possessio  kann  er  sich  aber
gegen  Störung  durch  ein  besonderes  interdictum  de  superficiebus ¬
  schützen'  und  wenn  er  ganz  aus  ihr  (der  quasi  possessio
entsetzt  wird,  so  hat  er  das  interdictum  de  vis  und  nach  kanonischem
Recht  das  remedium  spoliis
Begründet  kann  ein  Superficiarrecht  werden:
1)  durch  Vertrag,  und  zwar  durch  jeden  Veräußerungsvertrag!
Kauf,  Schenkung,  Tausch  ".  Am  häufigsten  wohl  wurde  bei  den  Römern ¬
  und  wird  auch  bei  uns  das  Recht  durch  einen  Vertrag  begründet,
welcher  der  Miethe  ähnlich  ist,  nämlich  so,  daß  der  Eigenthümer  das
Platzrecht  einräumt  gegen  einen  jährlichen  Bodenzins,  solarium1?
Dies  ist  aber  kein  eigentlicher  Miethvertrag'3,  sondern  ein  besonderer
Veräußerungsvertrag,  durch  den  das  dingliche  Recht  der  superficies ¬
  gegen  Leistung  des  solarium  so  bestellt  wird,  daß  dieses  solarium
*  Meine  angeführte  Schrift  §  1—3.
5  Meine  angeführte  Schrift  §  7.
Meine  Schrift  §  4,  5,  13.
7  D.  h.  t.  l.  1  pr.  §  2.
D.  de  vi  43,  16  l.  1  §  5,
Meine  angeführte  Schrift  §  6.
i  Meine  angeführte  Schrift  §  8.
1.  Denn  in  der  Bestellung  eines  Superficiarrechts  an  einer  Sache  liegt  eine  objektive
Beschrankung  des  Eigenthums,  also  eine  alienatio.  D.  de  superf.  43,  18  1.  1  §  7;
le  lure  dotium  23,  3  l.  32.  Zgl  auch  Cod.  de  reb.  alien.  4,  51  cst.  7.
12  Arndts  1.  c.  Note  1,
19  Der  Miethvertrag  giebt  nur  ein  persönliches  Recht.
Wächter,  Pandekten.  Th.  II.
18
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer