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Fünfter Abschnitt.
C. Falls fiskalische Gebäude, Brunnen und Wasserleitungen ungeachtet der
vollständigen Erfüllung der Bauverbindlichkeiten seitens des Pächters
nach dem Ermessen der Königlichen Regierung nicht mehr erhalten werden
können oder fiskalische Gebäude infolge ansteckender Krankheit unter dem
lebenden Inventar der Pachtung nach dem Befinden der Königlichen
Regierung für die bisherige Bestimmung unbrauchbar geworden sind,
behält die Königliche Regierung sich vor, den Neubau zu bewirken. Der
Pächter hat in diesem Falle außer der unentgeltlichen Leistung der
Fuhren ein Fünftel der gesamten übrigen Kosten ohne Ersatzanspruch
zu tragen. Erfolgt jedoch die Genehmigung zur Ausführung des Neubaues ¬
seitens der Königlichen Regierung erst innerhalb der letzten drei
Pachtjahre, so hat der Pächter außer der Leistung der Fuhren nur ein
Zehntel der übrigen Kosten beizutragen.
1. Bei allen Bauten, welche nach den Bestimmungen zu A, B und C
D.
ausgeführt werden, bleiben die Festsetzung der Lage, Zahl, des Umfanges ¬
und der Einrichtung der herzustellenden Gebäude, sowie die
Wahl der Baustoffe der Königlichen Regierung allein überlassen, deren
hierauf bezügliche Festsetzungen auch für die dem Pächter in Bezug
auf die Fuhren obliegenden Verpflichtungen, sowie für die Berechnung
des von dem Pächter zu den übrigen Kosten zu leistenden Beitrags
maßgebend sind.
Kann ein nach den Bestimmungen zu A, B und C auszuführender
Neubau durch Benutzung eines in einem anderen Gebäude vorhandenen ¬
Raumes bei zweckmäßiger Einrichtung desselben ohne Erschwerung ¬
des wirtschaftlichen Gebrauches und der Beaufsichtigung
dieses Gebäudes und ohne Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Gebäudebedürfnisses ¬
nach dem Ermessen der Königlichen Regierung umgangen ¬
werden, so ist sie berechtigt, zur Vermeidung des Neubaues
diese Einrichtung mit der vorbestimmten Beihilfe des Pächters zu
bewirken, auch wenn dem anderweit einzurichtenden Gebäude dadurch
ganz oder teilweise eine veränderte wirtschaftliche Bestimmung gegeben
werden muß.
II. A. Wenn die Königliche Regierung aus eigener Entschließung oder auf
polizeiliche Veranlassung es für erforderlich erachtet, solche Wege oder
Wegestrecken, deren Unterhaltung dem Fiskus als Eigentümer der
Domäne allein und an seiner Stelle gemäß §§ 12 B und 17 B dem
Pächter obliegt, zu chaussieren, zu pflastern oder sonst kunstmäßig auszubauen ¬
oder derartige befestigte Wege neu anzulegen, so hat der Pächter
sich an den Ausführungskosten neben unentgeltlicher Leistung der Fuhren
in der Weise zu beteiligen, daß er nach Wahl der königlichen Regierung
entweder noch ein Fünftel der Barkosten ohne Ersatzanspruch zahlt oder
den vom Fiskus zu zahlenden gesamten Barbetrag zu dem von der
Königlichen Regierung festzusetzenden Zinsfuße, höchstens aber mit vier