Volltext : Schumacher, Johannes: ¬Das landwirtschaftliche Pachtrecht

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Fünfter  Abschnitt.
C.  Falls  fiskalische  Gebäude,  Brunnen  und  Wasserleitungen  ungeachtet  der
vollständigen  Erfüllung  der  Bauverbindlichkeiten  seitens  des  Pächters
nach  dem  Ermessen  der  Königlichen  Regierung  nicht  mehr  erhalten  werden
können  oder  fiskalische  Gebäude  infolge  ansteckender  Krankheit  unter  dem
lebenden  Inventar  der  Pachtung  nach  dem  Befinden  der  Königlichen
Regierung  für  die  bisherige  Bestimmung  unbrauchbar  geworden  sind,
behält  die  Königliche  Regierung  sich  vor,  den  Neubau  zu  bewirken.  Der
Pächter  hat  in  diesem  Falle  außer  der  unentgeltlichen  Leistung  der
Fuhren  ein  Fünftel  der  gesamten  übrigen  Kosten  ohne  Ersatzanspruch
zu  tragen.  Erfolgt  jedoch  die  Genehmigung  zur  Ausführung  des  Neubaues ¬
  seitens  der  Königlichen  Regierung  erst  innerhalb  der  letzten  drei
Pachtjahre,  so  hat  der  Pächter  außer  der  Leistung  der  Fuhren  nur  ein
Zehntel  der  übrigen  Kosten  beizutragen.
1.  Bei  allen  Bauten,  welche  nach  den  Bestimmungen  zu  A,  B  und  C
D.
ausgeführt  werden,  bleiben  die  Festsetzung  der  Lage,  Zahl,  des  Umfanges ¬
  und  der  Einrichtung  der  herzustellenden  Gebäude,  sowie  die
Wahl  der  Baustoffe  der  Königlichen  Regierung  allein  überlassen,  deren
hierauf  bezügliche  Festsetzungen  auch  für  die  dem  Pächter  in  Bezug
auf  die  Fuhren  obliegenden  Verpflichtungen,  sowie  für  die  Berechnung
des  von  dem  Pächter  zu  den  übrigen  Kosten  zu  leistenden  Beitrags
maßgebend  sind.
Kann  ein  nach  den  Bestimmungen  zu  A,  B  und  C  auszuführender
Neubau  durch  Benutzung  eines  in  einem  anderen  Gebäude  vorhandenen ¬
  Raumes  bei  zweckmäßiger  Einrichtung  desselben  ohne  Erschwerung ¬
  des  wirtschaftlichen  Gebrauches  und  der  Beaufsichtigung
dieses  Gebäudes  und  ohne  Beeinträchtigung  des  wirtschaftlichen  Gebäudebedürfnisses ¬
  nach  dem  Ermessen  der  Königlichen  Regierung  umgangen ¬
  werden,  so  ist  sie  berechtigt,  zur  Vermeidung  des  Neubaues
diese  Einrichtung  mit  der  vorbestimmten  Beihilfe  des  Pächters  zu
bewirken,  auch  wenn  dem  anderweit  einzurichtenden  Gebäude  dadurch
ganz  oder  teilweise  eine  veränderte  wirtschaftliche  Bestimmung  gegeben
werden  muß.
II.  A.  Wenn  die  Königliche  Regierung  aus  eigener  Entschließung  oder  auf
polizeiliche  Veranlassung  es  für  erforderlich  erachtet,  solche  Wege  oder
Wegestrecken,  deren  Unterhaltung  dem  Fiskus  als  Eigentümer  der
Domäne  allein  und  an  seiner  Stelle  gemäß  §§  12  B  und  17  B  dem
Pächter  obliegt,  zu  chaussieren,  zu  pflastern  oder  sonst  kunstmäßig  auszubauen ¬
  oder  derartige  befestigte  Wege  neu  anzulegen,  so  hat  der  Pächter
sich  an  den  Ausführungskosten  neben  unentgeltlicher  Leistung  der  Fuhren
in  der  Weise  zu  beteiligen,  daß  er  nach  Wahl  der  königlichen  Regierung
entweder  noch  ein  Fünftel  der  Barkosten  ohne  Ersatzanspruch  zahlt  oder
den  vom  Fiskus  zu  zahlenden  gesamten  Barbetrag  zu  dem  von  der
Königlichen  Regierung  festzusetzenden  Zinsfuße,  höchstens  aber  mit  vier
            
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