Volltext : ¬Das dingliche Sachenrecht (1)

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Siebentes  Hauptstück.  §.  530  des  b.  G.  B.
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Person  eingeschränkt  ist,  sondern  jedem  zustehe,  auf  welchen  dieses
Recht  durch  Erbfolge,  oder  durch  einen  besondern  Titel,  Kauf
Schenkung  rc.  übergegangen  ist,  daß  also  hier  unter  dem  Worte
Nachfolger,  keineswegs  bloß  die  Erben,  oder  die  Mitglieder  einer
Familie,  sondern  überhaupt  die  Nachfolger  in  dem  Rechte,  sie  mögen ¬
  Universal=  oder  Particular=Nachfolger  seyn,  zu  verstehl
seyen.
214  918
Gedruckt  bey  A.  Strauß's  sel.  Witwe.
            
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