Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

Rechtswohlthat  des  Nothbedarfs.  §  268.
71
vater  unbedingt  nur  dann,  wenn  er  während  bestehender  Ehe  belangt ¬
  wird12.18
§  268.
Derjenige,  welchem  diese  Rechtswohlthat  zusteht,  kann  verlangen, ¬
  daß  ihm  das  zum  Leben,  nicht  aber,  daß  ihm  das  zum
standesmäßigen  Leben  Erforderliche  gelassen  werde*.  Dabei  kann
12  L.  17  pr.  D.  sol.  matr.  24.  3,  l.  21.  22  pr.  D.  de  re  iud.  42.  1,
1.  84  D.  de  I.  D.  23.  3.  L.  84  cit.:
„si  diremto  matrimonio  petitur,
ex  causa  et  persona  id  tribuendum  puto.  Quid  enim,  si  socer  specie
futurae  dotis  induxerit  generum,  et  cum  sciret,  se  praestare  dotem  non
posso,  id  egerit,  ut  genero  insidiaretur“?  —  Auch  dem  extraneus  promissor ¬
  gibt  die  Rechtswohlthat  l.  33  D.  de  I.  D.  23.  3,  während  sie  ihm
ausdrücklich  abgesprochen  wird  in  l.  84  eod.,  l.  41  pr.  D.  de  re  iud.  42.  1.
Bei  dem  Widerspruch  dieser  Stellen  muß  man  sagen,  daß  für  diese  Ausdehnung ¬
  der  Rechtswohlthat  kein  Zeugniß  vorliege.  Ueber  Vereinigungsversuche ¬
  s.  v.  Meyerfeld  Rhein.  Mus.  VII  S.  111  fg.,  Sintenis  I  §  91
Anm.  67,  Vangerow  a.  a.  O.  Anm.  2  Nr.  3,  v.  Salpius  Novation  und
Delegation  S.  111,  Bechmann  Dotalrecht  II  S.  85,  Czyhlarz  Dotalrecht
S.  111  fg.
13  Ohne  Grund  ist,  besonders  in  früherer  Zeit,  behauptet  worden,  daß
die  Rechtswohlthat  noch  in  einer  Reihe  von  anderen  Fällen  außer  den  hier
genannten  begründet  sei,  so  namentlich  zu  Gunsten  der  Descendenten,  zu
Gunsten  der  Geschwister  (wegen  l.  63  D.  pro  soc.  17.  2),  zu  Gunsten  des
Schwiegervaters  (wegen  l.  16  D.  sol.  matr.  24.  3),  ex  iure  tertii  (wenn
der  Schuldner  aus  den  Mitteln  eines  Dritten  lebt).  Vgl.  über  diese  und
andere  Fälle  Vangerow  a.  a.  O.  Anm.  2  Nr.  1.  3  und  S.  294-296,
Holzschuher  a.  a.  O.  Nr.  3  und  S.  232  Note  *.  S.  auch  Fitting
das  castrense  peculium  S.  160  Note  23.  Gegen  das  benef.  competentiae
der  Descendenten  Seuff.  Arch.  XXXII.  27.—  Dagegen  ist  für  das  frühere
Recht  noch  hinzuzufügen  der  Fall  der  jetzt  durch  das  Einführungsgesetz  zur
Reichconcursordnung  §  4  aufgehobenen  Güterabtretung  (§  266).  KO.  §  152.
S.  übrigens  auch  Brinz  2.  Aufl.  II  §  286  Note  11.  Nach  dem  Recht  vor  der
Reichsconcursordnung  stand  Personen,  welche  ihren  Gläubigern  ihr  Vermögen
reiwillig  abgetreten  hatten,  in  Betreff  des  neu  erworbenen  Vermögens  die
Rechtswohlthat  des  Nothbedarfs  gegen  die  aus  der  Zeit  vor  der  Güterabtretung ¬
  herrührenden  Forderungen  zu,  §  40  1.  de  act.  4.  6,  l.  4  pr.  l.  6.  7
D.  de  cess.  bon.  42.  3,  l.  3  C.  de  bon.  auct.  iud.  7.  72.  Ueber  Controversen ¬
  in  Betreff  dieses  Punktes  s.  die  früheren  Auflagen  bis  zur  vierten.
Seuff.  Arch.  XXXIV.  103,  XXXVIII.  336.  Entscheid.  des  RG.  VI  S.  147.
1  —  „ne  egeant“,  l.  173  D.  de  R.  I.  50.  17:  ebenso  l.  19  §  1  D.  de  §  268.
re  iud.  42.  1.  L.  30  eod.:  —  „ita  ut  ..  .  aliquid  sufficiens  relinquatur“.
L.  6  D.  de  cess.  bon.  42.  3:  —  „unde  ergo  modum  hunc  aestimabimus,
utrum  ex  quantitate  eius  quod  acquisitum  est,  an  ex  qualitate?  Et
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer