Metadaten : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 4)

Zweiter  Abschnitt.  Das  Eherecht.
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nen,  im  Lande  geltenden,  Eherechts,  welche  sich  aus  der  Einwirkung ¬
  fremder  kirchlicher  oder  bürgerlicher  Gesetze  ergeben,
werden  indeß  in  der  Folge  nicht  unbeachtet  bleiben.  IV.  Der
Umstand,  daß  die  Ehe  nach  dem  gegenwärtigen  Rechte  in  einer
solennen  kirchlichen  Form  eingegangen  werden  muß,  macht  die
Abschließung,  einer,  dieser  Feierlichkeit  vorangehenden  und  die
Abschließung  einer  Ehe  vorbereitenden,  Vereinbarung,  die  Abschließung ¬
  eines  Verlöbnisses,  nothwendig.  Damit  eine  gültige
Ehe  wirklich  zu  Stande  komme,  ist  erforderlich,  daß  die  betreffenden =
  Personen  die  Befugniß  haben,  eine  Ehe  einzugehen  und  sodann, =
  daß  die  Ehe  auf  eine  gültige  Weise  wirklich  eingegangen
werde.  Weil  nun  unter  gewissenUmständen  keine  Ehe  eingegangen
werden  darf,  auch  die  Eingehung  einer  zweiten  Ehe  theils  gewissen ¬
  Beschränkungen  unterliegt,  theils  eigenthümliche  rechtliche ¬
  Wirkungen  hervorbringt,  so  ergiebt  sich  unter  der  Voraussetzung, ¬
  daß  bei  jedem  Rechtsverhältniß  die  Entstehung,
die  Wirkung  und  die  Aufhebung  desselben  zu  betrachten  ist,  für
den  gegenwärtigen  Abschnitt  folgende  Abtheilungen:  Erstes
Kapitel,  von  den  Ehehindernissen;  zweites  Kapitel,
von  Verlöbnissen;  drittes  Kapitel,  von  der  Eingehung
der  Ehe;  viertes  Kapitel,  von  den  rechtlichen  Wirkungen
der  Ehe;  fünftes  Kapitel,  von  der  Aufhebung  der  Ehe
und  sechstes  Kapitel,  von  der  Eingehung  einer  neuen  Ehe.
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