Volltext : Bergbau und Grundbesitz nach preußischem Recht unter Berücksichtigung der übrigen deutschen Berggesetze (1)

G.  Die  Entschädigung.
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gleiche  wirtschaftliche  Zustand  des  beschädigten  Grundstückes ¬
  wiederherg
sstellt  wird,  dem  beschädigten  Grundstücke
seine  früheren,  seinen  vermögensrechtlichen  Wert  bestimmenden, ¬
  wirtschaftlichen  Eigenschaften  im  wesentlichen
wiedergegeben  werden,  *)  nicht  auch  etwa,  daß  darüber
hinaus  das  Grundstück  genau  wieder  in  diejenige  körper
liche  Verfassung  gebracht  wird,  die  es  vor  der  Beschädigung
hatte.  Eine  durch  Bergbau  gesenkte  Wiese  oder  ein  gesenktes ¬
  Ackerland  braucht  deshalb  nicht  unbedingt  wieder
auf  dieselbe  Höhenlage  gebracht  zu  werden,  in  welcher  es
sich  vor  der  Beschädigung  befand.  Die  Veränderung  der
Höhenlage  allein  bildet  noch  keinen  Vermögensschaden.
Wenn  ein  Grundstück  gleichmäßig  sinkt,  erwächst  dem  Grundeigentümer ¬
  regelmäßig  kein  Schaden.  Durch  die  Niveauveränderung ¬
  tritt  erst  dann  ein  Vermögensschaden  ein,  wenn
sie  so  ungleichmäßig  erfolgt,  daß  dadurch  der  Gebrauchs
oder  Tauschwert  des  Grundstückes  nachteilig  beeinflußt  wird.
Der  Bergwerksbesitzer  tut  deshalb  genug  und  der  Grundeigentümer -
  hat  keinen  weiteren  Schadensanspruch  als  den,
daß  die  Wiese  oder  das  Ackerland  wieder  in  den  früheren
Kulturzustand  einer  guten  Wiese  oder  eines  guten  Ackergeländes -
  zurückversetzt  wird.*  2)  Wenn  dies  nur  durch  Erhöhung -
  der  Höhenlage  geschehen  kann,  muß  dieselbe
stattfinden;  wo  dieselbe  aber  im  einzelnen  Falle  auch  auf
einem  anderen  Wege  hergestellt  werden  kann,  z.  B.  durch
Anlegung  einer  Drainage  oder  Bewässerungsanlage  ohne
Wiederherstellung  der  früheren  Höhenlage,  muß  sich  der
Grundeigentümer  damit  begnügen.
In  gleicher  Weise  hat  bei  der  Wasserentziehung  der
Grundeigentümer  nur  Anspruch  auf  Wiederbeschaffung  des
Wassers  in  gleicher  Quantität  und  Qualität.3)  Er  kann  also
nicht  beanspruchen,  daß  das  Wasser  ihm  in  seinem  Brunnen
wiederbeschafft  werde,  wenn  das  Wasser  in  gleichwertiger
Menge  und  Beschaffenheit  billiger  auf  andere  Weise,
’)  Daubenspeck  Haftpflicht  S.  56,  Oertmann  Anm.  2  zu  §  249  Planck
Anm.
dazu.
2)  O.Tr.  22./11.  78  XXI  371.
3)  R.G.  23./12.  93  XXXV  369.
            
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