G. Die Entschädigung.
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gleiche wirtschaftliche Zustand des beschädigten Grundstückes ¬
wiederherg
sstellt wird, dem beschädigten Grundstücke
seine früheren, seinen vermögensrechtlichen Wert bestimmenden, ¬
wirtschaftlichen Eigenschaften im wesentlichen
wiedergegeben werden, *) nicht auch etwa, daß darüber
hinaus das Grundstück genau wieder in diejenige körper
liche Verfassung gebracht wird, die es vor der Beschädigung
hatte. Eine durch Bergbau gesenkte Wiese oder ein gesenktes ¬
Ackerland braucht deshalb nicht unbedingt wieder
auf dieselbe Höhenlage gebracht zu werden, in welcher es
sich vor der Beschädigung befand. Die Veränderung der
Höhenlage allein bildet noch keinen Vermögensschaden.
Wenn ein Grundstück gleichmäßig sinkt, erwächst dem Grundeigentümer ¬
regelmäßig kein Schaden. Durch die Niveauveränderung ¬
tritt erst dann ein Vermögensschaden ein, wenn
sie so ungleichmäßig erfolgt, daß dadurch der Gebrauchs
oder Tauschwert des Grundstückes nachteilig beeinflußt wird.
Der Bergwerksbesitzer tut deshalb genug und der Grundeigentümer -
hat keinen weiteren Schadensanspruch als den,
daß die Wiese oder das Ackerland wieder in den früheren
Kulturzustand einer guten Wiese oder eines guten Ackergeländes -
zurückversetzt wird.* 2) Wenn dies nur durch Erhöhung -
der Höhenlage geschehen kann, muß dieselbe
stattfinden; wo dieselbe aber im einzelnen Falle auch auf
einem anderen Wege hergestellt werden kann, z. B. durch
Anlegung einer Drainage oder Bewässerungsanlage ohne
Wiederherstellung der früheren Höhenlage, muß sich der
Grundeigentümer damit begnügen.
In gleicher Weise hat bei der Wasserentziehung der
Grundeigentümer nur Anspruch auf Wiederbeschaffung des
Wassers in gleicher Quantität und Qualität.3) Er kann also
nicht beanspruchen, daß das Wasser ihm in seinem Brunnen
wiederbeschafft werde, wenn das Wasser in gleichwertiger
Menge und Beschaffenheit billiger auf andere Weise,
’) Daubenspeck Haftpflicht S. 56, Oertmann Anm. 2 zu § 249 Planck
Anm.
dazu.
2) O.Tr. 22./11. 78 XXI 371.
3) R.G. 23./12. 93 XXXV 369.