Concursordnung.
1. Kundmachungspatent vom 1. Mai 1781 N. 14.
Wir Joseph der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter ¬
römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des
Reichs, König in Germanien, zu Jerusalem, Ungarn,
Böheim, Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien
und Lodomerien; Erzherzog zu Oesterreich rc. rc.
Entbieten allen Unsern in Böheim, Mähren, Schlesien,
Oesterreich unter, und ob der Enns, Steiermark, Kärnten,
Krain, Görz, Gradiska, Triest, Tirol, und den Vorlanden
dermalen, und künftig bestehenden Gerichtsbehörden, und Unsern ¬
gesammten Unterthanen, und Insassen dasiger Landen Unsere ¬
landesfürstl. Gnade, und geben euch zu vernehmen:
Um die Rechtspflege, die Wir als eine der wesentlichsten
laudesfürstl. Pflichten ansehen, auch in denen Concursfällen,
deren Verhandlung Unsere vorzügliche Aufmerksamkeit auffordert, ¬
einer mehreren Genauigkeit, und Beförderung zuzuführen,
unter einem auch eine Einförmigkeit in Unsern Landen herzustellen, ¬
haben Wir eine allgemeine Concursordnung entwerfen,
und in dieser die eigentliche Verfahrung, nach welcher sich der
Richter von Eröffnung bis zu Beendigung eines Concurses zu
benehmen habe, die Pflichten der Verwalter, und Vertreter der
Concursmassen, und die Rechten der Gläubiger unter sich bestimmen ¬
lassen.
Da Wir nun diese euch anmit kundmachende allgemeine
Concursordnung Unsern Absichten, und dem gemeinen Wohl
gemäß befunden, als erklären Wir anmit diese Concursordnung ¬
als das einzige allgemeine Gesetz für alle in dem Eingang ¬
gegenwärtigen Patents benannte Landen, dagegen alle
übrige auf die Concursverhandlung Beziehung nehmende Patenten, ¬
Resolutionen, oder wie immer geartete Gesetze, und Gewohnheiten ¬
als aufgehoben, und unwirksam.
Handb. der jos. G. O.