Volltext : Handbuch der allgemeinen oder josephinischen Gerichts- und Concursordnung vom 1. Mai 1781 (Theil 2)

Concursordnung.
1.  Kundmachungspatent  vom  1.  Mai  1781  N.  14.
Wir  Joseph  der  Zweite,  von  Gottes  Gnaden  erwählter ¬
  römischer  Kaiser,  zu  allen  Zeiten  Mehrer  des
Reichs,  König  in  Germanien,  zu  Jerusalem,  Ungarn,
Böheim,  Dalmatien,  Croatien,  Slavonien,  Galizien
und  Lodomerien;  Erzherzog  zu  Oesterreich  rc.  rc.
Entbieten  allen  Unsern  in  Böheim,  Mähren,  Schlesien,
Oesterreich  unter,  und  ob  der  Enns,  Steiermark,  Kärnten,
Krain,  Görz,  Gradiska,  Triest,  Tirol,  und  den  Vorlanden
dermalen,  und  künftig  bestehenden  Gerichtsbehörden,  und  Unsern ¬
  gesammten  Unterthanen,  und  Insassen  dasiger  Landen  Unsere ¬
  landesfürstl.  Gnade,  und  geben  euch  zu  vernehmen:
Um  die  Rechtspflege,  die  Wir  als  eine  der  wesentlichsten
laudesfürstl.  Pflichten  ansehen,  auch  in  denen  Concursfällen,
deren  Verhandlung  Unsere  vorzügliche  Aufmerksamkeit  auffordert, ¬
  einer  mehreren  Genauigkeit,  und  Beförderung  zuzuführen,
unter  einem  auch  eine  Einförmigkeit  in  Unsern  Landen  herzustellen, ¬
  haben  Wir  eine  allgemeine  Concursordnung  entwerfen,
und  in  dieser  die  eigentliche  Verfahrung,  nach  welcher  sich  der
Richter  von  Eröffnung  bis  zu  Beendigung  eines  Concurses  zu
benehmen  habe,  die  Pflichten  der  Verwalter,  und  Vertreter  der
Concursmassen,  und  die  Rechten  der  Gläubiger  unter  sich  bestimmen ¬
  lassen.
Da  Wir  nun  diese  euch  anmit  kundmachende  allgemeine
Concursordnung  Unsern  Absichten,  und  dem  gemeinen  Wohl
gemäß  befunden,  als  erklären  Wir  anmit  diese  Concursordnung ¬
  als  das  einzige  allgemeine  Gesetz  für  alle  in  dem  Eingang ¬
  gegenwärtigen  Patents  benannte  Landen,  dagegen  alle
übrige  auf  die  Concursverhandlung  Beziehung  nehmende  Patenten, ¬
  Resolutionen,  oder  wie  immer  geartete  Gesetze,  und  Gewohnheiten ¬
  als  aufgehoben,  und  unwirksam.
Handb.  der  jos.  G.  O.
            
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