Volltext : Lehrbuch des gemeinen Civilrechtes (3)

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V.  Buch.  Das  Erbrecht.
gelaufenen  muß  er  als  Capital  übernehmen,  wenn  sie  von
Capitalien  herrühren,  welche  der  Testirer  anlegte,  indem
von  andern,  welche  der  Erbe  auslieh,  dieser  die  Zinsen  lucrirt =
  (c).  Ist  Jemanden  der  Nießbrauch  des  ganzen  Vermögens ¬
  zugedacht,  und  ein  anderer  zum  Erben  nach  dessen
Tod  berufen,  so  giebt  es,  um  den  Willen  des  Testirers  zu
erhalten,  keinen  Ausweg,  als  diesen  andern  sofort  wie  den
Erben  und  den  erstern  als  Legatar  anzuerkennen  (d).  (§.  235.
Das  Vermächtniß  einer  Realservitut  (e)  kann  nur  angenommen ¬
  werden,  wo  sie  ausdrücklich  als  solche  ertheilt,  oder  in
der  Disposition  mehr  das  Grundstück,  als  die  Person  für
berechtigt  erklärt,  indem  beim  Gegentheile  nur  ein  usus,
wofür  also  im  Zweifel  die  Vermuthung  streitet,  anerkannt
wird  (k).  Besteht  zwischen  einer  Sache,  welche  vermacht  ist,
und  einer  andern  dem  Testirer  gehörigen  eine  vom  Testirer
bereits  benützte  Verbindung  der  Art,  daß  die  letztere  dadurch =
  der  erstern,  wie  sonst  eine  res  serviens  dient,  so  wird
im  Zweifel  eine  Servitut  als  stillschweigend  constituirt,  dem
Legatar  zugestanden  (g).  Wenn  mehrere  Erben  vorhanden
sind,  kann  der  Legatar,  welchen  er  will,  in  solidum  belangen ¬
  (h).  Das  Recht  an  der  Sache  erwirbt  der  Legatar  doch
schon,  sobald  die  Erbschaft  angetreten  wird,  von  welchem
Augenblicke  an  er  folglich  auch  die  confessorische  Klage
hat  (i).  Der  Legatar  hat,  wie
sonst  der  Servitutsberechtigte|  ,
wenn  nicht  anderes  bestimmt
ist,  die  Wahl  des  Platzes  der
(c)  fr.  24.  pr.  (XXXIII.  2.)
l.  6.  d.  1596.;  ad  libr.  II.  PaCujac. ¬
  Respons.  Papin.  lib.  7.
pin.  respons.  in  expl.  I.  4.
ad  1.  24.  de  usu  et  usufr.  le(VIII. ¬
  3.)  in  Opp.  T.  IV.  p.
gato;  in  Opp.  T.  IV.  p.  11168q.
895.  Stever  de  servit.  pracdior. ¬
  cap.  4.  §.  1.
(d)  Voet  l.  c.  §.  12.  13.  A.
M.  Böhmer  Rechtsfälle  Thl.
(g)  fr.  1.  (XXXIII.  3.)  CuII. ¬
  No.  112.
jac.  l.  c.  ad  h.  l.  p.  1587.
(c)  Dig.  XXXIII.  5.  Cujac.
Recit.  ad  h.  t.  in  Opp.  T.  VII.
(h)  fr.  7.  (XXXIII.  3.)
P.  1587  sq.
(f)  fr.  4.  57.  (VIII.  3.)  fr.  6.
(i)  fr.  18.  i.  f.  (VIII.  4.)  fr.
(XXYIII,  5.)  Cujac.  l.  e.  ad
19.  §.  1.  (VIII.  6.)
            
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